Im dritten Entwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet sich eine interessante Regelung: Gemäß § 24 III JMStV sollen Internetanbieter, die sich an der „Finanzierung von Jugendschutzprogrammen“ beteiligen, von der Verfolgung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) verschont werden. Entsprechend könnten Rechtsverstöße, bei denen Bußgelder bis 500.000 Euro drohen, straflos bleiben, wenn die Internetanbieter sich regelmäßig abkassieren lassen. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass die zuständigen Behörden auf die „Möglichkeiten der Privilegierung“ hinzuweisen haben, also Werbung für das KJM-Schutzgeld machen müssen. Kommentare sind erwünscht.
Die neue Regelung, die Anbieter, die sich an Finanzierung und Betrieb von Jugendschutzprogrammen beteiligen (sprich: Mitglied z.B. von JusProg sind) klingt nur auf den ersten Blick als zusätzliche Belastung der Anbieter. Tatsächlich ist sie fair und gut für alle Anbieter möglicherweise entwicklungsbeieinträchtigender Angebote. Denn sie verteilt die finanziellen Kosten des Betriebs des Jugendschutzprogramms (und nur deshalb gibt es die Privilegierung, also die Möglichkeit durch age-de.xml-Label 16er/18soft-Inhalte frei anzubieten) auf viele Schultern – und damit wird es deutlich billiger für jeden Einzelnen. Heute finanzieren wenige engagierte JusProg-Mitglieder, darunter auch relativ kleine Unternehmen, dankenswerterweise für die gesamte Branche das Jugendschutzprogramm. Das ist weder fair noch dauerhaft machbar. Durch eine breitere Verteilung der Last auf alle, die letztlich von der Existenz des anerkannten Jugendschutzprogramms profitieren, wird die Verteilung einerseits gerechter, andererseits sichert es dauerhaft für geringe Kosten des einzelnen Unternehmens die Privilegierung, von der alle profitieren.
JusProg e.V. wird in dem Zuge der JMStV-Novelle selbstverständlich Angebote für nicht-kommerzielle Anbieter (z.B. Blogger) und Kleinunternehmen schaffen, ohne nennenswerte Kostenbelastung auch unter die neue Regelung zu fallen.
Ja, die Finanzierung von JusProg ist wichtig und eine Privilegierung für 16er/18er-EB-Inhalte in einem zeitlich befristeten und KJM-genehmigten Modellversuch fand ich sehr sinnvoll.
Aber die Privilegierung auf alle Bußgeldtatbestände auszudehnen (vgl. nur § 4 I JMStV), die finanzielle Seite nicht zu regeln (ab welchem Betrag?) und der KJM einen riesigen Ermessensspielraum einzuräumen („kann“) ist rechtsstaatlicher Murks.
Die geschützte Jugend
raucht und trinkt nicht,
nimmt keine Drogen,
prügelt sich nicht
in den Straßen,
stiehlt und betrügt nicht,
folgt nicht wahllos
entstellenden Moden,
ist nicht kritiklos
abhängig von Konsum,
ist höflich, arbeitsam,
hilfsbereit und gut
und vor allem:
nicht angepasst.
Rebell steht
auf den T-Hemden
mutig in Engleutsch
mit einem L.
(Rechte beim Verfasser, Gilbert von Luck)