Archiv der Kategorie: Allgemeines

O Tannenbaum!!

Raffinierte Reklame des italienischen Onlineshops mysecretcase.com. Einen Tannenbaum in Mailand aufstellen und weihnachtlich mit Dildos dekorieren. Der Rest läuft nach Drehbuch. Städtische Sittenwächter entschmücken das Rundholz. Es folgen empörter Protest, Petition und Fotofutter auf Facebook. Fertig ist die Sau, die durchs globale Mediendorf getrieben werden kann. Von einheimischer Presse über Nachrichtenagenturen in den Rest der Welt

O Tannenbaum!!

Verbotene Kondomwerbung

Quelle: Youtube & Examiner

Lactatio Bernardi

Lactatio Bernardi

Bandwürmer und Jugendschutzbehörden

Alle Schriftsätze von Jugendschutzbehörden leiden unter mangelnder Verständlichkeit. Insbesondere Landesmedienanstalten errichten aus Textbausteinen labyrinthische Kompliziertheiten ersten Rangs. Beispielsweise wird jede Anhörung und jeder Bescheid mit folgenden oder sehr ähnlichen Bandwurmsätzen eingeleitet:

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

gemäß §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 6 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002, in der ab 1. April 2013 gültigen Fassung des 13. RStV-Änderungsstaatsvertrags, ist die Landesmedienanstalt zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen des JMStV. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wurde die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet, die im Einzelfall als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt tätig wird (vgl. § 14 Abs. 2 JMStV). Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Telemedien. Gemäß § 18 JMStV unterstützt Jugendschutz.net, die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle Jugendschutz aller Länder, die KJM bei deren Aufgaben…

 

Wild Rose

Wild Rose on Nowness.com

Das Prostitutionsgesetz

Das Prostitutionsgesetz besteht aus sechs Sätzen in drei Paragrafen. Nur mal so.

§ 1

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2

Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3

Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Kein FICKEN in Europa

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 (Az. T-52/13), Auszug:

Die angemeldete Wortmarke besteht aus dem deutschen Wort „ficken“, dessen erste Bedeutung nach mehreren von der Beschwerdekammer angeführten Wörterbüchern der deutschen Sprache eine vulgäre Ausdrucksweise für „koitieren“ oder „mit jemandem Geschlechtsverkehr haben“ ist.

Erstens macht die Klägerin, auch wenn sie einräumt, dass „ficken“ im Deutschen ein vulgäres Wort ist, das als derber Ausdruck für Geschlechtsverkehr verwendet wird, geltend, dass die Einstufung eines Worts als vulgär noch nicht ausreiche, um einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen. Die Beschwerdekammer habe diese Bestimmung zu weit ausgelegt. Solange die Marke keine diskriminierende, beleidigende oder herabsetzende Botschaft vermittle, genüge ihr schlüpfriger oder vulgärer Charakter nicht, um einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten zu begründen. Das Kriterium für die Feststellung eines solchen Verstoßes sei, ob die Marke so anstößig sei, dass ihr Schutz inakzeptabel wäre.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Wort nicht diskriminierend, beleidigend oder herabsetzend zu sein braucht, damit ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Anstoß daran nimmt. So kann ein Wort, das sich in einer derben Ausdrucksweise eindeutig auf die Sexualität bezieht und als vulgär eingestuft wird, von Verbrauchern als anstößig, obszön und abstoßend und somit als gegen die guten Sitten verstoßend wahrgenommen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer mit der Einschätzung, dass ein derbes und anstößiges Wort als gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßend angesehen werden könne, diese Bestimmung nicht zu weit ausgelegt.

Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer die Wahrnehmung besonders empfindlicher Verkehrskreise zugrunde gelegt habe. Das Wort „ficken“ werde heute nicht mehr als derart negativ empfunden, wie von der Beschwerdekammer dargestellt. Darüber hinaus werde es zunehmend im allgemeinen Sprachgebrauch, vor allem von Jugendlichen, benutzt. Eine Person mit normaler Empfindlichkeit werde die Marke FICKEN allenfalls geschmacklos finden, was keinen Verstoß gegen die guten Sitten begründe.

Mit diesem Vorbringen wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sich nicht auf die Wahrnehmung des Teils der Verkehrskreise gestützt zu haben, der keinen Anstoß an der Benutzung vulgärer Wörter mit sexueller Konnotation nimmt. Damit stellt sie nicht auf die Wahrnehmung der Anmeldemarke durch den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren ab, sondern auf die einer Kategorie von Personen, die keinen oder wenig Anstoß an einem ordinären oder derben Sprachgebrauch nimmt. Dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine äußerst derbe Ausdrucksweise für akzeptabel halten mag, reicht jedoch nicht, um diese Wahrnehmung als die maßgebliche anzusehen. Es genügt nämlich der Hinweis, dass nach der oben in Randnr. 18 angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, nicht auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen ist, der unempfindlich ist.

Viertens macht die Klägerin einige Argumente geltend, mit denen nachgewiesen werden soll, dass das Wort „ficken“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als gegen die guten Sitten verstoßend aufgefasst werde.

Zunächst ist das Argument zurückzuweisen, dieses Wort finde Verwendung in Presse, Kultur und Literatur, da unstreitig ist, dass in Presse und Literatur vulgäre oder Anstoß erregende Wörter verwendet werden. Im Übrigen trägt die Klägerin weder vor, dass das Wort „ficken“ in der Presse oder Literatur in einem anderen Sinn benutzt werde als in seiner ersten Bedeutung, die einer vulgären Sprache entstammt, noch, dass diese Verwendung zu einer Banalisierung des Worts „ficken“ in einer anderen Bedeutung geführt habe.

Des Weiteren widerspricht die Klägerin der Beurteilung durch die Beschwerdekammer, das Wort „ficken“ könne auch eine Befehlsform und daher einen „abwertenden, beleidigenden und obszönen“ Begriff darstellen, da diese Verwendung im deutschen Sprachgebrauch völlig unüblich sei und dem Imperativ regelmäßig ein Ausrufezeichen nachfolge.

Dieses Argument ist zurückzuweisen, da die Beschwerdekammer sich auf die in verschiedenen Wörterbüchern der deutschen Sprache angeführte Bedeutung des Worts „ficken“ gestützt hat, als sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass derbe und vulgäre Ausdrücke aus dem sexuellen Bereich für den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellten. Zum einen beruht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass das Wort „ficken“ gegen die guten Sitten verstoße, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, auf dem Sinngehalt dieses Worts und nicht darauf, dass es sich auch um ein in der Befehlsform verwendetes Verb handeln könnte. Zum anderen ist festzustellen, dass derbe und vulgäre Ausdrücke aus dem sexuellen Bereich für die Durchschnittsverbraucher anstößig, obszön und abstoßend sind.

Was zudem das Argument betrifft, dass das Wort „ficken“ in der deutschen Sprache nie als Beleidigung oder Schimpfwort gebraucht werde und keinen kränkenden Inhalt habe, so genügt der vulgäre und derbe Charakter dieses auf die Sexualität bezogenen Worts für den Schluss, dass es unanständig und obszön ist und Anstoß erregen kann. Für die Feststellung, dass ein Wort gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 verstößt, braucht nicht dargelegt zu werden, dass es als Schimpfwort oder als Beleidigung verwendet werden kann.

Ferner ist das Argument, das Wort „ficken“ im Deutschen habe weder die gleiche Konnotation noch werde es in gleicher Weise verwendet wie das Wort „fuck“ im Englischen, als unerheblich zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer hat nämlich in der angefochtenen Entscheidung lediglich ergänzend ausgeführt, dass der vulgäre und derbe Charakter des Worts „ficken“ durch einen Vergleich mit seiner Übersetzung im Englischen bestätigt werde. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass die Anmeldemarke anders als das englische Wort „fuck“ kein üblicher Fluch sei, sondern nur in einem sehr informellen, vulgären Umfeld benutzt werde.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine vernünftige Person mit einer durchschnittlichen Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle das Wort „ficken“ als vulgär, anstößig, obszön und abstoßend wahrnimmt. Daher hat die Beschwerdekammer zutreffend entschieden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke als im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßend ansehen werden.

Die Klage wird abgewiesen.

 

Frisch aus dem Giftschrank (November 2013)

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 29. November 2013, Bekanntmachung Nr.13/2013 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:

Brigade Mondaine – Le Cygne de Bangkok, Gérard de Villiers / Michel Brice, Comic, Editions Garandiére, indiziert durch Entscheidung Nr. 3902 vom 1. Dezember 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 30. Dezember 1988.

Das Comicbuch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 330/13 vom 18. November 2013 (Pr.795/13).

 

 

 

Liebe hinter Klostermauern, Helmut Werner (Hrsg.), Taschenbuch Nr. 2534 Reihe Knaur Erotik, Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3447 (V) vom 15. Dezember 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 30. Dezember 1988.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 331/13 vom 18. November 2013 (Pr.796/13).

Nymphomaniac by Lars von Trier

Trailer und Website

Nailed It

Am Sonntag nagelte sich der politische Aktivist Petr Pavlensky aus Protest gegen den russischen Polizeistaat auf dem Roten Platz fest, und zwar am Sack. Im Juli letzten Jahres demonstrierte er mit zugenähtem Mund gegen Lagerhaft für Pussy Riot.

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