Archiv der Kategorie: Allgemeines

Frisch aus dem Giftschrank (November 2014)

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 28. November 2014, Bekanntmachung Nr. 11/2014 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:

Hawaii Connection, Ascot Video Produktions GmbH, Essen, indiziert durch Entscheidung Nr.3694 (V) vom 6. Dezember 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 30. Dezember 1989.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 257/14 vom 14. November 2014 (Pr. 671/14).

Vulkan auf Eis, Gilbert Fawn, Taschenbuch Nr. 22094, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3698 (V) vom 12. Dezember 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 30. Dezember 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 265/14 vom 17. November 2014 (Pr. 678/14).

Die Kunst, den Hintern zu versohlen, Manara/Enard, Buch (Paperback), Edition Bikini, Anschrift unbekannt, indiziert durch Entscheidung Nr. 4007 vom 7. Dezember 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 30. Dezember 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 262/14 vom 17. November 2014 (Pr. 675/14).

Liebesprobe, H. Rubin James, Taschenbuch Nr. 20978, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3696 (V) vom 11. Dezember 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 30. Dezember 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 263/14 vom 17. November 2014 (Pr. 676/14).

Die Perle, Taschenbuch Nr. 40067 (Großdruck), 3. Folge 1989, Seebohm, Hans-Ulrich (Hrsg.), Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3695 (V) vom 11. Dezember 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 30. Dezember 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 264/14 vom 17. November 2014 (Pr. 677/14).

Porn Stars Explain Net Neutrality


Porn Stars Explain Net Neutrality

Weniger Brust, nicht weniger Steuern

Die Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) und eine Mastopexie (Bruststraffung) werden nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt, urteilte das Finanzgericht Neustadt (Az.: 5 K 1753/13). Die Betroffene hatte eine BH-Größe rechts Cup D und links Cup A vorgetragen. Nach Ansicht der Krankenkasse „handele es sich lediglich um eine geringgradige Mammaasymmetrie“.

KJM-Schutzgeld

Im dritten Entwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet sich eine interessante Regelung: Gemäß § 24 III JMStV sollen Internetanbieter, die sich an der „Finanzierung von Jugendschutzprogrammen“ beteiligen, von der Verfolgung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) verschont werden. Entsprechend könnten Rechtsverstöße, bei denen Bußgelder bis 500.000 Euro drohen, straflos bleiben, wenn die Internetanbieter sich regelmäßig abkassieren lassen. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass die zuständigen Behörden auf die „Möglichkeiten der Privilegierung“ hinzuweisen haben, also Werbung für das KJM-Schutzgeld machen müssen. Kommentare sind erwünscht.

 

Funny Girls

BAnz vom 31. Oktober 2014, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Nr. 10/2014):

Funny Girls, Hersteller unbekannt, indiziert durch Entscheidung Nr. 3674 (V) vom 16. November 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 30. November 1989.

Das Computerspiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 242/14 vom 14. Oktober 2014 (Pr. 638/14).

Frisch aus dem Giftschrank (Oktober 2014)

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. Oktober 2014, Bekanntmachung Nr. 10/2014 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:

Bingbäng, Steve Cannon, Taschenbuch Nr. 20879 Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3682 (V) vom 15. November 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 30. November 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 244/14 vom 16. Oktober 2014 (Pr. 639/14).

Ein reifes Mädchen, Janine Aeply, Taschenbuch Nr. 5350, Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH, Reinbek, indiziert durch Entscheidung Nr. 3675 (V) vom 7. November 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 30. November 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 246/14 vom 17. Oktober 2014 (Pr. 641/14).

…und mein Verlangen ist grenzenlos, Lonnie Barbach, Taschenbuch Nr. 22019, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3676 (V) vom 7. November 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 30. November 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 247/14 vom 17. Oktober 2014 (Pr. 642/14).

The Naked Rambler

Ist öffentliches Nacktsein ein Menschenrecht? Nur mit Schuhen und Rucksack bekleidet ist Stephen Gough die letzten zehn Jahre durch Großbritannien gewandert. Dreißigmal wurde er verhaftet und wegen Exhibitionimus angeklagt, was ihn für über sechs Jahre ins Gefängnis brachte. Dagegen klagte er bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und verlor. In dem gestrigen Urteil (Az.: 49327/11) entschieden die Richter, dass seine Rechte auf Privatleben und freie Meinungsäußerung nicht verletzt seien. Den von den Medien als „The Naked Rambler“ bezeichneten Überzeugungstäter wird dieses Urteil wohl nicht aufhalten.

Keine Kurven in Europa

Mit Urteil vom 26. September 2014 stellte der Europäische Gerichtshof fest (Rs. T‑266/13), dass  „Curve“ nicht als Gemeinschaftswortmarke eintragungsfähig ist, weil es sich um den Plural des rumänischen Wortes „curvă“ handele, das soviel wie „Prostituierte“ oder „Hure“ bedeute.

Hier das Urteil in Auszügen:

Vorab ist festzustellen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden. Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen.

Im vorliegenden Fall ist aus dem von der Beschwerdekammer zitierten Wörterbuch der rumänischen Sprache ersichtlich, dass die angemeldete Marke der Plural des rumänischen Wortes „curvă“ ist, das umgangssprachlich oder auf einer vulgären Sprachebene in erster Linie die Bedeutung „Prostituierte“ oder „Hure“ hat. Da es sich bei der angemeldeten Marke um ein Wort der rumänischen Sprache handelt, ist davon auszugehen, dass die für die Prüfung des Vorliegens des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblichen Verkehrskreise die rumänischsprachigen Kreise in der Union sind.

Wilder Sex

Interessanter TED Talk mit einem schwimmenden Penis (Argonautidae):

Bundeskopierstelle für jugendgefährdende Medien

Was machen, wenn ein Pornofilm nicht mehr erhältlich ist? Das Verwaltungsgericht Köln hat geurteilt (Az.: 13 K 4674/13), dass die Bundesprüfstelle gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz eine Kopie aushändigen muss, wenn es sich „um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt“. Dieses Urteil betrifft hunderte Filme, die nun per Antrag bestellt werden können.

 

Nachtrag: Im Berufungsverfahren wurde vom Oberverwaltungsgericht keine Kopierpflicht gesehen und mit Urteil vom 24. Mai 2016 (Az:15 A 2051/14) die Klage abgewiesen. Die Revision ist zugelassen.