Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. September 2009 (Az.: 25 W (pat) 66/07 ) ist die Marke „Hello Pussy“ hinsichtlich der unter anderem beanspruchten Waren im Körper-, Gesundheitspflege- und Intimbereich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Auszugsweise heißt es in der Entscheidung:
Das Wort „Pussy“ hat mehrere Bedeutungen. So ist es eine Bezeichnung der Vagina, einer intimen Freundin oder ein Katzenname (Küpper, Wörterbuch der Umgangssprache, Stuttgart, München, Düsseldorf, Leipzig 1997, S. 638 Stichwörter Pussy und Pussi). Im englischsprachigen Slang bedeutet „pussy“ darüber hinaus u.a. auch „women in general, with an implication of their being sexually available“ (vgl. Cassell’s Dictionary of Slang, 200, S.961). Wie der Ausdruck verstanden wird hängt dabei von den jeweiligen Umständen ab.
Bei Waren, die im Intimbereich Verwendung finden oder in besonderem Maße dazu dienen können, das Intimleben zu beeinflussen, wird die Bezeichnung „Hello Pussy“, selbst wenn sie nicht als vulgäre Anrede, sondern mehr neutral im Sinne von „intime Freundin“ verstanden würde, als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.
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