Archiv der Kategorie: Allgemeines

Prostitution und Sittenwidrigkeit

Ist ein Vertrag sittenwidrig, so gilt er als von Anfang an nichtig, § 138 Absatz 1 BGB. Bis vor zehn Jahren verstießen Verträge von Prostituierten gegen die „guten Sitten“, doch dann kam das Prostitutionsgesetz und in § 1 Satz 1 wurde die Sittenwidrigkeit abgeschafft:

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung.

Soweit die deutsche Rechtslage. Anders sieht es in Österreich aus. Bislang galt dort ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1989:

Mit der Entscheidung 3 Ob 516/89 sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass ein Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt ebenso sittenwidrig sei wie Verträge, die eine Teilnahme am Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität bezweckten (dort: Benützung einer Sauna, um die geschlechtliche Hingabe einer Prostituierten zu ermöglichen). Dabei wurde argumentiert, dass im Zusammenhang mit der Prostitution häufig der Leichtsinn, die Unerfahrenheit, die Triebhaftigkeit und die Trunkenheit von Personen ausgenützt werde. Wenn auch im Einzelfall diese Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien, mache schon die Gefahr der Ausnützung schutzwürdiger Personen solche Verträge bedenklich. Die Prostitution stelle eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und eine Gefahr für familienrechtliche Institutionen dar.

Nun vertritt der Oberste Gerichtshof eine andere Auffassung (Az.: 3 Ob 45/12g):

Aus folgenden Überlegungen sieht sich der Senat veranlasst, von der vertretenen Auffassung abzugehen:

Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte. Dabei sind die Wertentscheidung und Grundprinzipien der Rechtsordnung für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebend. Der Maßstab zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit muss daher aus der Rechtsordnung selbst gewonnen werden; dem entspricht die Aussage, die guten Sitten seien mit dem ungeschriebenen Recht gleichzusetzen. Zwar wird auch vertreten, dass beim Verständnis der guten Sitten allgemein anerkannte Moralvorstellungen zu berücksichtigen seien. Das gilt allerdings mit der Einschränkung, dass Moralvorstellungen nur insoweit relevant sind, als sie in der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben…

Die Sittenwidrigkeit könnte daher im Anlassfall nur wegen allgemeiner Moralvorstellungen, die im geltenden Recht Niederschlag gefunden haben, bejaht werden. Berücksichtigt man allerdings, dass die Prostitution in Österreich nicht nur nicht verboten ist, sondern landesgesetzliche Vorschriften eingehend die Rahmenbedingungen für die Ausübung der Prostitution und des Bordellbetriebs regeln, lassen sich aus dem geltenden Recht keine Rückschlüsse auf für das Sittenwidrigkeitsurteil gemäß § 879 Abs 1 ABGB maßgebliche Moralvorstellungen ziehen. Nicht alles, was als potentielle Gefahr für familienrechtliche Institutionen oder als unmoralisch empfunden wird, ist deshalb schon iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und damit nichtig…

Daraus folgt zusammengefasst:

Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.

Frisch aus dem Giftschrank (Mai 2012)

Frisch aus dem Giftschrank, Bundesanzeiger vom 31. Mai 2012, Bekanntmachung Nr.5/2012 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:


James Grunert oder Ein Roman aus Berlin, Hans von B…r, Taschenbuch Nr. 4369, Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek, indiziert durch Entscheidung Nr. I 42/87* vom 16. Juni 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 114 vom 26. Juni 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 142/12 vom 18. Mai 2012 (Pr. 254/12).

*(Inhaltsgleich: Entscheidung Pr. 296/83)


Lust macht Liebe, Hans Suhr, Taschenbuch Nr. 385 Reihe Exquisit modern, Wilhelm Heyne Verlag, München, indiziert durch Entscheidung Nr.2926 (V) vom 16. Juni 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 114 vom 26. Juni 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 143/12 vom 18. Mai 2012 (Pr. 255/12).


Noelles Freuden, Philippe Warn, Taschenbuch Nr. 6810, Reihe Heyne Bücher, Wilhelm Heyne Verlag, München, indiziert durch Entscheidung Nr.2927 (V) vom 16. Juni 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 114 vom 26. Juni 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 144/12 vom 21. Mai 2012 (Pr. 256/12).


Durex

Bill Clinton posiert mit Pornostarlets

Anlässlich der Benefizveranstaltung Nights in Monaco posierte Bill Clinton mit drei Damen, nämlich Jennifer Taule, Tasha Reign und Brooklyn Lee (von links nach rechts). Letztere gewann bei den AVN Awards 2012 nicht nur den Preis als „Best New Starlet“, sondern auch für „Best All-Girl Group Sex Scene“, „Most Outrageous Sex Scene“ sowie „Best Oral Sex Scene“ und veröffentlichte das Foto über Twitter.

Dringender Reisebedarf

Vorgestern urteilte das Verwaltungsgericht München (Az.: M 16 K 11.564), dass ein Erotikshop im Untergeschoß des Münchener Hauptbahnhofes auch an Sonn- und Feiertagen die folgenden Gegenstände verkaufen darf: „DVDs, Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Magazine), Kondome, Cremes und Einweg-Cameras.“ Geklagt und gewonnen hat der Ladeninhaber gegen die bayerische Landeshauptstadt, die die Ladenöffnung am Sonntag untersagte. Nach Meinung des Kreisverwaltungsreferats hatte der Gesetzgeber bei der Sonntagsausnahmeregelung keine erotische Literatur im Sinn. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Ladenschlußgesetz „dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.“ Vor der mündlichen Verhandlung hatten sich die drei Verwaltungsrichter bei einem Ortstermin über Lage und Angebot des Ladens informiert.

Zumas Schwanz erregt Südafrika

Was darf Kunst? Diese Frage stellt sich immer wieder neu – aktuell in Südafrika. Dort versucht Präsident Jacob Zuma mit einer Klage gegen das Gemälde The Spear von Künstler Brett Murray vorzugehen. Dieser malte das Staatsoberhaupt in Lenin-ähnlicher Pose, aber mit offener Hose und freigelegter Männlichkeit. Beim High Court in Johannesburg betrachtet die zuständige Richterin den Fall als „Angelegenheit von großer nationaler Bedeutung„. Gestern wurde das Kunstwerk von Dritten zerstört.

Facebook unterliegt Faceporn

Im Oktober 2010 klagte Facebook gegen Faceporn wegen „Rufschädigung,  Verwirrung und Verwässerung“ hinsichtlich der eigenen Marke. Gestern wurde die Klage abgewiesen, nach einem so genannten Calder-Test, der auf dem Präzedenzfalll Calder v. Jones beruht.

via XBiz

Grand Old Party

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Warum liegt hier überhaupt Stroh rum?

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Patent-Trolle

Jetzt sind die Patent-Trolle in der Erotikbranche angekommen. Fünf große Konzerne (u.a. Penthouse und Playboy) werden von Lodsys wegen angeblicher Verletzung von US-Patent Nr. 7,222,078 auf Schadensersatz verklagt. Lodsys hat bereits eine Vielzahl von Unternehmen vor Gericht gezerrt, beispielsweise Bank of America, Motorola, Canon, Hewlett Packard und Symantec. Die trollige Klage ist in Marshall (Texas) eingereicht. Dort werden zwar nur 5% aller Fälle zur Entscheidung angenommen, dann aber in 78% von den Patentinhabern gewonnen.