Wegen folgender Bilder musste das Magazin DUMMY geschwärzt werden. Kunstfreiheit?
Ein Gedanke zu „FREE DUMMY“
Gernot
Die Kunstfreiheit gilt ja wie die Religionsfreiheit nur „im Rahmen der allgemeinen Gesetze“. Da man nun willkürlich jede Menge allgemeiner Gesetze erlässt, Ordnungsstrafrecht, das „moralische“ Normen schützt, im Gegensatz zu kriminellem Strafrecht, das den Bestand des Staates und seiner Institutionen sowie wesentliche Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen, Ehre) schützt, gibt es faktisch weder Kunst- noch Religionsfreiheit.
Eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem beinahe absurden Begriff der „Anschein-Jugendpornografie“, z.B. wenn durch Retuschieren von Brüsten bei einer 22-jährigen aufgrund jugendlichen Gesichts der Eindruck einer 16-jährigen entsteht, die man zwar schwängern und heiraten, aber nicht „pornografisch“ darstellen darf, ist zumindest in ihrer „Verbreitung“ verboten, auch wenn zur künstlerischen Dokumentation Vorher- und Nachherbilder gegenübergestellt werden.
Internetzanbieter verbieten sogar jegliche „Nacktheit“ – und keiner weiß weshalb, natürlich ebenfalls ohne Rücksicht auf die Kunstfreiheit.
Die gilt seltsamerweise am ehesten noch dann, wenn man einen in Künstlerkreisen bekannten Namen hat, als stünde sie nicht jedermann zu.
Wer als Naturreligiöser ein Festfeuer oder Festfeuerwerk entzünden möchte, erhält keine Genehmigung. Wer als Heide bei einem Opferfest – ordnungsgemäß von einem Schlächter – ein Tier schlachten und zum Verzehr zubereiten ließe, geriete gewiss mit etlichen Gesetzen in Konflikt, die industriellen Massenschlachtungen mit oftmals noch zuckenden oder schreienden „geschlachteten“ Schweinen interessieren keinen Menschen.
Die Kunstfreiheit gilt ja wie die Religionsfreiheit nur „im Rahmen der allgemeinen Gesetze“. Da man nun willkürlich jede Menge allgemeiner Gesetze erlässt, Ordnungsstrafrecht, das „moralische“ Normen schützt, im Gegensatz zu kriminellem Strafrecht, das den Bestand des Staates und seiner Institutionen sowie wesentliche Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen, Ehre) schützt, gibt es faktisch weder Kunst- noch Religionsfreiheit.
Eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem beinahe absurden Begriff der „Anschein-Jugendpornografie“, z.B. wenn durch Retuschieren von Brüsten bei einer 22-jährigen aufgrund jugendlichen Gesichts der Eindruck einer 16-jährigen entsteht, die man zwar schwängern und heiraten, aber nicht „pornografisch“ darstellen darf, ist zumindest in ihrer „Verbreitung“ verboten, auch wenn zur künstlerischen Dokumentation Vorher- und Nachherbilder gegenübergestellt werden.
Internetzanbieter verbieten sogar jegliche „Nacktheit“ – und keiner weiß weshalb, natürlich ebenfalls ohne Rücksicht auf die Kunstfreiheit.
Die gilt seltsamerweise am ehesten noch dann, wenn man einen in Künstlerkreisen bekannten Namen hat, als stünde sie nicht jedermann zu.
Wer als Naturreligiöser ein Festfeuer oder Festfeuerwerk entzünden möchte, erhält keine Genehmigung. Wer als Heide bei einem Opferfest – ordnungsgemäß von einem Schlächter – ein Tier schlachten und zum Verzehr zubereiten ließe, geriete gewiss mit etlichen Gesetzen in Konflikt, die industriellen Massenschlachtungen mit oftmals noch zuckenden oder schreienden „geschlachteten“ Schweinen interessieren keinen Menschen.