Vollerotik nicht unterscheidungskräftig

Mit Beschluss vom 28. Januar 2009, veröffentlicht am 3. April 2009, hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Wortmarke „Vollerotik“ nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz besitzt und einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 2 Markengesetz unterliegt. Der Begriff „Vollerotik“ ist vom ehemaligen Premiere-Geschäftsführer Dr. Georg Kofler für pornografisches PayTV erfunden worden.

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