Archiv für den Monat: Oktober 2012

Sodomieverbot (2)

Verschiedentlich wird die Wiedereinführung eines Sodomieverbotes gefordert, das im Jahr 1969 mit Aufhebung des § 175 b StGB abgeschafft wurde. Beispielsweise von Bündnis 90/Die Grünen als neuer Straftatbestand in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz oder vom Deutschen Tierschutzbund (siehe Seite 26) oder vom Bundesrat, wegen in Deutschland aufkommender Tierbordelle.

Nun fand am 17. Oktober 2012 eine Anhörung im Agrarausschuss zur Änderung des Tierschutzgesetzes statt. Gefragt waren Verbände sowie Sachverständige, unter anderem Dr. Thorsten Gerdes, Strafrichter am Landgericht Detmold. Dieser argumentierte sehr aufgeräumt gegen ein strafrechtliches Sodomieverbot, wie bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme. Auch auf Nachfrage von MdB Undine Kurth, Fraktionssprecherin von Bündnis 90/Die Grünen für Tierschutzpolitik, reagierte er ruhig. Im Gegensatz zu einer Zuhörerin im Hintergrund, deren Gesichtszüge deutlich entgleisen (Video ab 01:35).

Tropical Johnson

Wenn ein Wettermann phallische Phasen hat, dann bei Fox News. Dieser Fernsehsender ist für seine Zuschauer berühmt, die laut einer Studie deutlich schlechter informiert sind, als solche US-Amerikaner, die überhaupt keine Nachrichten sehen. However, it was hot and we have John, a tropical storm. The moisture from John leftover. Nothing really to worry about. Watch where the precipitation goes.

Sodomieverbot

Nach erster Lesung im Bundestag ist ein Regierungsentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes in den Agrarausschuss überwiesen worden. Für die Anhörung kommende Woche hat der Ausschuss einen Fragenkatalog an Verbände und Sachverständige versendet, unter anderem mit Frage 23:

Wie beurteilen Sie die Diskussion um bzw. die Vorschläge für ein Sodomieverbot, die von Verbänden, aber auch seitens der Regierung vorgebracht werden?

Aus der Antwort des Deutschen Tierschutzbundes:

Wir fordern ein solches Verbot schon seit vielen Jahren. Es muss unabhängig davon gelten, ob Schmerzen, Leiden oder Schäden am Tier erkennbar sind oder nicht.

Als Sodomie, auch Zoophilie, bezeichnet man im allgemeinen Sprachgebrauch die Vornahme beischlafähnlicher, sexuell motivierter Handlungen eines Menschen an einem lebenden Tier. In der Regel unterscheidet man dabei drei Arten des sexuellen Vergehens an Tieren:

  • Rein sexuell motiviert: das Tier wurde schon als Welpe darauf konditioniert, wobei die widernatürliche Fehlprägung auf den Menschen in der Regel nur durch Gewalt (Zwang oder Strafe) erreicht werden kann.
  • Sadistisch motiviert (sog. Zoosadismus): Erregung erfolgt, indem einem Tier Qualen zugefügt werden.
  • Beide Motive werden erfüllt.

Die Praktiken umfassen Analverkehr, Oralverkehr, das Einführen von Gegenständen in die Genitalien bis hin zur Tötung des Tieres. Opfer sexuellen Missbrauchs sind Hunde, Schafe, Schweine, Ziegen, Pferde, Esel, Kühe, aber auch Kleintiere wie Hühner und Katzen. Insbesondere Kleintiere werden bei der Penetration erheblich verletzt und sterben qualvoll. Neben dem generell hohen Verletzungsrisiko ist auch die Würde des Tieres berührt, da hier ein natürlicherweise nicht vorkommendes Verhalten gefördert wird.

Aus der Antwort von Dr. Thorsten Gerdes, Richter am Landgericht Detmold:

Seit der Abschaffung von § 175 b StGB im Jahr 1969 sind sexuelle Handlungen an Tieren nur noch strafbar, soweit die Voraussetzungen des Tierquälereitatbestandes (§ 17 Nr. 2 b TierSchG) verwirklicht sind. Konkret heißt dies, dass die Tathandlung für das Tier mit erheblichen und länger anhaltenden oder sich wiederholenden Schmerzen oder Leiden verbunden sein muss.

In den Kommentaren zum Tierschutzgesetz findet sich bereits seit einigen Jahren die Forderung sexuelle Handlungen an Tieren explizit zu pönalisieren, wobei zur Begründung angeführt wird, der status quo sei in Anbetracht der „Würde“ der Tiere sowie der durch Art. 20a GG begründeten verfassungsrechtlichen Stellung des Tierschutzes unzureichend.

Im politischen Diskurs ist dieses Ansinnen nunmehr durch den alternativen Gesetzesvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aufgegriffen worden. Der insoweit formulierte Regulierungsvorschlag sieht vor, das Verursachen erheblicher Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltender oder sich wiederholender Schmerzen nicht nur dann zu bestrafen, wenn der Täter aus Rohheit handelt, sondern auch dann, wenn dies „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ dient. Berichte aus der Tagespresse scheinen nahezulegen, dass seitens der Bundesregierung die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands in Erwägung gezogen wird.

Vor dem Hintergrund eines modernen Staatsverständnisses geben diese Überlegungen Anlass zur Kritik:

Strafnormen dienen dem Schutz einzelner oder der Allgemeinheit. Als „ultima ratio“ des Rechtsgüterschutzes soll das Strafrecht nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Das Strafrecht darf dabei nicht mehr verbieten, „als zur Erreichung friedlicher und freiheitlicher Koexistenz erforderlich ist.“ Vor diesem Hintergrund besteht in der Strafrechtswissenschaft ein Konsens darüber, dass der Schutz der Sozialmoral allein den Einsatz des Strafrechts nicht zu rechtfertigen vermag.

Der strafrechtliche Schutz der Tiere ist damit per se eine schwierige „Grenzfrage“, denn das Rechtsgut der „Integrität des Tiers“ fügt sich in die liberale Staatskonzeption des Grundgesetzes nicht ohne weiteres ein. Wenngleich die verfassungsrechtliche Anerkennung des Tierschutzrechts seit der im Jahr 2002 erfolgten Ergänzung von Art. 20 a GG keine grundsätzlichen Probleme mehr bereitet, sollte der Gesetzgeber bedenken, dass hier im Ausgangspunkt gleichwohl ein Spannungsverhältnis besteht, welches durch den fragwürdigen Topos der „Würde des Tiers“ verschärft würde. Keinesfalls ergibt sich aus Art. 20 a GG ein Gebot, die Zoophilie mit Bußgeldern zu belegen oder unter Strafe zu stellen.

Ungeachtet der Frage, ob der Weg des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts gewählt wird, befände sich ein Tatbestand wie § 175 b StGB (a.F.), der allein an die Vornahme einer sexuellen Handlung anknüpft, in gefährlicher Nähe zu einer bloßen Pönalisierung abweichenden Verhaltens um seiner selbst willen. Die erheblichen Auslegungsprobleme, die der Tatbestand in der Vergangenheit gebracht hat, sollten insoweit ein zusätzliches Warnzeichen sein.

Die liberale Stoßrichtung der Rechtsgutstheorie widerspricht auch dem Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, lediglich den subjektiven Tatbestand des Delikts der Tierquälerei um die Worte „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ zu erweitern. Denn selbst wenn hiermit nur eine Klarstellung beabsichtigt wäre, erführe das mit der Tierquälerei verbundene Handlungsunrecht gleichwohl eine Neuakzentuierung, die implizit wiederum auf die problematische Anerkennung einer Tierwürde hinausliefe.

Darüber hinaus lässt die gegenwärtig geführte Debatte ein klares kriminalpolitisches Bedürfnis nicht erkennen. Das Argument, in Deutschland seien Tierbordelle denkbar, mutet mangels konkreter Fälle als eher theoretisches Szenario an, zumal § 17 TierSchG auch bereits in seiner jetzigen Form geeignet sein dürfte, einen derartigen Extremfall zu erfassen. Ferner sei auf Folgendes hingewiesen:

Es ist zu befürchten, dass eine Ausweitung der Kriminalisierung der Zoophilie neben organisierten Zoophilen vor allem in Reifeprozessen verzögerte Jugendliche sowie psychisch erkrankte Täter treffen würde. Unter spezial- und/oder generalpräventiven Gesichtspunkten mag man zweifeln, ob bei den letztgenannten Tätergruppen der Einsatz repressiver Mittel angezeigt ist, zumal insoweit auch die unter Umständen stigmatisierende Wirkung einer plakativen Prozessberichterstattung zu berücksichtigen wäre.

Vor dem Hintergrund dieser Argumente verwundert es nicht, dass seitens ausgewiesener Strafrechtswissenschaftler die Forderung nach Einführung eines Zoophilie-Tatbestandes bislang nicht erhoben wurde.

Schnipp, schnapp, Vorhaut ab

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der künftig die Beschneidung (Zirkumzision) von männlichen Kindern in einem neuen § 1631d BGB erlauben soll:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Außergewöhnliche Sexualpraktiken?

Heute ereilte mich mal wieder ein behördlicher Schriftsatz in feinstem Jugendschutzsprech. Neben „sexualethischer Desorientierung“,  „stereotypen Geschlechterrollen“ und „pornografischem Charakter“ erfreute sich die Formulierung „außergewöhnliche Sexualpraktiken“ besonderer Beliebtheit. Diese Formulierung wird stets und ständig von Jugendschutzbehörden verwendet, um Jugendgefährdungen und Rechtswidrigkeiten zu verargumentieren. Beispielsweise von der Bundesprüfstelle in Indizierungsentscheidungen. Oder von der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt in Prüfreporten. Oder als „außergewöhnliche sexuelle Handlungen“ von der Kommission für Jugendmedienschutz in Pressemitteilungen. Oder als „ungewöhnliche sexuelle Praktiken“ von der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia im hauseigenen Altersklassifizierungssystem. Oder…

Für mich und meine Mandanten stellt sich seit jeher die Frage: Was sind gewöhnliche und außergewöhnliche Sexualpraktiken? Wie viele Personen welchen Geschlechts dürfen beteiligt sein? Welche Gegenstände, Stellungen und Körperöffnungen? Was ist mit sexuellen Dienstleistungen? Oder bleibt letztlich nur ehelicher Geschlechtsverkehr im Dunkeln und mit Fortpflanzungsabsicht?

Sex Cartoons

Vor 25 Jahren indizierte die Bundesprüfstelle das C64-Computerspiel „Sex Cartoons“. Es wurde im September 2012 wieder aus der Liste jugendgefährdender Medien gestrichen.

Hier die Entscheidung Nr. 3076 (V) vom 16. Oktober 1987 in Auszügen:

Der Indizierungsantrag ist begründet. Die vier pornographischen Animationen sind offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend im Sinne von § 6 Nr.2 GjS in Verbindung mit § 184 Abs. 1 und 3 StGB. Der Inhalt der Animationen -dies hebt der Antragsteller zu Recht hervor- ist pornographisch. Unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge werden nämlich sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in der Vordergrund gerückt. Die Gesamttendenz der Darstellungen zielt ausschließlich auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen ab (vgl. BGHSt 23,44). Reizvolle sexuelle Geschehnisse werden detailliert vorgeführt.

Bei der ersten Computeranimation handelt es sich um die veränderte -sexualisierte- Form des Schäfchenzählens. Ein Mann liegt im Bett und läßt sich anstelle der Schäfchen nackte Frauen über sein Gesicht springen. Immer wenn das Geschlechtsteil der Frauen über seinem Gesicht ist, streckt er seine Zunge aus, um sie zu lecken – Cunnilingus wird so dargestellt.

Bei der zweiten Computeranimation, bei der ein Farbiger unter einem Baum liegt und eine weiße Frau dazu kommt, handelt es sich auch um pornographische Bewegtbilder. Die Frau geht zu dem Farbigen, öffnet seine Hose und holt sein Geschlechtsteil aus dem Hosenschlitz. Sie befriedigt ihn mit dem Mund. Fellatio wird dargestellt. In der nächsten Einstellung sieht man sie rittlings auf dem Mann sitzen und sich auf und ab bewegen. Dazu ertönt ein vom Computer erzeugter Ton im Rhythmus der Auf- und Abbewegung. Der englische Text, der dazu eingeblendet wird, lautet: „This guy looks like he has quite a tool in his pants! This sure is a marvelous piece of equipment. And it’s just as taste as can be! Anything that looks and tastes this good has got to be tried all the way! I’ll have this guy work more.“

YouPorn und XboxBra

YouPorn kommt auf die Xbox, aber auch das ganze Internet, wie Microsoft meint. Für Gamer ist bereits der einzig wahre XboxBra fertig und wird von Microsoft auf Facebook beworben.

XXX gegen YouPorn

Nachdem im letzten Jahr durch Manwin (YouPorn, PornHub, Brazzers, Digital Playground…) eine Klage gegen ICANN und ICM Registry eingereicht wurde, folgt nun die Antwort. ICM, der Anbieter von XXX-Domains, hat am vergangenen Freitag beim kalifornischen Bundesbezirksgericht eine Gegenklage gestartet. Die Vorwürfe lauten wie folgt:

Manwin has colluded with at least, Digital Playground, and their related companies, affiliates, brands and certain third party affiliates to prevent the emergence of other tube sites through improper means in order to protect its dominance in the relevant market or markets as alleged herein.

Manwin, Digital Playground, and their related companies, affiliates, brands, and certain third party affiliates have conspired to boycott the .XXX TLD and have coerced and/or encouraged the boycott of .XXX websites by third parties in order to maintain a monopoly over the relevant market or markets as alleged herein.

Manwin, Digital Playground, and their related companies, affiliates, brands, and certain third party affiliates have intended to restrain trade in the product market mentioned above through inhibiting commercialization and utilization of the .XXX TLD.

Plaintiffs are informed and believe that Manwin and Digital Playground have combined and conspired to undertake at least the following anti-competitive practices intended to restrain trade in the relevant market or markets

(a) Engaging in improper “tying” arrangements  with webmasters  in which said Counterdefendants condition the promotion of the webmasters websites on Manwin’s tube sites on a boycott of the .XXX TLD;

(b) Instigating a boycott of .XXX and refusing to advertise, promote or host content for companies, individuals or groups that use .XXX;

(c) Engaging in harassment and coercion to extort high value tube site names such as “tube.xxx” for below market prices;

(d) Demanding that ICM allocate it several thousand domain names at below market prices and requiring assurances that neither ICM’s nor IFFOR’s registry policies would introduce any policies that limited or prevented tube sites from existing in .XXX;

(e) Improperly coercing industry groups into blocking the promotion of  .XXX at adult entertainment  events and gatherings in an attempt to improperly restrain the trade of ICM;

(f) Conditioning contracts with third parties on non-involvement with the .XXX TLD; and

(g) Engaging in an unfair anticompetitive campaign against .XXX in order to prevent ICM from bringing .XXX to market.

Manwin has conspired and combined with Digital Playground, a leading content provider, to maintain Manwin’s monopoly or market power (and Digital Playground’s visibility) by harassing, oppressing, boycotting  and interfering with ICM Registry’s commercialization of .XXX.

If not enjoined, there is a high likelihood that Manwin’s monopolization over the relevant markets will continue to the exclusion of existing and potential competitors giving Manwin unfettered discretion to fix prices, refuse to deal and restrain trade.

Manwin has acted in concert with at least Digital Playground, and their related companies, affiliates, brands, and network of webmasters to boycott the .XXX TLD, and have engaged in predatory anti-competitive acts as discussed above in violation of the Cartwright Act.

Manwin has engaged in libel and trade defamation, including without limitation a libelous press release about this very lawsuit in which Manwin’s (false) allegations were reported as facts, intended to interfere with ICM’s existing and prospective business relationships.

Such actions constitute unfair competition in violation of Section 43(a) of the Lanham Act because they are designed to drive a legitimate market participant out of the market by improper means.

Counterdefendants’ acts complained of herein  have damaged and will continue to damage Counterclaimant irreparably.

Counterclaimant is therefore entitled to an injunction restraining and order

As part of its .XXX Founders Program and Sunrise A reservation period, ICM offered members of the adult entertainment industry the ability to secure and develop .XXX domain names and apply for advanced registration of  .XXX domains in exchange for a registration fee.

In response to these offerings, members of the adult entertainment industry expressed their intention to enter agreements and/or did enter into agreements with ICM, including .XXX Founder Premium Domain Name Licensing Fees Contracts and .XXX Premium Generic Names Contracts, for registration of .XXX domains.

For example, ICM entered into registration agreements with Really Useful, Ltd., the registrant for the domain names orgasms.xxx and casting.xxx.

Under its contracts with this registrant, ICM was to receive a series of payments in exchange for reservation of those domains.

In addition to the contracts for the orgasms.xxx and casting.xxx domains, Really Useful, Ltd. intended to enter into additional premium name contracts with ICM for other .XXX domains.

Manwin had knowledge of ICM’s offering of domain name registration to the members of the adult entertainment industry and ICM’s agreements obtained from this offering based on various public announcements, including ICM’s announcement on the successful conclusion of its .XXX Founder Program, which included the orgasms.xxx and casting.xxx domains.

On information and belief, Manwin had knowledge of adult entertainment industry members’ intention to apply for registration of .XXX domains based on communications with those members and/or Internet publications expressing these members’ intention to apply for registration.

On information and belief, Manwin intended to disrupt the economic relationship between ICM and these industry members who intended to apply for .XXX registrations by indicating that Manwin would not take video uploads, links, sites or ads from .XXX sites.

The actions of Manwin disrupted the relationship ICM had with these industry members who intended to apply for .XXX registrations.  Manwin’s actions deterred these parties from purchasing .XXX domain names because their ability to monetize such domain names would be greatly inhibited by Manwin’s boycott.

These parties decided to forego their applications to register .XXX domain names with ICM as a result of Manwin’s actions.

Certain of these parties also lost revenue as a direct result of Manwin’s boycott of their content and advertising and consequently were forced to seek deferral of payment to ICM for the generic .XXX domain names they had acquired.