Kein FICKEN in Österreich

Pressemitteilung des Obersten Gerichtshofes von Österreich:

Die in Deutschland ansässige Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke „FICKEN“ für Waren der Klassen 25 (Bekleidung), 32 (Biere; alkoholfreie Getränke) und 33 (alkoholische Getränke). Sie vertreibe seit Jahren einen Partylikör dieses Namens. Das deutsche Bundespatentgericht habe die Registrierung derselben Wortmarke erlaubt, weil das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch Eingang gefunden habe, zwar als provokant verstanden werde, jedoch nicht als sittenwidrig anzusehen sei.

Das Patentamt wies den Antrag ab, weil die Marke gegen die guten Sitten verstoßen würde. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht teilte diese Auffassung.

Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Antragstellerin zurück, weil die Vorinstanzen den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage der Sittenwidrigkeit – zudem im Einklang mit Rechtsprechung des Gerichtes der Europäischen Union (zum selben Begriff als Gemeinschaftsmarke) und des deutschen Bundesgerichtshofes (zu einer vergleichbaren Marke) – beachtet haben. Eine behauptete Liberalisierung von Sprachgewohnheiten und eine sich nur in Ansätzen abzeichnende Banalisierung derartiger Ausdrücke darf bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „gute Sitten“ nicht vorweggenommen werden. Nicht korrekturbedürftig ist insbesondere die Einschätzung der Vorinstanzen, dass Kinder und Jugendliche das Zeichen sehen (und seinen Bedeutungsgehalt erkennen), sowie dass das allgemeine Publikum und auch Eltern von Kindern und Jugendlichen diesen Umstand als anstößig ansehen.

Beschluss vom 3. Mai 2017 (4 Ob 62/17x)

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