Mit Urteil vom 29. April 2010 entschied der Bundesgerichtshof, dass Google so genannte Thumbnails, also daumennagelgroße Vorschaubilder, anzeigen darf, ohne gegen das Urheberrechtsgesetz zu verstossen. Denn die klagende Künstlerin habe „den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.“
Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder