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Der gefickte Esel

Wird ein Fussballverein zur Zahlung einer Geldstrafe durch das Verbandssportgericht verurteilt, weil ein Zuschauer durch den Zuruf „Fick Deinen Esel“ einen gegnerischen Spieler beleidigt, so hat der Verein gegen den Zuschauer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Gefälligkeitsverhältnisses eigener Art mit besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne des §§ 280, 241 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB analog. (Leitsatz)

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