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iPhone-App mit zu viel nackter Haut?

Mehr als 380.000-mal wurde die Mobilfunk-Applikation des Nachrichtenportals stern.de aus Apples App-Store heruntergeladen, dann strich Apple sie aus dem Angebot. Begründung: In dem Programm gebe es zu viel nackte Haut.

Oder war das Porno-Quiz verantwortlich für den Rausschmiss?

pornoquiz

(Screenshot vom 20. Februar 2009)

via spiegel.de

Nachtrag: App wieder da.

Schwedischer Porno mit Steuergeldern gedreht

In Stockholm feierte diese Woche der Film Dirty Diaries seine Premiere. In zwölf pornografischen Kurzgeschichten, die mit Handys aufgenommen wurden, geht es heiß zur Sache. „Wir zeigen Sexualität aus der weiblichen Perspektive“, sagte die feministische Regisseurin Mia Engberg. „Der Film wurde nicht gemacht, um Männern zu gefallen oder damit Geld zu verdienen.“ Während sich die Künstlerin also wenig Gedanken um Kosten und Ertrag macht, hat die Filmfinanzierung in der schwedischen Öffentlichkeit durchaus Diskussionen verursacht: „Dirty Diaries“ wurde nämlich mit 500.000 Kronen (rund 50.000 Euro) vom staatlichen Filminstitut gefördert. Uppsala.

Ganz andere und ernstere Sorgen plagen die deutsche Filmförderungsanstalt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2009 das Filmförderungsgesetz (FFG) für verfassungswidrig erklärte, ist die Filmfinanzierung in eine große Krise gestürzt. Begonnen hatte der Rechtsstreit bereits vor fünf Jahren. Damals klagten mehrere große Kinoketten gegen die Heranziehung zur Zwangsabgabe. Die Kinos wollten die so genannte Filmtheaterabgabe nicht mehr bezahlen, die 2004 von zwei auf drei Prozent des Umsatzes erhöht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Klagen und erachtete den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz) für verletzt, weil Fernsehveranstalter ihren Kostenbeitrag mit der Filmförderungsanstalt – im Gegensatz zu den Kinos – frei aushandeln können. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

dirtydiaries

Foto von Dirty Diaries.

Quellen:

The Local

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 6 C 47.07 bis 50.07 und 6 C 5.08 bis 9.08.