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Liebe, gleichgeschlechtlich und weihnachtlich

Aus der vorzüglichen Entscheidungssammlung des Richters Ballmann möchte ich heute zwei Urteile zitieren. Letzteres auch passend zur Weihnachtszeit.

Ein minderjähriges Mädchen kann dem gleichgeschlechtlichen Liebeswerben der – nach deren eigenen Angaben – 1958 geborenen älteren Beteiligten zu 2. nicht einfach überlassen werden.

Gleichgeschlechtlichkeit ist – je nach ihrer Ausprägung – vielfach eine menschliche Fehlentwicklung, die für den von ihr Betroffenen auf seinem ferneren Lebensweg großen Kummer und große Erschwernisse mit sich bringen kann – z.B. wenn er seine eigene subjektive Unfähigkeit erleben muß, eine richtige Familie zu gründen und von einem geliebten oder geschätzten Partner ein Kind zu empfangen – und die ihn für seine Umwelt zum beargwöhnten und abgelehnten Außenseiter stempeln kann. Gleichgeschlechtlichkeit mag in einzelnen Fällen anlagebedingt und durch Umwelteinflüsse nicht zu beseitigen sein. Gleichgeschlechtlichkeit kann jedoch durch Bieten von Gelegenheit oder gar durch Verführung nicht selten verursacht oder verstärkt werden, so daß es für Eltern grundsätzlich und von vornherein gilt, entsprechende Umwelteinflüsse von ihren minderjährigen Kindern fernzuhalten.

Die entsprechenden Bemühungen der Mutter im Interesse einer normalen, nicht anormalen, geschlechtlichen Entwicklung ihrer Tochter müssen respektiert werden; sie werden ihrer mütterlichen Elternverantwortung gerecht.

Landgericht Berlin FamRZ 1985, 519

Dem Versicherungsnehmer, der am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch angezündet und den Frühstückskaffee zubereitet hat, sich in das Schlafzimmer begibt, um seine Lebensgefährtin zu wecken, sich dort von ihr ablenken lässt und deshalb den sich entwickelnden Brand nicht bemerkt, ist in subjektiver Hinsicht kein unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen, so dass der Hausratsversicherer nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist.

Aus den Gründen

Sie [die Versicherung] hat die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize” seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im übrigen, daß er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber – unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (vgl. Senat, NVersZ  1998, 41; OLG München NVersZ 1999, 336).

In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, daß es sich bei dem Brennenlassen der Kerzen auf leicht entflammbarer Unterlage nicht um eine für den Kläger alltägliche, sich ständig wiederholende und deshalb routinemäßig beherrschte Gefahrensituation handelte. Die durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen von Adventskranz- oder Weihnachtsbaumkerzen entstehende besondere Gefahrensituation ergibt sich vielmehr nur in der Weihnachtszeit. Es erscheint deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, daß der Kläger sich der von dem Adventskranz ausgehenden Gefahr während seines nach der Ablenkung durch seine Lebensgefährtin ungeplant verlängerten Aufenthalts im Schlafzimmer zeitweilig nicht mehr bewußt war.

OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 621