Vorgestern urteilte das Verwaltungsgericht München (Az.: M 16 K 11.564), dass ein Erotikshop im Untergeschoß des Münchener Hauptbahnhofes auch an Sonn- und Feiertagen die folgenden Gegenstände verkaufen darf: „DVDs, Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Magazine), Kondome, Cremes und Einweg-Cameras.“ Geklagt und gewonnen hat der Ladeninhaber gegen die bayerische Landeshauptstadt, die die Ladenöffnung am Sonntag untersagte. Nach Meinung des Kreisverwaltungsreferats hatte der Gesetzgeber bei der Sonntagsausnahmeregelung keine erotische Literatur im Sinn. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Ladenschlußgesetz „dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.“ Vor der mündlichen Verhandlung hatten sich die drei Verwaltungsrichter bei einem Ortstermin über Lage und Angebot des Ladens informiert.