Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 9. März 2012 geurteilt (Az.: 6 U 62/11), dass die „streitgegenständliche Kussmundgraphik… Werkqualität im Sinne des § 2 Absatz 2 UrhG“ hat. Die „Graphik ist der freien Kunst zuzuordnen. Sie dient nicht einem Gebrauchszweck, sondern allein der Anschauung und ästhetischen Erbauung.“ Zudem weist sie „die im Rahmen der freien Kunst erforderliche Gestaltungshöhe auf.“