Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 28. April 2017:
Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, verteilte bereits im Jahr 2013 Kalender mit nackten oder spärlich bekleideten Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei. Hierfür wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das für Rechtsanwälte geltende Gebot sachlicher Werbung (§ 43b BRAO) gerügt. Auch eine im Jahr 2013 zu Werbezwecken erfolgte Verteilung von Tassen mit sog. „Schockwerbung“ wurde durch die Rechtsanwaltskammer untersagt.
Das Verbot wurde zunächst durch den Anwaltsgerichtshof und im Weiteren auch durch den BGH bestätigt. Im Jahr 2015 bestellte der Kläger nunmehr neue, in schwarz-weiß gehaltene Kalender mit gar nicht oder wenig bekleideten Damen. Er versah die Kalender mit einer zusätzlichen Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Nachdem die Kalender verteilt waren und die Rechtsanwaltskammer hiervon Kenntnis erhielt, wurde gegen den Kläger erneut ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO eingeleitet. Zur Verteidigung in diesem Verfahren wollte der Kläger seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch eine Deckungsanfrage ab, da der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, was nach den Versicherungsbedingungen ein Ausschlussgrund darstellte. Der Kläger versuchte nun, seine Rechtsschutzversicherung auf dem Klageweg zur Leistung zu verpflichten. Hierzu vertrat er die Ansicht, dass der neue Kalender sich deutlich von dem aus dem Jahr 2013 unterscheide und überdies der Kunstfreiheit unterliege. Er sei selbst künstlerisch tätig geworden, in dem er die Kalender mit einer Kopflasche versehen habe. Zudem sei das Anwaltsgericht, welches über den Kalender aus dem Jahr 2013 entschieden habe, zu bedeutungslos, um aus dessen Entscheidung bindende Schlussfolgerungen auf die Rechtslage ziehen zu können. Er habe daher auch nicht vorsätzlich gehandelt.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts stellt der Kalender eine unzulässige Werbung nach § 43b BRAO dar, da die in dem Kalender präsentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers haben. Auch stelle die Verbindung des Kalenders mit der Kopflasche vorliegend keine künstlerische Tätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG dar, da es dem Kläger ersichtlich nicht um den schöpferischen Vorgang sondern die Umgehung des § 43b BRAO gegangen sei. Das künstlerische Motiv sei nur vorgeschoben. Schließlich habe er auch vorsätzlich gehandelt, was sich aus seinem offenkundig starken Drang zur Umgehung des § 43b BRAO und Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit ergebe. Das Scheitern seines erneuten Versuchs habe er in Kauf genommen. Auf eine Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit könne er sich zudem nicht berufen, da auch bereits seine Tassenwerbung durch den BGH negativ beschieden worden sei.