BGH zur Linkhaftung

Viele Inhalte im Internet dürfen nicht verlinkt werden, weil dem strafrechtliche Verbote entgegenstehen, beispielsweise § 131 Gewaltdarstellung und § 184 Verbreitung pornographischer Schriften. Beide Vorschriften enthalten jeweils mehrere Tatbestandsvarianten, u.a. Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen. Letztere ist im Internet insbesondere die Verlinkung. Aber hier stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung, wenn Websites nur benannt  und nicht verlinkt werden. Dazu hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Az.: 2 StR 151/11):

Ein solches Zugänglichmachen liegt in der Zurverfügungstellung einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt. Nichts anderes gilt für das Bereitstellen entsprechender Links, wobei es nach Auffassung des Senats ohne Belang ist, ob das Zugänglichmachen durch das Posten eines Links erfolgt oder ob – wie hier in Einzelfällen – die Zieladresse durch Verändern von Buchstaben aus Sicherheitsgründen geringfügig verändert und von den Nutzern nach Weisung manuell eingegeben wird.

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