Liste jugendgefährdender Telemedien bleibt geheim

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Juli 2013 (Az.: 13 K 7107/11):

Es besteht kein Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf die Liste jugendgefährdender Medien (Teile C und D), weil mit Veröffentlichung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung droht.

Update: Es berichten die geschätzten Kollegen Kompa und Stadler sowie LTO.

Update 2: Urteil in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

9 Gedanken zu „Liste jugendgefährdender Telemedien bleibt geheim

  1. Dr. Azrael Tod

    Warum sollte ich mich auch darüber informieren können was gerade zensiert wird und mir richtig Ärger einhandeln kann wenn ich es weiterverbreite?
    Natürlich kann man hier mit der typischen „Einkaufsliste für Verbotenes“ argumentieren, aber imho ist es absurd wenn Dinge unter Strafe gestellt werden und ich per Definition nicht wissen darf was…

    „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ ist schön und gut, aber eine Möglichkeit sein eigenes Unwissen zu beseitigen sollte man schon haben.

  2. bombjack

    Hm…..mir fällt da auf, dass in der Urteilsbegründung das Wörtchen „nutzerautonom“ fehlt und es wäre mir neu, dass für volljährige Nutzer der Suchmaschinen die sich in der „Selbstkontrolle der Suchmaschinenbetreiber“ zusammen geschlossen haben die Möglichkeit bestünde, das BpjM-Modul abzuschalten.

    Könnte man die BpjM daher verdonnern das Modul nicht mehr an diese Selbstkontrolle heraus zugeben, schließlich ist der Verstoß (gegen die Nutzerautonomie) zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

    bombjack

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  4. Waldmeister

    Danke für die Arbeit und viel Glück.
    Als kleiner Hinweis:
    man könnte argumentieren, daß eine Liste der verbotenen Dinge öffentlich sein muß, keine Strafe ohne Gesetz bedeutet eben auch, daß es keine Geheimgesetze gibt bzw man das Gesetz kennen können muß.
    Verbreite oder besitze ich jetzt ein $_Irgendwas und Besitz/Verbreitung ist zwar strafbewehrt, aber es weiß keiner um das Verbot, dann kann ich mich nicht rechtlich einwandfrei verhalten.

    Meines Erachtens nach gefährdet die Geheimhaltung die Unversehrheit der Rechtsordnung.

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  6. Gernot

    Das hat literarische Traditiopn: Bei Kafkas „Prozess“ wusste der Delinquent schließlich auch nicht, was er verbrochen hat. Hauptsache ist, die Verfolgungsbehörden wissen es!

    Oder meinen sie mit „Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung“ die durch die Veröffentlichung der Zensurliste offenkundig werdende Verletzung des Grundgesetzartikels „Eine Zensur findet nicht statt“?

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