Mit Urteil vom 24. Mai 2016 (Az.: 15 A 2051/14) hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Klage eines privaten Sammlers auf Herstellung und Aushändigung einer Kopie des von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Videofilms „Carl Ludwig – Teil 2“ als unbegründet abgewiesen und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben. Damit ist die Bezeichnung Bundeskopierstelle noch unsicher. Jedoch wurde von Familienministerin Schwesig in der Welt am Sonntag vom 22. Mai 2016 eine neue Idee präsentiert: „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“. Es bleibt spannend, welcher Name am Ende das Rennen macht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen.