Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Juli 2013 (Az.: 13 K 7107/11):
Es besteht kein Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf die Liste jugendgefährdender Medien (Teile C und D), weil mit Veröffentlichung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung droht.
Update: Es berichten die geschätzten Kollegen Kompa und Stadler sowie LTO.
Update 2: Urteil in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen