Archiv der Kategorie: Allgemeines

Der letzte Wille

Friedhofsordnung hin oder her – der letzte Wille seiner Ehefrau war eindeutig gewesen: Sie hatte eine Gravur der eigenen Vulva auf dem Grabstein verlangt…

via gawker.com

Die janze Richtung paßt uns nich!

Im Jahr 1887 erregte ein Berliner Schwurgerichtsprozess die Gemüter. Des Mordes angeklagt war der Zuhälter Heinze. Aber nicht die zur Verhandlung stehende Untat für sich allein bestimmte Anlass und Ausmass der öffentlichen Empörung. Vielmehr brachten die Umstände der Bluttat aus den Tiefen der Unterwelt ein „Milieu“ ans Tageslicht, das sich dem Einblick eines wohlbehüteten oder in der Scheinheiligkeit gewollter Blindheit sanft dahindämmernden Berliner Bürgertums bis dahin entzogen hatte. Nun war es ins Bewusstsein getreten.

Abhilfe zu schaffen war Sache der Gesetzgebung. Aber als man an diese im Grunde einfache Aufgabe heranging, ereignete sich in der Öffentlichkeit etwas geradezu Absurdes. Den sich berufen fühlenden Vertretern der herkömmlichen Begriffe von Sitte und Moral schienen die Wurzeln der betrüblichen Symptome nicht in den von der sozialdemokratischen Opposition immer wieder betonten sozialen Missständen zu liegen. Schuldig war vielmehr der „immer größer und aufdringlicher werdende Vertrieb unzüchtiger Schriften, Bildwerke und Darstellungen, was eine große sittliche Gefahr für das Volk bedeutete“.

Dem Verlangen, die Pönalisierung der Zuhälterei mit verschärften Strafbestimmungen gegen „Unzucht“ in Literatur und darstellender Kunst zu koppeln, kam die Gesetzgebung entgegen, mit dem so genannten Lex Heinze.

Auch das Lex Heinze wäre verständiger Auslegung durch Rechtsprechung und juristische Literatur zugänglich gewesen, hätte man sich der Auffassung eines liberalen Strafrechtslehrers wie Franz von Liszt angeschlossen, der den unzüchtigen Charakter eines Werkes nur dann bejaht, wenn es „auf die Erregung des Geschlechtstriebs gerichtet ist und den sittlichen Anstand in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletzt“. Diese „subjektive Theorie“ lehnte das Reichsgericht ab. Es schuf die so genannte „objektive Theorie“, wonach die unzüchtige Darstellung charakterisiert wird „als eine solche, die objektiv geeignet ist, das normale Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen“.

Gegen die Zensurbestrebungen des Lex Heinze wurde im März 1900 der Goethe-Bund  gegründet, um alle intellektuellen und künstlerischen Kräfte zum Schutze der Freiheit von Kunst und Wissenschaft dauernd zusammenzufassen. Vorsitzender war der Schriftsteller und Bühnenautor Hermann Sudermann. Dieser hatte mit seinen sozialkritischen Werken bereits scharfe Kritik an der Politik von Wilhelm II. geäußert. So kam es, dass die Aufführung seines Theaterstück „Sodoms Ende“ durch den Berliner Polizeipräsidenten von Richthofen verboten wurde, mit den Worten: „Die janze Richtung paßt uns nich!“

Sodomiterey

Das Sodomieverbot galt in „Deutschland“ über 400 Jahre, bis es 1969 mit Aufhebung des § 175 b StGB abgeschafft wurde. Hier ein kleiner rechtsgeschichtlicher Rückblick.

Constitutio Criminalis Carolina von 1532:

116. Item so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, unkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, und man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794:

§ 1069 Sodomiterey und andre dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vertilgung des Andenkens.

§ 1070 Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied ausgestanden hat, aus dem Orte seines Aufenthalts, wo sein Laster bekannt geworden ist, auf immer verbannt, und das etwa gemißbrauchte Thier getödtet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden.

Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851:

§ 143 Die widernatürliche Unzucht, welche… von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.

Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871:

§ 175 Die widernatürliche Unzucht, welche… von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(Reichs-) Strafgesetzbuch vom 1. September 1935 bis 31. August 1969:

§ 175 b Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts, in Kraft getreten am 1. September 1969:

§ 175 b (aufgehoben)

Sodomieverbot (2)

Verschiedentlich wird die Wiedereinführung eines Sodomieverbotes gefordert, das im Jahr 1969 mit Aufhebung des § 175 b StGB abgeschafft wurde. Beispielsweise von Bündnis 90/Die Grünen als neuer Straftatbestand in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz oder vom Deutschen Tierschutzbund (siehe Seite 26) oder vom Bundesrat, wegen in Deutschland aufkommender Tierbordelle.

Nun fand am 17. Oktober 2012 eine Anhörung im Agrarausschuss zur Änderung des Tierschutzgesetzes statt. Gefragt waren Verbände sowie Sachverständige, unter anderem Dr. Thorsten Gerdes, Strafrichter am Landgericht Detmold. Dieser argumentierte sehr aufgeräumt gegen ein strafrechtliches Sodomieverbot, wie bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme. Auch auf Nachfrage von MdB Undine Kurth, Fraktionssprecherin von Bündnis 90/Die Grünen für Tierschutzpolitik, reagierte er ruhig. Im Gegensatz zu einer Zuhörerin im Hintergrund, deren Gesichtszüge deutlich entgleisen (Video ab 01:35).

Tropical Johnson

Wenn ein Wettermann phallische Phasen hat, dann bei Fox News. Dieser Fernsehsender ist für seine Zuschauer berühmt, die laut einer Studie deutlich schlechter informiert sind, als solche US-Amerikaner, die überhaupt keine Nachrichten sehen. However, it was hot and we have John, a tropical storm. The moisture from John leftover. Nothing really to worry about. Watch where the precipitation goes.

Sodomieverbot

Nach erster Lesung im Bundestag ist ein Regierungsentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes in den Agrarausschuss überwiesen worden. Für die Anhörung kommende Woche hat der Ausschuss einen Fragenkatalog an Verbände und Sachverständige versendet, unter anderem mit Frage 23:

Wie beurteilen Sie die Diskussion um bzw. die Vorschläge für ein Sodomieverbot, die von Verbänden, aber auch seitens der Regierung vorgebracht werden?

Aus der Antwort des Deutschen Tierschutzbundes:

Wir fordern ein solches Verbot schon seit vielen Jahren. Es muss unabhängig davon gelten, ob Schmerzen, Leiden oder Schäden am Tier erkennbar sind oder nicht.

Als Sodomie, auch Zoophilie, bezeichnet man im allgemeinen Sprachgebrauch die Vornahme beischlafähnlicher, sexuell motivierter Handlungen eines Menschen an einem lebenden Tier. In der Regel unterscheidet man dabei drei Arten des sexuellen Vergehens an Tieren:

  • Rein sexuell motiviert: das Tier wurde schon als Welpe darauf konditioniert, wobei die widernatürliche Fehlprägung auf den Menschen in der Regel nur durch Gewalt (Zwang oder Strafe) erreicht werden kann.
  • Sadistisch motiviert (sog. Zoosadismus): Erregung erfolgt, indem einem Tier Qualen zugefügt werden.
  • Beide Motive werden erfüllt.

Die Praktiken umfassen Analverkehr, Oralverkehr, das Einführen von Gegenständen in die Genitalien bis hin zur Tötung des Tieres. Opfer sexuellen Missbrauchs sind Hunde, Schafe, Schweine, Ziegen, Pferde, Esel, Kühe, aber auch Kleintiere wie Hühner und Katzen. Insbesondere Kleintiere werden bei der Penetration erheblich verletzt und sterben qualvoll. Neben dem generell hohen Verletzungsrisiko ist auch die Würde des Tieres berührt, da hier ein natürlicherweise nicht vorkommendes Verhalten gefördert wird.

Aus der Antwort von Dr. Thorsten Gerdes, Richter am Landgericht Detmold:

Seit der Abschaffung von § 175 b StGB im Jahr 1969 sind sexuelle Handlungen an Tieren nur noch strafbar, soweit die Voraussetzungen des Tierquälereitatbestandes (§ 17 Nr. 2 b TierSchG) verwirklicht sind. Konkret heißt dies, dass die Tathandlung für das Tier mit erheblichen und länger anhaltenden oder sich wiederholenden Schmerzen oder Leiden verbunden sein muss.

In den Kommentaren zum Tierschutzgesetz findet sich bereits seit einigen Jahren die Forderung sexuelle Handlungen an Tieren explizit zu pönalisieren, wobei zur Begründung angeführt wird, der status quo sei in Anbetracht der „Würde“ der Tiere sowie der durch Art. 20a GG begründeten verfassungsrechtlichen Stellung des Tierschutzes unzureichend.

Im politischen Diskurs ist dieses Ansinnen nunmehr durch den alternativen Gesetzesvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aufgegriffen worden. Der insoweit formulierte Regulierungsvorschlag sieht vor, das Verursachen erheblicher Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltender oder sich wiederholender Schmerzen nicht nur dann zu bestrafen, wenn der Täter aus Rohheit handelt, sondern auch dann, wenn dies „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ dient. Berichte aus der Tagespresse scheinen nahezulegen, dass seitens der Bundesregierung die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands in Erwägung gezogen wird.

Vor dem Hintergrund eines modernen Staatsverständnisses geben diese Überlegungen Anlass zur Kritik:

Strafnormen dienen dem Schutz einzelner oder der Allgemeinheit. Als „ultima ratio“ des Rechtsgüterschutzes soll das Strafrecht nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Das Strafrecht darf dabei nicht mehr verbieten, „als zur Erreichung friedlicher und freiheitlicher Koexistenz erforderlich ist.“ Vor diesem Hintergrund besteht in der Strafrechtswissenschaft ein Konsens darüber, dass der Schutz der Sozialmoral allein den Einsatz des Strafrechts nicht zu rechtfertigen vermag.

Der strafrechtliche Schutz der Tiere ist damit per se eine schwierige „Grenzfrage“, denn das Rechtsgut der „Integrität des Tiers“ fügt sich in die liberale Staatskonzeption des Grundgesetzes nicht ohne weiteres ein. Wenngleich die verfassungsrechtliche Anerkennung des Tierschutzrechts seit der im Jahr 2002 erfolgten Ergänzung von Art. 20 a GG keine grundsätzlichen Probleme mehr bereitet, sollte der Gesetzgeber bedenken, dass hier im Ausgangspunkt gleichwohl ein Spannungsverhältnis besteht, welches durch den fragwürdigen Topos der „Würde des Tiers“ verschärft würde. Keinesfalls ergibt sich aus Art. 20 a GG ein Gebot, die Zoophilie mit Bußgeldern zu belegen oder unter Strafe zu stellen.

Ungeachtet der Frage, ob der Weg des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts gewählt wird, befände sich ein Tatbestand wie § 175 b StGB (a.F.), der allein an die Vornahme einer sexuellen Handlung anknüpft, in gefährlicher Nähe zu einer bloßen Pönalisierung abweichenden Verhaltens um seiner selbst willen. Die erheblichen Auslegungsprobleme, die der Tatbestand in der Vergangenheit gebracht hat, sollten insoweit ein zusätzliches Warnzeichen sein.

Die liberale Stoßrichtung der Rechtsgutstheorie widerspricht auch dem Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, lediglich den subjektiven Tatbestand des Delikts der Tierquälerei um die Worte „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ zu erweitern. Denn selbst wenn hiermit nur eine Klarstellung beabsichtigt wäre, erführe das mit der Tierquälerei verbundene Handlungsunrecht gleichwohl eine Neuakzentuierung, die implizit wiederum auf die problematische Anerkennung einer Tierwürde hinausliefe.

Darüber hinaus lässt die gegenwärtig geführte Debatte ein klares kriminalpolitisches Bedürfnis nicht erkennen. Das Argument, in Deutschland seien Tierbordelle denkbar, mutet mangels konkreter Fälle als eher theoretisches Szenario an, zumal § 17 TierSchG auch bereits in seiner jetzigen Form geeignet sein dürfte, einen derartigen Extremfall zu erfassen. Ferner sei auf Folgendes hingewiesen:

Es ist zu befürchten, dass eine Ausweitung der Kriminalisierung der Zoophilie neben organisierten Zoophilen vor allem in Reifeprozessen verzögerte Jugendliche sowie psychisch erkrankte Täter treffen würde. Unter spezial- und/oder generalpräventiven Gesichtspunkten mag man zweifeln, ob bei den letztgenannten Tätergruppen der Einsatz repressiver Mittel angezeigt ist, zumal insoweit auch die unter Umständen stigmatisierende Wirkung einer plakativen Prozessberichterstattung zu berücksichtigen wäre.

Vor dem Hintergrund dieser Argumente verwundert es nicht, dass seitens ausgewiesener Strafrechtswissenschaftler die Forderung nach Einführung eines Zoophilie-Tatbestandes bislang nicht erhoben wurde.

Schnipp, schnapp, Vorhaut ab

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der künftig die Beschneidung (Zirkumzision) von männlichen Kindern in einem neuen § 1631d BGB erlauben soll:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Außergewöhnliche Sexualpraktiken?

Heute ereilte mich mal wieder ein behördlicher Schriftsatz in feinstem Jugendschutzsprech. Neben „sexualethischer Desorientierung“,  „stereotypen Geschlechterrollen“ und „pornografischem Charakter“ erfreute sich die Formulierung „außergewöhnliche Sexualpraktiken“ besonderer Beliebtheit. Diese Formulierung wird stets und ständig von Jugendschutzbehörden verwendet, um Jugendgefährdungen und Rechtswidrigkeiten zu verargumentieren. Beispielsweise von der Bundesprüfstelle in Indizierungsentscheidungen. Oder von der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt in Prüfreporten. Oder als „außergewöhnliche sexuelle Handlungen“ von der Kommission für Jugendmedienschutz in Pressemitteilungen. Oder als „ungewöhnliche sexuelle Praktiken“ von der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia im hauseigenen Altersklassifizierungssystem. Oder…

Für mich und meine Mandanten stellt sich seit jeher die Frage: Was sind gewöhnliche und außergewöhnliche Sexualpraktiken? Wie viele Personen welchen Geschlechts dürfen beteiligt sein? Welche Gegenstände, Stellungen und Körperöffnungen? Was ist mit sexuellen Dienstleistungen? Oder bleibt letztlich nur ehelicher Geschlechtsverkehr im Dunkeln und mit Fortpflanzungsabsicht?

Sex Cartoons

Vor 25 Jahren indizierte die Bundesprüfstelle das C64-Computerspiel „Sex Cartoons“. Es wurde im September 2012 wieder aus der Liste jugendgefährdender Medien gestrichen.

Hier die Entscheidung Nr. 3076 (V) vom 16. Oktober 1987 in Auszügen:

Der Indizierungsantrag ist begründet. Die vier pornographischen Animationen sind offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend im Sinne von § 6 Nr.2 GjS in Verbindung mit § 184 Abs. 1 und 3 StGB. Der Inhalt der Animationen -dies hebt der Antragsteller zu Recht hervor- ist pornographisch. Unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge werden nämlich sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in der Vordergrund gerückt. Die Gesamttendenz der Darstellungen zielt ausschließlich auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen ab (vgl. BGHSt 23,44). Reizvolle sexuelle Geschehnisse werden detailliert vorgeführt.

Bei der ersten Computeranimation handelt es sich um die veränderte -sexualisierte- Form des Schäfchenzählens. Ein Mann liegt im Bett und läßt sich anstelle der Schäfchen nackte Frauen über sein Gesicht springen. Immer wenn das Geschlechtsteil der Frauen über seinem Gesicht ist, streckt er seine Zunge aus, um sie zu lecken – Cunnilingus wird so dargestellt.

Bei der zweiten Computeranimation, bei der ein Farbiger unter einem Baum liegt und eine weiße Frau dazu kommt, handelt es sich auch um pornographische Bewegtbilder. Die Frau geht zu dem Farbigen, öffnet seine Hose und holt sein Geschlechtsteil aus dem Hosenschlitz. Sie befriedigt ihn mit dem Mund. Fellatio wird dargestellt. In der nächsten Einstellung sieht man sie rittlings auf dem Mann sitzen und sich auf und ab bewegen. Dazu ertönt ein vom Computer erzeugter Ton im Rhythmus der Auf- und Abbewegung. Der englische Text, der dazu eingeblendet wird, lautet: „This guy looks like he has quite a tool in his pants! This sure is a marvelous piece of equipment. And it’s just as taste as can be! Anything that looks and tastes this good has got to be tried all the way! I’ll have this guy work more.“

YouPorn und XboxBra

YouPorn kommt auf die Xbox, aber auch das ganze Internet, wie Microsoft meint. Für Gamer ist bereits der einzig wahre XboxBra fertig und wird von Microsoft auf Facebook beworben.