Aus einer Entscheidung (Az.: R 2889/2014-4 ) der Vierten Beschwerdekammer des europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt vom 28. Mai 2015:
Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Wanderhure“ wird zum Weiterwandern zugelassen.
Der SWR ist der Förderung der Unzucht nicht verdächtig.
Eine Wanderhure ist kein Synonym für „Wanderdienstleistungserbringerin“.
Eine Wanderhure erzieht zur gemeinnützigen Sozialarbeit und nicht zur Prostitution.