Archiv der Kategorie: Allgemeines

Aber bitte mit Brille!!

In Kalifornien verlangt eine neue Arbeitsschutzrichtlinie den Gebrauch von „Personal Protective Equipment“ bei Dreharbeiten für Pornofilme. Momentan im Entwurf, aber bereits von der Branche heiß diskutiert, wird Section 5193.1 (d) (4) (F) 6.:

Barrier protection for the eye, skin, and mucous membranes. The employer shall not permit ejaculation onto the employee’s eyes, non-intact skin, mouth or other mucous membranes.

Sollte diese Richtlinie in Kraft treten, dann wird nur noch mit Schutzbrille gedreht.

Zur Ritze

Bundespatentgericht, Beschluss vom 9. September 2013 (Az.: 27 W (pat) 534/13):

In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2011 062 170.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Markenstelle hat die Anmeldung der Wort-Bild-Marke für die Dienstleistungen der Klasse 35, 41 und 43 mit Beschluss vom 5. März 2013 nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen. Dies hat sie damit begründet, die Marke enthalte einen frauenverachtenden Hinweis auf eine Vagina.

Die Anmelderin hat gegen den ihr am 12. April 2013 bekannt gegebenen Beschluss am Montag, dem 13. Mai 2013, Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, „Ritze“ habe Bedeutungen ohne vulgären Anklang. Laut Duden stehe es „derb“ für „Vagina“. „Derb“ sei nicht „vulgär“ und nicht frauenverachtend. Das Logo werde von seriösen Medien anstandslos abgedruckt und auch in der Berichterstattung über die Kult-Kneipe gezeigt. Die Stadt Hamburg habe gegen das Kneipenschild noch nie Einwände erhoben.

Sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

§ 8 Abs.2 Nr.5 MarkenG nimmt Kennzeichnungen vom Markenschutz aus, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

„Ritze“ ist laut Duden zwar zunächst ein völlig unverfängliches Wort der deutschen Sprache für eine „schmale, längliche Spalte zwischen zwei Teilen, die nicht restlos zusammengefügt sind (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006). Auch kann es wie „Ficken“ ein Familienname sein (vgl. BPatG BeckRS 2011, 21631 – Ficken; GRUR-Prax 2012, 87 – Ficken Liquors). Es steht jedoch laut Duden auch in „derber“ Form für „Vagina“.

Dass Wörter, die im Allgemeinen völlig unverfängliche Bedeutungen haben und nur umgangssprachlich Geschlechtsteile bezeichnen, nimmt diesen Wörtern aber dann die Eintragungsfähigkeit als Marke, wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder sonstige Zeichenbestandteile ein Verständnis im vulgären Sinn nahelegen. Das ist hier durch die Graphik gegeben, die mit der Darstellung von gespreizten Beinen in Damenstrümpfen das von der Markenstelle derb-anatomische Verständnis aufdrängt.

Selbst derbe und geschmacklose Ausdrücke und Darstellungen können zwar noch eintragungsfähig sein, da eine ästhetische Prüfung auf Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens ist (BPatG GRUR-Prax 2012, 87 – Ficken Liquors; BPatG Beschl. v. 3.8.2011 – 26 W (pat) 116/10, BeckRS 2011, 21631 – Ficken). Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist hier aber überschritten.

Der Begriff der guten Sitten ist der sittlichen Auffassung, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. BGHZ 10, 228, 232) zu entnehmen. Dabei kommt es nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinn, sondern darauf an, ob eine Marke geeignet ist, das Empfinden eines beachtlichen Teils der Verkehrskreise zu verletzen, indem sie anstößig wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung enthält (BGH GRUR 1964, 136, 137- Schweizer). Maßgeblich hierfür ist weder eine übertrieben laxe, noch eine besonders feinfühlige Meinung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BPatG Mitt. 1983, 156 – Schoasdreiber).

Von der Schutzunfähigkeit des vorliegenden Zeichens ist auszugehen, weil es das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Publikums durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt. Im Zusammenhang mit der Graphik handelt es sich bei „Ritze“ um einen äußerst vulgären Ausdruck, der das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 – Busengrapscher; BPatG 26 W (pat) 107/97 – Schenkelspreizer).

Davon führt die Kombination mit „Zur“ nicht weg. Zwar enthalten viele unverfäng- liche Namen von Lokalen diesen Zusatz. Er enthält aber auch eine wegweisende Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Vagina vulgär ist und „Zur Ritze“ nicht ausschließlich als Name eines Lokals wirken lässt.

Dass die Stadtverwaltung Hamburg die Darstellung an einem Lokal auf der Reeperbahn nicht beanstandet, sagt nichts darüber aus, dass diese Darstellung außerhalb dieses Bereichs ebenfalls keinen Anstoß erregt.

Dass Medien dieses Zeichen zeigen, belegt dies ebenfalls nicht, da Medien auch andere anstoßerregende Bilder und Texte in Werbung und redaktionellen Texten veröffentlichen.

(via KompaLaw)

Frisch aus dem Giftschrank (Oktober 2013)

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. Oktober 2013, Bekanntmachung Nr.12/2013 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:

Operation: Hot water, UFA Universum Film, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3425 (V) vom 18. November 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr.223 vom 30. November 1988.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 305/13 vom 18. Oktober 2013 (Pr.693/13).

 

 

 

 

Zungen, Keith Kerner, Taschenbuch Nr. 20 842 Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3429 (V) vom 22. November 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 223 vom 30.November 1988.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 308/13 vom 21. Oktober 2013 (Pr.602/13).

 

 

 

Bodacious Bodean’s Bordello Beauties, Nr. 1 und Nr. 10, Bodean R.J.K. Inc., Anschrift unbekannt, indiziert durch Entscheidung Nr. 3433 (V) vom 24. November 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 223 vom 30.November 1988.

 

Das Computerspiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 310/13 vom 21. Oktober 2013 (Pr.604/13).

Happy Halloween!

Revenge Porn

Wenn Nacktaufnahmen der Verflossenen aus niederen Beweggründen im Internet landen, dann spricht man von „Revenge Porn“. In Kalifornien ist nun ein Gesetz beschlossen worden, dass solche Veröffentlichungen unter Strafe stellt. Anders als im deutschen Recht, bestand im Golden State bislang kein Verbot. Gleichwohl kam es bereits zu FBI-Ermittlungen. Die neue Regelung in Section 647 des Penal Code lautet:

Any person who photographs or records by any means the image of another, identifiable person with his or her consent who is in a state of full or partial undress in any area in which the person being photographed or recorded has a reasonable expectation of privacy, and subsequently distributes the image taken, with the intent to cause serious emotional distress, and the other person suffers serious emotional distress.

 

Frisch aus dem Giftschrank (September 2013)

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 30. September 2013, Bekanntmachung Nr.11/2013 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:

Stripped to kill, IMV Vertrieb intern. Medien GmbH, Ismaning (Label: MGM/UA), indiziert durch Entscheidung Nr.3401 (V) vom 10. Oktober 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 29. Oktober 1988.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 286/13 vom 18. September 2013 (Pr.577/13).

 

 

massagesalon-ingrid-steegerMassagesalon der jungen Mädchen, Bavaria Video Bildprogramm, Ismaning, indiziert durch Entscheidung Nr.3399 (V) vom 10. Oktober 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 29. Oktober 1988.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 284/13 vom 18. September 2013 (Pr.569/13).

 

 

Novemberwind, Marcus van Heller, Taschenbuch Nr. 20 891 Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr.3411 (V) vom 27. Oktober 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 29. Oktober 1988.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 288/13 vom 19. September 2013 (Pr.542/13).

 

 

Martin lernt nicht aus, Jack Manydis, Taschenbuch Nr. 20 975 Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr.3412 (V) vom 17. Oktober 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 29. Oktober 1988.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 289/13 vom 19. September 2013 (Pr.543/13).

#MadeUThink

Unter dem Motto „We’re not like other tabloids“ und mit dem Hashtag #MadeUThink startete die britische Zeitung Daily Mirror vor wenigen Tagen eine große Werbekampagne. Um sich vom Konkurrenten The Sun und dessen Seite-3-Nackedeis abzugrenzen, wurde ein Plakatmotiv gewählt, das in ähnlicher Form bereits bei Facebook für Aufregung gesorgt hatte: Eine Frau in der Badewanne mit zwei geschickt platzierten Ellenbogen. Den Londoner U-Bahnbetreibern war dieses Bad zu heiß und wurde verboten.

via marketingweek.co.uk

Erotische Seiten der Bibel

„Erotische Seiten der Bibel“ heißt eine achtteilige Predigtreihe der ev.-luth. Kirchgemeinde Frieden und Hoffnung Dresden. Start ist am Sonntag, den 22. September 2013. Für den Fall, dass es nach dem Hohelied noch zum Q&A kommt, meine Vorschläge für Fragen :

Ist das Tauschen von Bibeln gegen Pornografie erlaubt?

Sind die Brustwarzen von Eva obszöner/erotischer als die Brustwarzen von Adam?

Darf Jesus mit Phallus oder im Playboy gezeigt werden?

Wie ist die Meinung zum Baby Jesus Butt Plug?

Pornodreh und Sex in der Kirche?

Hat die Bibel ein Schlupfloch?

Kondompflicht in Deutschland?

Kommt für Darsteller in deutschen Pornofilmen die Kondompflicht? Bundestagsabgeordnete aus dem Gesundheitsausschuss äußerten sich gegenüber BILD:

Dr. Edgar Franke (SPD): „Sollten auch bei uns nachweislich HIV-Infektionen bei Pornofilmen auftreten, muss man zum Schutz der Darsteller ernsthaft über eine Kondompflicht nachdenken.“

Erwin Rüddel (CDU): „Wenn sich solche Fälle in Deutschland bestätigen, muss eine Kondompflicht erwogen werden.“

Wolfgang Zöller (CSU) will keine neue gesetzliche Regelung, sondern eine entsprechende Verschärfung im Arbeitsschutzrecht durch die Berufsgenossenschaft: „Das geht schneller und ist unbürokratischer.“

Im Bundestag steht bereits ein Kondomautomatnicht.

 

Peeping Dwarfs

via Cameron Porn