Archiv für den Monat: November 2010

Lutsch- und Stöhngeräusche

Aus dem Protokoll einer KJM-Prüfgruppe:

„Die Seite enthält im Vorschaubereich Bilder von Männern, die onanieren bzw. ihren mehr oder weniger erigierten Penis in der Hand halten. Die Geschlechtsteile sind „gekachelt“. Der pornographische Charakter bleibt dennoch erhalten, da die sexuellen Handlungen und Geschlechtsteile weiterhin eindeutig erkennbar sind. Hinzu kommt die akustische Ebene, die durch Lutsch- und Stöhngeräusche gekennzeichnet ist.“

It is the opinion of us and our lawyers…

Im August 2004 erhielt „The Pirate Bay“ vom Filmstudio DreamWorks eine Aufforderung die weitere Verbreitung von Shrek2 zu unterlassen. Die Anwort liest sich sehr knackig:

„As you may or may not be aware, Sweden is not a state in the United States of America. Sweden is a country in northern Europe. Unless you figured it out by now, US law does not apply here. For your information, no Swedish law is being violated…

It is the opinion of us and our lawyers that you are fucking morons, and that you should please go sodomize yourself with retractable batons.

Please also note that your e-mail and letter will be published in full on http://www.thepiratebay.org.

Go fuck yourself.“

Gelbe Engel

Um sie vor Verkehrsunfällen im klassischen Sinn zu schützen, müssen Gunstgewerblerinnen am Straßenstrich von Els Alamus in Spanien künftig gelbe Warnwesten tragen, berichtet SPON. Zu dieser Meldung bringt der britische Telegraph ein passendes Symbolbild:

via FailBlog

Klarer Wortlaut

Seit mehreren Jahren streite ich mit Landesmedienanstalten über die Frage, ob Bußgelder verhängt werden dürfen, wenn Internetanbieter vollerotische Videos zeigen, ohne die Volljährigkeit der Zuschauer zweifelsfrei sicherzustellen. Ein Blick ins Gesetz scheint die staatlichen Jugendschützer zu bestätigen, denn die einschlägige Regelung in § 24  Absatz 1 Nr. 2 JMStV besagt, dass

„ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind.“

Jedoch steht diese landesrechtliche Vorschrift in Konkurrenz zum Strafgesetzbuch. Soll heißen: Weil der Bund eine Pornografieverbreitung ohne ausreichende Altersprüfung bereits in § 184 StGB unter Strafe stellt und damit Gebrauch von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz macht, sind die Länder nicht „kompetent“ ein eigenes Gesetz zu erlassen bzw. das erlassene Gesetz ist verfassungswidrig.

Bislang kam es zu keiner gerichtlichen Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit, weil Verjährungen oder andere Gründe die Verfahren beendeten. Nun schreibt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) in einem aktuellen Fall:

„Soweit Sie ausführten, die streitgegenständlichen Regelungen des JMStV seien wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz formell verfassungswidrig, muss dem der klare Wortlaut des § 24 Absatz 1 Nr.2 JMStV entgegengehalten werden.“

Diese Argumentation ist juristisch schamhaarsträubend, denn jedes verfassungswidrige Gesetz hat einen mehr oder minder „klaren Wortlaut“. Wer zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit nicht vom Regelungsgehalt eines Gesetzes ausgeht, sondern nur von der Regelungsklarheit, der kann auch Folter oder Todesstrafe einführen. Das entsprechende Gesetz müsste lediglich einen „klaren Wortlaut“ haben, um mit der Verfassung in Einklang zu stehen.

Im Übrigen sind auch alle anderen Ordnungswidrigkeiten nach § 4 JMStV verfassungswidrig, soweit ein identischer Straftatbestand vorliegt.