Archiv der Kategorie: Allgemeines

Google macht Rückzieher

inhaltswarnung

Nachdem Google pornografische Inhalte von der Plattform Blogger verbannen wollte, gab es großes Grummeln im Netz. Davon zeigte sich der Suchmaschinenriese beeindruckt und machte gestern seine Entscheidung rückgängig. Jedoch gilt weiterhin die Verpflichtung entsprechende Blogs mit einem „Adult“-Vermerk zu versehen, so dass Google einen Warnhinweis vorschalten kann (siehe oben).

Kleine Korrekturen

Mit dem gestrigen In-Kraft-Treten des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches ist §184 neu gefasst. Es wird statt des Plurals („pornographische Schriften“) der Singular („eine pornographische Schrift“) verwendet, um klarzustellen, dass sich auch strafbar macht, wer eine der Tathandlungen in Bezug auf eine Schrift begeht. Weiter wird zur „redaktionellen Bereinigung“ in Nummer 2) auf die beispielhaft für das „Öffentlich-Zugänglichmachen“ aufgezählten Tathandlungen „Ausstellen, Anschlagen, Vorführen“ verzichtet und nur noch der Oberbegriff verwendet. Gleiches gilt in Nummer 5) für die Ersetzung von „ankündigen und anpreisen“ durch „bewerben“. Zum Zweck der geschlechtsneutralen Fassung wird in Nummer 8) „einem anderen“ durch „eine andere Person“ neutralisiert. Schließlich wird in Nummer 9)  „öffentlich“ durch „der Öffentlichkeit“ ersetzt, zur besseren Verdeutlichung für das „Öffentlich-Zugänglichmachen“. Inhaltliche Bedeutung haben alle Änderungen nicht. Es gilt nun die folgende Fassung von § 184 Absatz 1 Strafgesetzbuch:

Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)

1) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

2) an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,

3) im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,

3a) im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

4) im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

5) öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,

6) an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7) in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

8) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

9) auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Katholische Karnickel

Katholiken sollen sich nach den Worten von Papst Franziskus nicht „wie Karnickel“ vermehren. Dazu ein Statement von Erwin Leowsky, Präsident des Zentralverbandes Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter:

Es kann nicht sein, dass die Fortpflanzung der ärmsten Menschen auf dieser Welt mit der Fortpflanzung der Karnickel verglichen wird. Wenn die katholische Kirche oder auch der Papst nichts von Familienpolitik verstehen, sollten sie sich Gedanken machen, wie man diese Zustände ohne solche dummen Sprüche ändern kann.

Strumpfhose ohne Orgasmus

Weil die gekaufte Strumpfhose nicht die erwartete Erregung herbeiführte, insbesondere keinen Orgasmus, klagt eine Frau aus New York City, denn die Werbung für Kushyfoot verspreche bereits beim Laufen höchste Gefühle. Gefordert wird Schadensersatz in Höhe von $ 5 Mio.

In der Klage vom 12. Januar 2015 wird der streitauslösende Werbespot wie folgt beschrieben:

As she makes her way through the streets, she moans and utters highly sexually charged phrases to herself, including „That’s the spot“ and „So good,“ as a song with the lyrics „I feel super satisfied, super satisfied“ plays in the background to further the sexual angle of the advertisement. Her assertive stride and relaxed air are literally show-stopping, causing male and female passersby alike to stop in their tracks to look at her with their mouths agape. Towards the end of the commercial, the woman opens her eyes to find herself surrounded by a group of excited women fascinated with knowing her secret to feeling orgasmic on city streets.

Fifty Shades of Grey

Im Februar startet „Fifty Shades of Grey“ in den US-amerikanischen Kinos. Erwartungsgemäß wurde der Film vorab von der Motion Picture Association of America (MPAA) und der Classification & Ratings Administration (CARA) mit der Alterskennzeichnung „R – Restricted“ versehen. Überrascht hat die Begründung: „Rated R for strong sexual content including dialogue, some unusual behavior and graphic nudity, and for language.“ In Deutschland blieb das Werk bislang von Jugendschützern und Sittenwächtern verschont. Insbesondere war die Romantrilogie (noch) nicht bei der Bundesprüfstelle verfahrensgegenständlich.

Pornography and free speech

Frisch aus dem Giftschrank (Dezember 2014)

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. Dezember 2014, Bekanntmachung Nr. 12/2014 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:

Manhattan Gigolo, Focus Film Vertriebs GmbH, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3711 (V) vom 8. Januar 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 19 vom 27. Januar 1990.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 276/14 vom 9. Dezember 2014 (Pr. 817/14).

World Gone Wide (Lost World – Die letzte Kolonie), Warner Home Video GmbH, Hamburg, indiziert durch Entscheidung Nr. 3704 (V) vom 3. Januar 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 19 vom 27. Januar 1990.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 281/14 vom 10. Dezember 2014 (Pr. 818/14).

Mein Liebling, Tommy Jensen, Taschenbuch Nr. 22150, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3702 (V) vom 2. Januar 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 19 vom 27. Januar 1990.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 282/14 vom 10. Dezember 2014 (Pr. 820/14).

The Virgin Mary

EuGH verbietet phallometrische Tests

Wer wegen seiner Homosexualität verfolgt wird, kann Asyl in der EU beantragen. Umstritten war bislang, wie weit Behörden bei der Überprüfung der sexuellen Orientierung gehen dürfen. Unter anderem waren phallometrische Tests vorgenommen worden. Dieser Praxis hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 2014 (Az.: C-148/13 – C-150/13) eine klare Absage erteilt. In den Gründen wird ausgeführt:

Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.

Advent, Advent, die Wohnung brennt..

Aus einem Urteil des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2000, 621):

Dem Versicherungsnehmer, der am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch angezündet und den Frühstückskaffee zubereitet hat, sich in das Schlafzimmer begibt, um seine Lebensgefährtin zu wecken, sich dort von ihr ablenken lässt und deshalb den sich entwickelnden Brand nicht bemerkt, ist in subjektiver Hinsicht kein unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen, so dass der Hausratsversicherer nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist.

Aus den Gründen

Sie [die Versicherung] hat die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize” seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im übrigen, daß er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber – unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (vgl. Senat, NVersZ 1998, 41; OLG München NVersZ 1999, 336).

In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, daß es sich bei dem Brennenlassen der Kerzen auf leicht entflammbarer Unterlage nicht um eine für den Kläger alltägliche, sich ständig wiederholende und deshalb routinemäßig beherrschte Gefahrensituation handelte. Die durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen von Adventskranz- oder Weihnachtsbaumkerzen entstehende besondere Gefahrensituation ergibt sich vielmehr nur in der Weihnachtszeit. Es erscheint deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, daß der Kläger sich der von dem Adventskranz ausgehenden Gefahr während seines nach der Ablenkung durch seine Lebensgefährtin ungeplant verlängerten Aufenthalts im Schlafzimmer zeitweilig nicht mehr bewußt war.