Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 2017 (M 17 K 15.5610) hat das Verwaltungsgericht München die folgende Definition von Pornografie zu Papier gebracht (Seiten 17-19):
Der Pornografiebegriff des JMStV entspricht damit dem des Strafrechts, wobei der Gesetzgeber bewusst auf eine Definition der Pornografie verzichtet und diese Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen hat, sodass dieser offen für die Entwicklung der Sexualmoral ist (VG München, U.v. 26.07.2012 – M 17 K 11.6112 – ZUM-RD 2013, 223, 229 sowie juris Rn. 26).
Übereinstimmend wird als pornografisch jedoch eine Darstellung angesehen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertevorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreitet. Wesentlich ist danach zunächst inhaltlich die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns und die Entmenschlichung der Sexualität, mit anderen Worten, dass der Mensch durch die Vergröberung des Sexuellen auf ein physiologisches Reiz-/ Reaktions-/ Wesen reduziert bzw. zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert wird. Zum anderen kann formal die vergröbernde, aufdringliche, übersteigerte, anreißerische oder jedenfalls plump-vordergründige Art der Darstellung Indiz für den pornografischen Charakter sein. Maßgeblich ist die objektive Gesamttendenz der Darstellung. Eine Darstellung kann nur als pornografisch gewertet werden, wenn sie die in Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet. Dabei ist gerade der durch das Kommunikationszeitalter bedingte gesellschaftliche Wandel zu berücksichtigen, so dass Inhalte, die in älteren Entscheidungen noch als Pornografie qualifiziert wurden, heute möglicherweise anders zu beurteilen sind. Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG kann in der Weise Rechnung getragen werden, dass die Unsicherheit der in Bezug genommenen außergesetzlichen Wertmaßstäbe nicht zu Lasten des Täters gehen darf. Nur wenn sich aus diesem eine Entscheidung ergibt, die eindeutig oder jedenfalls relativ eindeutig in dem Sinn ist, dass eine abweichende Auffassung schlechterdings nicht mehr vertretbar erscheint, kann eine Darstellung als pornografisch bezeichnet werden, nicht aber, wenn darüber vernünftigerweise gestritten werden kann (vgl. zum ganzen Schönke/Schröder/Eisele, 29. Auflage 2014, § 184 StGB, Rn. 8). Da die Vorschrift des § 184 StGB auch den Schutz Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit Pornografie dient, ist der Begriff der Pornografie einheitlich auszulegen und nicht ausschließlich durch den Gedanken des Jugendschutzes geprägt (BVerwG, U.v. 20.02.2002 – 6 C 13/01 – BVerwGE 116, 5, 28 sowie juris Rn. 48).