Entscheidung Nr. 4345 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 4.November 1993 bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr.224 vom 30.November 1993:
Die Maxi-CD-Single „Frohes Fest“ der Gruppe „Die Fantastischen Vier“, war antragsgemäß zu indizieren. Ihr Inhalt ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal „sittlich zu gefährden“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist…
Titel „Eins und Eins“: Unter besonderer Berücksichtigung der „phasenspezifischen Sensibilität“ der kindlichen bzw. jugendlichen Zielgruppe, bestanden an einer sexualethisch desorientierenden Wirkung keinerlei Zweifel. Der Text läuft, aufgrund seiner verzerrten unrealistischen und jeglicher situativer Einbettung ermangelnden Darstellung auf eine Verabsolutierung des „Sexualgenußes“ hinaus. Sexualität findet in der hier vorliegenden Skizzierung nicht als einvernehmliche, lustbringende Haltung zweier Sexualpartner statt, das Gegenüber wird vielmehr auf ein willfähriges, entpersonalisiertes Instrument zur Erlangung eigener Triebbefriedigung reduziert.
Titel „Frohes Fest“: Es besteht zweifelsohne die Gefahr, daß die im Text vorgespielte Häufung charakterlicher Defizite (Brutalität/ Zynismus/ Fatalismus/ Realitätssucht/ durch Rachemotive motivierte Ausbeutung) als der Lebenserfahung älterer Generationen adäquates, modellhaftes Abbild sozialer Realität mißverstanden wird… Verstärkt wird diese Wirkung durch die Tatsache, daß Kinder und Jugendliche „Die Fantastischen Vier“ aus der Werbung für einen bekannten Süßwarenhersteller kennen.
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