Wohnen „Am Lusthaus“

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2016:

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage einer Grundstückseigentümerin  gegen die Benennung einer Straße in Köln-Rath mit dem Namen „Am Lusthaus“ abgewiesen.

Der Grundbesitz der Klägerin befindet sich in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren unter dem Arbeitstitel „Am Lusthaus“ erschlossen wurde. Die zuständige Bezirksvertretung 8 fasste am 28.11.2013 ohne Gegenstimme den Beschluss, die Straße mit dem Straßennamen „Am Lusthaus“ zu benennen. Dabei hat sie die Gewannbezeichnung, d. h. die alte Gebietsbezeichnung, aufgegriffen.

Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei der Bezirksregierung Köln ein Einschreiten gegen diesen Beschluss beantragt hatte, hat sie im Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie werde durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt, zum einen berühre eine Straßenbenennung – insbesondere eine Erstbenennung – regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen. Denn es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum anderen sei die Straßenbenennung rechtmäßig. Der Bezirksvertretung stehe bei der Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum sei hier auch nicht überschritten worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Gewannbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 20 K 3900/14

Der Ursprung der Welt (2)

Bereits im Jahr 2011 verklagte ein Pariser Lehrer das Socialnetwork Facebook, weil dieses sein Profil nach einem Post von Gustave Courbets „Der Ursprung der Welt“ gesperrt hatte. Seitens Facebook wurde die Ansicht vertreten, dass keine Zuständigkeit französischer Gerichte gegeben sei, da laut Nr. 15 Nutzungsbedingungen kalifornisches Recht gelte. Damit konnte beim Berufungsgericht nicht gepunktet werden. Die französische Justiz erklärte sich für zuständig.

Via AP

BRÅVES – Dust

Frisch aus dem Giftschrank (Januar 2016)

Bekanntmachung Nr. 1/2016 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 29. Januar 2016:

Intim im Team, Alice & Lucy, Taschenbuch Non Stop Nr. 22347, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4102 (V) vom 18. Februar 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 1991.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 9/16 vom 18. Januar 2016 (Pr. 1075/15).

Taumel im Paradies, Ralph Popoff, Taschenbuch Non Stop Nr. 22348, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4103 (V) vom 18. Februar 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 1991.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 10/16 vom 18. Januar 2016 (Pr. 1076/15).

Traumwelt, Clark L. Claiton, Taschenbuch Non Stop Nr. 22362, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4104 (V) vom 18. Februar 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 1991.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 11/16 vom 18. Januar 2016 (Pr. 1077/15).

Die Wonnen von Yvonne, Peter Griffin, Taschenbuch Ullstein Nr. 22329, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4105 (V) vom 18. Februar 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 1991.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 12/16 vom 18. Januar 2016 (Pr. 1078/15).

Frisch aus dem Giftschrank (Dezember 2015)

Bekanntmachung Nr. 13/2015 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 30. Dezember 2015:

Savage Beach, Ascot Video Vertriebs GmbH, Essen, indiziert durch Entscheidung Nr. 4070 (V) vom 7. Januar 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1991.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 380/15 vom 11. Dezember 2015 (Pr. 1021/15).

Verbotene Zärtlichkeiten, Herstellung/Vertrieb unbekannt, indiziert durch Entscheidung Nr. 4074 (V) vom 7. Januar 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1991.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 388/15 vom 14. Dezember 2015 (Pr. 965/15).

Solo in Soho, Cluny Robin, Taschenbuch Nr. 22267, Ullstein Verlags GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4077 (V) vom 9. Januar 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1991.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 385/15 vom 14. Dezember 2015 (Pr. 967/15).

Zero Zero Sex, John Ricky, Taschenbuch Nr. 22174, Ullstein Verlags GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4078 (V) vom 9. Januar 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1991.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 386/15 vom 14. Dezember 2015 (Pr. 968/15).

Kurzer Jahresrückblick 2015

Problemfeld Pornografie

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) verkündet im aktuellen Mitteilungsblatt, dass „pornografische und erotische Angebote weiterhin den Großteil des Prüfaufkommens“ ausmachen. Dabei trete „neben die klassischen Internetauftritte zunehmend ein Social-Media-Ensemble, das als Kommunikations- und Vermarktungsplattform vor allen Dingen für sexuelle Dienstleistungen genutzt wird.“

Weiter heißt es in dem Blatt unter der Überschrift „Problemfelder 2015“:

Social Media

Im Prüfbetrieb schlug sich zunehmend die Tendenz nieder, dass Anbieter insbesondere mit ihren pornografischen Inhalten in Social Media ausweichen bzw. diese als zusätzliche Verbreitungs- und Vermarktungskanäle nutzen. Prostituierte bewarben sich und ihre Dienstleistungen mittels Bildmaterial über zuweilen mehrere Facebookprofile oder Twitteraccounts. Genutzt wurden aber auch YouTube, Flickr, Google+ und Instagram. Die Vorteile liegen dabei auf der Hand: Das kostspielige Programmieren eines professionellen Internetauftritts entfällt, die Inhalte können schnell weitergereicht werden und erreichen üblicherweise auch die gewünschte Zielgruppe.

Pornografie im TV

Diskussionsstoff bietet in dieser Hinsicht zum aktuellen Zeitpunkt eine Folge der „René- Schwuchow-Show“, einer Erotik-Talkshow, in der regelmäßig junge Frauen vor allem aus dem Porno-Business auftreten. Sie werden von den zwei Moderatoren zu ihren sexuellen Vorlieben befragt und teilweise zur Vorführung bestimmter sexueller Praktiken aufgefordert. Die in der Folge vorzufindende Tendenz zur sexuellen Stimulation, die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns und sexuelle Vorgänge, die in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gestellt werden, sind Merkmale von Pornografie. Die KJM ist bei ihrer Prüfung daher abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Folge der Erotik-Talkshow gegen die Bestimmungen des JMStV verstößt und nicht im Fernsehen hätte gezeigt werden dürfen.

Zu dieser Ausweitung des Pornografiebegriffs: Prof. Dr. Marc Liesching im Beck Blog.

The Kiss

The-Kiss-Thomas-Alva-Edison

Hätte Thomas Alva Edison nicht die Glühbirne erfunden, so wäre er heute vielleicht als Filmpionier berühmt. Mit seiner Firma Vitascope produzierte er 1896 das Werk „The Kiss“. Ganze fünfzehn Filmmeter und zwanzig Sekunden lang dauerte die Szene, damals eine filmische Leistung. Trotz aller Zensurforderungen und Unkenrufen moralischer Sittenwächter, wurde er zum erfolgreichsten Film des 19. Jahrhunderts.

Quelle: NZZ

Weihnachtsgeschenk

Keine 21 Orgasmen (II)

Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 26. November 2015:

Mit Urteil vom 26.11.2015 hat die 14c.-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14c O 124/15) ihren einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 24.08.2015 bestätigt. Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden. Denn dadurch kann der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf.

Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) MPG und dürfen, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden. Dieses Gebot zur Einmalverwendung mag einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen, so die 14c.-Zivilkammer, ist der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben die Gefahr der Irreführung gegeben.

Zu urteilen hatte das Gericht in einer Wettbewerbsstreitigkeit zwischen zwei Unternehmen, die im Kondom-Vertrieb spezialisiert sind. Im Urteil heißt es, dass die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der „Mehrwertetabelle“ auch Angaben zum Kalorienverbrauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“ abgedruckt sind. Die Kammer verweist darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung vielmehr auch darauf hingewiesen wird, dass 50 % des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt werden. Wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits eher lustigen Angaben werde dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

Der Streitwert ist auf 50.000,– Euro festgesetzt. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

Siehe dazu auch: Keine 21 Orgasmen