Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. August 2011 (Az.: 1 A 2903/10)
Leitsatz:
Die Kostenregelung in § 35 XI RStV und die „Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks“ sowie das dazugehörige Gebührenverzeichnis sind nicht auf Anbieter von Telemedien anwendbar.