Röschen auf Höschen

Bekanntmachung Nr. 11/2018 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 29. November 2018:

Röschen auf Höschen, Marga Flame, Taschenbuch Nr. 22 897 der Reihe Non Stop Verlag Ullstein GmbH, Berlin. Entscheidung Nr. A 148/18 vom 15. November 2018 (Pr. 656/18).

Unter Hochspannung, Freddie Riley, Taschenbuch Nr. 22 944 der Reihe Non Stop Verlag Ullstein GmbH, Berlin. Entscheidung Nr. A 149/18 vom 15. November 2018 (Pr. 657/18).

Fantastisches Fest

Gute Nachrichten für „Die Fantastischen Vier“. Heute wird ihre CD „Frohes Fest“ mit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger von der Liste jugendgefährdender Medien gestrichen.

In der Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle aus dem November 1993 heißt es:

Die Maxi-CD-Single “Frohes Fest” der Gruppe “Die Fantastischen Vier”, war antragsgemäß zu indizieren. Ihr Inhalt ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal “sittlich zu gefährden” in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist…

Titel “Eins und Eins”: Unter besonderer Berücksichtigung der “phasenspezifischen Sensibilität” der kindlichen bzw. jugendlichen Zielgruppe, bestanden an einer sexualethisch desorientierenden Wirkung keinerlei Zweifel. Der Text läuft, aufgrund seiner verzerrten unrealistischen und jeglicher situativer Einbettung ermangelnden Darstellung auf eine Verabsolutierung des “Sexualgenußes” hinaus. Sexualität findet in der hier vorliegenden Skizzierung nicht als einvernehmliche, lustbringende Haltung zweier Sexualpartner statt, das Gegenüber wird vielmehr auf ein willfähriges, entpersonalisiertes Instrument zur Erlangung eigener Triebbefriedigung reduziert.

Titel “Frohes Fest”: Es besteht zweifelsohne die Gefahr, daß die im Text vorgespielte Häufung charakterlicher Defizite (Brutalität/ Zynismus/ Fatalismus/ Realitätssucht/ durch Rachemotive motivierte Ausbeutung) als der Lebenserfahung älterer Generationen adäquates, modellhaftes Abbild sozialer Realität mißverstanden wird… Verstärkt wird diese Wirkung durch die Tatsache, daß Kinder und Jugendliche “Die Fantastischen Vier” aus der Werbung für einen bekannten Süßwarenhersteller kennen.

Volltext: BPjS-Entscheidung Nr. 4345 vom 4.November 1993

Frisch aus dem Giftschrank (September 2018)

Bekanntmachung Nr. 9/2018 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 28. September 2018:

Mein Lieblingsspiel, Lesebuch der Lust, Taschenbuch Nr. 23013 der Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, Entscheidung Nr. A 125/18 vom 13. September 2018 (Pr.518/18).

 

 

 

 

Unser süßes Rendezvous, Lesebuch der Lust, Taschenbuch Nr. 22902 der Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, Entscheidung Nr. A 126/18 vom 13. September 2018 (Pr.519/18).

 

 

 

 

Hot Dreams II, Sharecare GbR Ficht & Partner Versandhandel, Essen, Entscheidung Nr. A 124/18 vom 13. September 2018 (Pr.562/18).

Staatsanwaltschaft Gera „Fickt Euch!“

Pornografie mit Untertiteln

Mit PornHub startet die erste Plattform pornografische Videos mit Untertiteln auszustatten. Wie es in der Pressemitteilung heißt, werden bereits fünfzig Filme angeboten, zunächst auf englisch. Wird demnächst zu lesen sein: Warum liegt hier überhaupt Stroh rum?

Frisch aus dem Giftschrank (Mai 2018)

Bekanntmachung Nr. 5/2018 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 28. Mai 2018:

Mein Schatz, Wanda Clark, Taschenbuch Nr. 22 898 der Reihe Non Stop, Verlag Ullstein GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4479 (V) vom 11. Mai 1993, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 99 vom 29. Mai 1993.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 70/18 vom 9. Mai 2018 (Pr. 140/18).

Vibration, Chuck B. King, Taschenbuch Nr. 22 929 der Reihe Non Stop, Verlag Ullstein GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4480 (V) vom 11. Mai 1993, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 99 vom 29. Mai 1993.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 71/18 vom 9. Mai 2018 (Pr. 141/18).

Wilde schöne Desireé, Wanda Clavell, Taschenbuch Nr. 22 585 der Reihe Non Stop, Verlag Ullstein GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4481 (V) vom 12. Mai 1993, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 99 vom 29. Mai 1993.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 72/18 vom 9. Mai 2018 (Pr. 142/18).

Stormy Daniels vs Donald Trump

Seit Monaten kommen immer mehr Details über die Affäre von Stephanie Clifford aka Stormy Daniels und Donald Trump ans Licht. Hier meine Tweets und Retweets zum Thema:

„Blowjob“ ist Gerichtssprache

Zeichnerische Darstellung von Fellatio (Wikipedia, CC BY-SA 3.0)

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 (1 StR 625/17):

Das Landgericht hat durch die Verwendung weniger einzelner, ursprünglich aus der englischen Sprache stammender Begriffe (wie „Blow-Job“ oder „Doggy-Style“)… im Urteil nicht gegen § 184 GVG [„Die Gerichtssprache ist deutsch.“] verstoßen. Dabei kann offenbleiben, ob die genannten Begriffe nicht ohnehin bereits in die deutsche Sprache übernommen worden sind, worauf der Generalbundesanwalt hinweist.

Frisch aus dem Giftschrank (April 2018)

Bekanntmachung Nr. 4/2018 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 27. April 2018:

Caligula – Aufstieg und Fall eines Tyrannen, Teil 1 und 2, Videofilm, Constantin Film AG, München, Entscheidung Nr. 6227 vom 5. April 2018 (Pr. 202/18).

Blue Movie, B. Grünter, Deizisau, indiziert durch Entscheidung Nr. 4462 (V) vom 14. April 1993, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 81 vom 30. April 1993.

Das Spiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 48/18 vom 12. April 2018 (Pr. 80/18).

Porno 2, B. Grünter, Deizisau, indiziert durch Entscheidung Nr. 4462 (V) vom 14. April 1993, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 81 vom 30. April 1993.

Das Spiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 49/18 vom 12. April 2018 (Pr. 81/18).

Die Abschaffung der Sendezeitbegrenzung im deutschen Internet

 

Vor fünfzehn Jahren, im März 2003, durfte ich einen Verein mitgründen, der sich die Abschaffung der Sendezeitbegrenzung im deutschen Internet zum Ziel gesetzt hat.

Klingt kurios? Ist es auch.

Alles begann im Mai 2002. Als Anwalt war mir der frische Entwurf eines „JMStV“ zugespielt worden. JMStV ist die Kurzform für „Jugendmedienschutz-Staatsvertrag“ oder komplett „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“.

Dieser Staatsvertrag ist ein Gesetz der sechzehn Bundesländer und regelt in § 5 den Umgang mit „Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“.

Wer solche „entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote“ im Internet verbreitet, muss Wahrnehmungserschwerungen für Jugendliche schaffen. Eine Möglichkeit ist die Verbreitungszeit so zu wählen, dass „Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen“. Also beispielsweise einen FSK16-Film erst ab 22 Uhr abends zeigen. Wobei die Sendezeitbegrenzung nicht nur für Filme gilt, sondern für alle „entwicklungsbeeinträchtigenden“ Inhalte im Internet, also auch Texte und Bilder.

Und diese Sendezeitbegrenzung gilt bis heute, wie ein Blick in § 5 III Nr.2  JMStV zeigt.

Bereits damals war klar, dass eine Sendezeitbegrenzung kaum ein gangbarer Weg ist. Also musste die zweite gesetzliche Möglichkeit einer Wahrnehmungserschwerung gewählt werden, ein sog. „technisches Mittel“. Dieses ist in § 11 JMStV als „Jugendschutzprogramm“ definiert.

Über die folgenden Jahre versuchte der Verein eine Anerkennung für sein eigens entwickeltes Jugendschutzprogramm zu erlangen. Ein sehr langer und mühsamer Weg. In der Zwischenzeit eröffneten die Jugendschutzbehörden bereits viele Verfahren gegen Internetanbieter, die sich nicht an die Sendezeitbegrenzung hielten.

Im Jahr 2012 war es endlich soweit, unser Jugendschutzprogramm wurde von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) offiziell anerkannt und damit die Sendezeitbegrenzung im deutschen Internet abgeschafft. Wir waren am Ziel.

Der Verein, den ich mitgründen durfte, heißt „JusProg – Verein zur Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in Telemedien“,  sein Kopf und Herz ist Stefan Schellenberg, und unser Verein feiert die fünfzehnjährige Erfolgsgeschichte.