Österreichischer Werberat:
Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete TV-Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.
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