Auslandsstrafbarkeit

Aktuell wird in den Medien immer wieder behauptet, dass sich ausländische Anbieter pornografischer Websites strafbar machen, weil sie deutsche Gesetze nicht einhalten. Stimmt das?

Lange Zeit galt die sog. Toeben-Entscheidung als Maßstab für § 9 StGB. Danach wurde das Strafgesetzbuch auf abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte angewandt, da diese Delikte unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar sein sollten. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgegeben. Der 3. Strafsenat verneinte die Frage, ob es bei abstrakten Gefährdungsdelikten – wie § 184 StGB – einen Erfolgsort gibt, mit eindeutigen Worten (Seite 5):

Das abstrakte Gefährdungsdelikt … umschreibt keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg, so dass eine Inlandstat über § 9 Abs. 1 Var. 3 oder 4 StGB nicht begründet werden kann.

Danach fehlt es an einer Inlandstat auch dann, wenn die Internetinhalte von Deutschland aus abrufbar sind. Gleichzeitig entkräftet der Bundesgerichtshof etwaigen Widerspruch (Seite 6):

Das Argument, diese Auffassung konterkariere die Bemühung, den Schutz bestimmter Rechtsgüter durch die Schaffung von abstrakten Gefährdungsdelikten zu erhöhen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade die diesen Schutz ausmachende Vorverlagerung der Strafbarkeit kann Anlass sein, diese – schon mit Blick auf völkerrechtliche Fragen – nicht ausnahmslos auf Sachverhalte mit internationalem Bezug zu erstrecken.

Schmerzensgeld für Impotenz des Partners?

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21. Juni 2017:

Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Klägerin aus Gevelsberg keine Erfolgsaussichten beigemessen. Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen zurückgenommen.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus aus Herdecke, dort wurde der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert, einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom beklagten Krankenhaus hat sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.06.2017 ausgeführt, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Klägerin und damit an einer Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch fehle.

Die Klägerin trage bereits nicht vor, so der Senat, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Sie mache lediglich einen faktischen „Verlust ihrer Sexualität“ geltend, wobei anzumerken sei, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.

Der von der Klägerin vorgetragene (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung – denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls – auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gerichtsentscheidungen, die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Senat nicht bekannt.

Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Berufung am 05.07.2017 zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.

Hinweisbeschluss des 3. Zivilsenats des OLG Hamm vom 07.06.2017 (Az. 3 U 42/17)

Erstinstanzliche Entscheidung: Urteil des LG Hagen vom 26.01.2017 (Az. 4 O 339/14)

Porno-Ping-Pong

In den vergangenen Wochen wurden vom Justizministerium verschiedenste Entwürfe eines „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ (NetzDG) vorgelegt. Während es im ersten Entwurf vom 14. März 2017 hieß, dass die einfache Pornografie nicht aufgeführt sei, „da diese … im Internet bereits effektiv verfolgt werde“, war es wenige Tage später gemäß § 184d StGB verboten, in sozialen Netzwerken „einen pornographischen Inhalt mittels … Telemedien … zugänglich“ zu machen. Gestern erfolgte eine erneute Kehrtwende und die einfache Pornografie ist wieder raus. Da bleibt nur eine Schlussfolgerung: Unser aller Justizminister spielt gerne Porno-Ping-Pong. Warten wir den nächsten Aufschlag ab…

Rückblick 2007

2. Februar 2007
Bayern fordert Verleihverbot von pornografischen Medien
www.doerre.com

30. März 2007
Der ICANN-Verwaltungsrat lehnt die Porno-Domain „.xxx“ ab
www.heise.de

27. April 2007
Rechtsanwalt Marko Dörre wird anlässlich der Erotika 2007 ein Ehrenpreis verliehen
www.pornoanwalt.de

2. Mai 2007
Der „Pornokrieg“ beginnt mit einer einstweiligen Verfügung der Firma Kirchberg Logistik GmbH gegen die angeblichen Betreiber der Website privatamateure, die Firma CyberMaxx GmbH
www.doerre.com und www.doerre.com

1. Juni 2007
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt Rechtsanwalt Marko Dörre zum ehrenamtlichen Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

18. Juni 2007
Der Rechtsausschuss des Bundestages führt zur Neuregelung des § 184b StGB eine Anhörung von juristischen Sachverständigen durch
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28. Juni 2007
Das Hans-Bredow-Institut für Medienforschung veröffentlicht seine Studie zum Jugendschutzsystem im Bereich Video- und Computerspiele
www.doerre.com

12. Juli 2007
Der Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftung von eBay für das Angebot jugendgefährdender Medien
www.doerre.com und www.doerre.com

1. August 2007
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) veröffentlicht den 2. Jugendschutz-Bericht
www.doerre.com

1. September 2007
Die Zeitschrift EMMA startet die 3. PorNo-Kampagne

10. September 2007
Der „Pornokrieg“ geht weiter und der Zugangsprovider Arcor sperrt nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung den Zugriff auf mehrere pornografische Websites
www.heise.de

15. Oktober 2007
Der Präsident der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), Prof. Ring, erklärt den Jugendschutz im Internet zur „Jahrhundertaufgabe“
www.heise.de

18. Oktober 2007
Der Bundesgerichtshof entscheidet zu den Anforderungen an Altersverifikationssysteme
www.doerre.com

30. Oktober 2007
Das Hans-Bredow-Institut für Medienforschung stellt die Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation des Jugendmedienschutzes vor
www.doerre.com

28. November 2007
Im Berliner Bundesfamilienministerium findet ein „Runder Tisch“ zum Jugendschutz statt
www.doerre.com

11. Dezember 2007
Die Koalition kippt die Beratung über das Sexualstrafrecht und § 184b StGB
www.spiegel.de

19. Dezember 2007
Das Bundeskabinett beschließt einen verschärften Jugendschutz
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Ehrenpreis 2007

Vor zehn Jahren erhielt ich einen Ehrenpreis aus der Erotikbranche. Hier die Laudatio:

Wer Ernsthaft in die Erotikbranche einsteigen will, stößt früher oder später, bei später dann gerne auch mit rechtlichen Folgen, auf das Thema Jugendschutz. Die vielen gesetzlichen Regelungen erfordern Lösungen und Strategien.

Welche Lösungen sind die jeweils richtigen, wie setze ich alle Forderungen um ohne mein Geschäft zu schädigen? Wie kann ich im internationalen Wettbewerb bestehen, trotz der Benachteiligungen deutscher Firmen auf diesem Gebiet? Was ist zu beachten, wenn ich ich erotischen Inhalte im Internet oder auf dem Handy darstellen will.

Je mehr Fragen auftauchen, desto mehr benötigt man Antworten. Aber woher? Selbstverständlich stellt jeder Anbieter von AVS-Lösungen klar, dass seine Anwendung genügt. Aber wie will ich beurteilen, wo ich was einsetze und was wirklich richtig ist, wenn ich kein Jurist bin?

Was liegt da näher als einen Anwalt zu fragen? Aber welchen? Glücklicherweise können wir Einen empfehlen. Und das Beste daran ist, dieser Anwalt zerstört nicht meine Finanzplanung, sondern steht auf unzähligen Foren, Meetings und Messen mit Vorträgen und Ratschlägen Interessierten zur Seite und hilft eine Orientierung im Bereich Jugendschutz zu finden.

Ich gehe fast die Wette ein, jeder in diesem Saal kennt ihn und hat schon Ratschläge bekommen, entweder im persönlichen Gespräch oder in einem seiner Referate. Durch seine unermüdliche Arbeit für die Erotikbranche hat er vielen von uns geholfen sich in diesem Kernbereich der Erwachsenenunterhaltung rechtskonform zu orientieren. Durch seine Karriere die ihn unter anderem zu AOL führte, ist er frühzeitig auf die Probleme im Erotik-Biz aufmerksam geworden und so ist es kein Wunder das der Hamburger Anwalt heute zu den gefragtesten Juristen im Bereich Jugendschutz gehört.

Ich glaube fest daran, dass jeder aus der Erotikbranche mit mir konform geht, dass der Ehrenpreis 2007 zu Recht an Marko Dörre verliehen wird.

Frisch aus dem Giftschrank (Mai 2017)

Bekanntmachung Nr. 5/2017 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. Mai 2017:

Der Wilde Fratz, Betty Richards, Taschenbuch Nr. 22551 der Reihe Non Stop Verlag Ullstein GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4316 (V) vom 20. Mai 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 30. Mai 1992.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 84/17 vom 16. Mai 2017 (Pr. 146/17).

Teufelchen Marilyn, Tom H. Rand, Taschenbuch Nr. 22664 der Reihe Non Stop Verlag Ullstein GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4315 (V) vom 22. Mai 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 30. Mai 1992.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 83/17 vom 16. Mai 2017 (Pr. 105/17).

Kein FICKEN in Österreich

Pressemitteilung des Obersten Gerichtshofes von Österreich:

Die in Deutschland ansässige Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke „FICKEN“ für Waren der Klassen 25 (Bekleidung), 32 (Biere; alkoholfreie Getränke) und 33 (alkoholische Getränke). Sie vertreibe seit Jahren einen Partylikör dieses Namens. Das deutsche Bundespatentgericht habe die Registrierung derselben Wortmarke erlaubt, weil das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch Eingang gefunden habe, zwar als provokant verstanden werde, jedoch nicht als sittenwidrig anzusehen sei.

Das Patentamt wies den Antrag ab, weil die Marke gegen die guten Sitten verstoßen würde. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht teilte diese Auffassung.

Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Antragstellerin zurück, weil die Vorinstanzen den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage der Sittenwidrigkeit – zudem im Einklang mit Rechtsprechung des Gerichtes der Europäischen Union (zum selben Begriff als Gemeinschaftsmarke) und des deutschen Bundesgerichtshofes (zu einer vergleichbaren Marke) – beachtet haben. Eine behauptete Liberalisierung von Sprachgewohnheiten und eine sich nur in Ansätzen abzeichnende Banalisierung derartiger Ausdrücke darf bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „gute Sitten“ nicht vorweggenommen werden. Nicht korrekturbedürftig ist insbesondere die Einschätzung der Vorinstanzen, dass Kinder und Jugendliche das Zeichen sehen (und seinen Bedeutungsgehalt erkennen), sowie dass das allgemeine Publikum und auch Eltern von Kindern und Jugendlichen diesen Umstand als anstößig ansehen.

Beschluss vom 3. Mai 2017 (4 Ob 62/17x)

Zack und weg!

Laut Wikipedia ist FetLife das „weltweit größte Soziale Netzwerk für die BDSM- und Fetisch-Community“ und versteht sich als das „Facebook für die Kink-Community“. Mit Entscheidung vom 14. März 2017 (Nr. 12846) indizierte die Bundesprüfstelle die Website wegen zahlreicher Abbildungen von „Oral-, Anal- oder Genitalverkehr (sic!)“. Damit folgte die Bonner Behörde einem Petitum der Kommission für Jugendmedienschutz, welche „aufgrund der Eindeutigkeit der vorliegenden Jugendgefährdung … ohne ausführliche Beschreibung beantragt“ hatte, das Angebot in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Rechtsanwalt darf nicht mit nackten Frauen werben

Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom  28. April 2017:

Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, verteilte bereits im Jahr 2013 Kalender mit nackten oder spärlich bekleideten Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei. Hierfür wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das für Rechtsanwälte geltende Gebot sachlicher Werbung (§ 43b BRAO) gerügt. Auch eine im Jahr 2013 zu Werbezwecken erfolgte Verteilung von Tassen mit sog. „Schockwerbung“ wurde durch die Rechtsanwaltskammer untersagt.

Das Verbot wurde zunächst durch den Anwaltsgerichtshof und im Weiteren auch durch den BGH bestätigt. Im Jahr 2015 bestellte der Kläger nunmehr neue, in schwarz-weiß gehaltene Kalender mit gar nicht oder wenig bekleideten Damen. Er versah die Kalender mit einer zusätzlichen Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Nachdem die Kalender verteilt waren und die Rechtsanwaltskammer hiervon Kenntnis erhielt, wurde gegen den Kläger erneut ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO eingeleitet. Zur Verteidigung in diesem Verfahren wollte der Kläger seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch eine Deckungsanfrage ab, da der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, was nach den Versicherungsbedingungen ein Ausschlussgrund darstellte. Der Kläger versuchte nun, seine Rechtsschutzversicherung auf dem Klageweg zur Leistung zu verpflichten. Hierzu vertrat er die Ansicht, dass der neue Kalender sich deutlich von dem aus dem Jahr 2013 unterscheide und überdies der Kunstfreiheit unterliege. Er sei selbst künstlerisch tätig geworden, in dem er die Kalender mit einer Kopflasche versehen habe. Zudem sei das Anwaltsgericht, welches über den Kalender aus dem Jahr 2013 entschieden habe, zu bedeutungslos, um aus dessen Entscheidung bindende Schlussfolgerungen auf die Rechtslage ziehen zu können. Er habe daher auch nicht vorsätzlich gehandelt.

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts stellt der Kalender eine unzulässige Werbung nach § 43b BRAO dar, da die in dem Kalender präsentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers haben. Auch stelle die Verbindung des Kalenders mit der Kopflasche vorliegend keine künstlerische Tätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG dar, da es dem Kläger ersichtlich nicht um den schöpferischen Vorgang sondern die Umgehung des § 43b BRAO gegangen sei. Das künstlerische Motiv sei nur vorgeschoben. Schließlich habe er auch vorsätzlich gehandelt, was sich aus seinem offenkundig starken Drang zur Umgehung des § 43b BRAO und Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit ergebe. Das Scheitern seines erneuten Versuchs habe er in Kauf genommen. Auf eine Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit könne er sich zudem nicht berufen, da auch bereits seine Tassenwerbung durch den BGH negativ beschieden worden sei.

Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen

Das Landgericht Bielefeld hat sich erschöpfend mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen zu Werbeaussagen für Druckwellenvibratoren auseinandergesetzt und ist mit Urteil vom 11. April 2017 (12 O 82/16) zum Ergebnis gekommen, dass der „SatisfyerPRO2“ mit der Aussage „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ beworben werden darf.