Bedenkliches und Merkwürdiges aus dem Leben eines Richters wird in dem Blawg „Im Namen des Volkers“ gesammelt. In der Kategorie „Der Sex der frühen Jahre“ finden sich herrliche BGH-Urteile mit (aus heutiger Sicht) skurrilen Ausführungen. Beispiele:
Infolge ihrer schwächeren, weniger zur Betätigung drängenden als zur duldenden Hingabe bereiten Natur und des daraus entspringenden Anlehnungsbedürfnisses neigt die Frau in ihrem Liebesleben mehr zur festen Bindung an den Mann. Sie ist in geschlechtlichen Dingen regelmäßig weit zurückhaltender als er.
BGH NJW 1954, 1293
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„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Die Ehe fordert von ihr eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu stellen.“
BGH NJW 1967, 1078
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Beim gleichgeschlechtlichen Triolenverkehr unter Männern kann auch der lediglich zuschauende Mann – der “Triolist” – nach StGB §§ 175, 175a strafbar sein.
BGHSt 5,88 ff
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Spezialpräservative, Wirkpolster und Salben, die beim Geschlechtsverkehr durch Reizsteigerung oder Reizverlängerung den Orgasmus herbeiführen sollen, sind nicht im Sinne des StGB § 184 Abs 1 Nr 3 zum unzüchtigen Gebrauch bestimmt (entgegen BGH, 1962-01-09, 1 StR 346/61).
BGHSt 24, 318 ff