Search.xxx ist eine Suchmaschine, die Websites unter der neuen .xxx-Top-Level-Domain findet. Solche Websites können pornografisch sein, aber sind es überwiegend nicht.
Jetzt hat Google die Suchmaschine Search.xxx aus seiner Trefferliste verbannt. Hintergrund ist eine freiwillige Vereinbarung mit der Bundesprüfstelle, die am 29. Januar 2013 beschloss Search.xxx in die Liste jugendgefährdender Medien einzutragen und gemäß Vereinbarung müssen solche Websites bei Google verschwinden. Selbstzensur einer Suchmaschine.
Aber mit einem einfachen Trick lassen sich alle Suchergebnisse von Search.xxx noch finden und zwar unter site:.xxx bei Google. Muss nun auch Google auf die Liste jugendgefährdender Medien? Vermutlich wird diese Frage zu juristischen Diskussionen führen.
Im Übrigen droht bei Verlinkung auf Search.xxx ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 JMStV iVm § 24 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 JMStV).
Der andere einfache Trick ist – wie immer –, http://www.google.com zu verwenden und nicht http://www.google.de.
Bis jeder nur noch Google.com verwendet. Das ist schon länger meine Startseite und ich vermute sehr stark, dass auch jeder Halbstarke auf die Idee kommt. Aber mit gesundem Menschenverstand darf man sich dem Thema nicht annähern, sonst dreht man durch.
Blöde Frage:
Wo kann man das BpjM-Modul bei der Suche abschalten?
Der Absatz 5 des §24 JuschG http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__24.html spricht da recht eindeutig von nutzerautonomen Filterprogrammen.
Es wäre mit neu dass eine freiwillige Vereinbarung geeignet ist, Ordnungswidrigkeiten wie sie im §28 Abs. 3 Nr. 2 http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__28.html erwähnt werden ungeschehen macht….
Ferner ob es hinnehmbar ist das eine Behörde (Bundesprüfstelle) ordnungswidrig handelt, indem die Listen ja gerade nicht für die Verwendung in einem nutzerautonomen Filterprogramm herausgegeben werden.
bombjack
@bombjack
Das BPjM-Modul ist ausschließlich bei Google.DE aktiviert. Eine Suche über .COM ist modulationsfrei.
Zur Frage der „nutzerautonomen Filterprogramme“ dieser Artikel:
https://www.pornoanwalt.de/?p=6953
@Pornoanwalt
Dies ist mir bewusst….nur, wie im verlinkten Artikel erwähnt wird, frage ich wie es sein kann dass da eine Ordnungswidrigkeit geduldet wird?
Könnte da eine Klage angestrengt werden?
Ferner gab es ja durchaus schon mehrere Vorstöße den Begriff „nutzerautonom“ aus dem JuschG zu streichen, denn damit wären dann so Filter auch auf der ISP-Ebene möglich und ebenfalls dürfte die Kennzeichnungspflicht die im abgeschmetterten JMStV vorgesehen war, bei der anstehenden Novellierung desselben wieder auf der Tagesordnung stehen und auch das „Websprerren-Thema“ dürfte da auch noch nicht ausgestanden sein….
bombjack
@bombjack
Für Ordnungswidrigkeiten gibt es kein Klageerzwingungsverfahren, § 46 III 3 OWiG:
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html
Aus der c’t 4/12 http://www.heise.de/ct/artikel/Unerwuenschte-Freiheiten-1431667.html
„Außerdem sperrt Google gemäß des FSM-Verhaltenskodex die auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) stehenden Domains – zurzeit rund 2500. Dazu bekommen Google und andere Suchmaschinenbetreiber über eine Schnittstelle („BPjM-Modul“) Zugriff auf die eigentlich unter Verschluss stehende Liste. Rechtsanwalt Marko Dörre, der insbesondere Unternehmen aus der Pornoindustrie vertritt, hält dieses Vorgehen für widerrechtlich und hat Verfahren dagegen angestoßen.“