Auslandsstrafbarkeit

Aktuell wird in den Medien immer wieder behauptet, dass sich ausländische Anbieter pornografischer Websites strafbar machen, weil sie deutsche Gesetze nicht einhalten. Stimmt das?

Lange Zeit galt die sog. Toeben-Entscheidung als Maßstab für § 9 StGB. Danach wurde das Strafgesetzbuch auf abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte angewandt, da diese Delikte unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar sein sollten. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgegeben. Der 3. Strafsenat verneinte die Frage, ob es bei abstrakten Gefährdungsdelikten – wie § 184 StGB – einen Erfolgsort gibt, mit eindeutigen Worten (Seite 5):

Das abstrakte Gefährdungsdelikt … umschreibt keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg, so dass eine Inlandstat über § 9 Abs. 1 Var. 3 oder 4 StGB nicht begründet werden kann.

Danach fehlt es an einer Inlandstat auch dann, wenn die Internetinhalte von Deutschland aus abrufbar sind. Gleichzeitig entkräftet der Bundesgerichtshof etwaigen Widerspruch (Seite 6):

Das Argument, diese Auffassung konterkariere die Bemühung, den Schutz bestimmter Rechtsgüter durch die Schaffung von abstrakten Gefährdungsdelikten zu erhöhen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade die diesen Schutz ausmachende Vorverlagerung der Strafbarkeit kann Anlass sein, diese – schon mit Blick auf völkerrechtliche Fragen – nicht ausnahmslos auf Sachverhalte mit internationalem Bezug zu erstrecken.

2 Gedanken zu „Auslandsstrafbarkeit

  1. Gernot

    Wenn ich das richtig verstehe, bleibt oder ist oder wird das Hochladen von Pornographie von Deutschland aus auf einem im Ausland befindlichen Speicher, dessen Inhalt abrufbar ist, strafbar (§9 II.).

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