Weniger Brust, nicht weniger Steuern

Die Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) und eine Mastopexie (Bruststraffung) werden nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt, urteilte das Finanzgericht Neustadt (Az.: 5 K 1753/13). Die Betroffene hatte eine BH-Größe rechts Cup D und links Cup A vorgetragen. Nach Ansicht der Krankenkasse „handele es sich lediglich um eine geringgradige Mammaasymmetrie“.