{"id":9774,"date":"2013-01-08T13:23:19","date_gmt":"2013-01-08T12:23:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=9774"},"modified":"2013-01-10T16:55:27","modified_gmt":"2013-01-10T15:55:27","slug":"lsg-zur-sittenwidrigkeit-von-pornografie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=9774","title":{"rendered":"Kein Gr\u00fcndungszuschuss f\u00fcr Erotik-Web-TV"},"content":{"rendered":"<p>Das\u00a0<a href=\"http:\/\/www.sg-darmstadt.justiz.hessen.de\/irj\/SG_Darmstadt_Internet\">Sozialgericht Darmstadt<\/a> hatte dar\u00fcber zu entscheiden (Az.: <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/20120926-lsg-sittenwidrigkeit.pdf\">S 17 AS 416\/10<\/a>), ob die\u00a0geltend gemachten\u00a0Eingliederungsleistungen f\u00fcr den\u00a0beabsichtigten Betrieb eines Erotik-Live-TV-Magazins zu zahlen sind. Der arbeitslose Kl\u00e4ger stellte sein Konzept in dem vorgelegten Businessplan wie folgt dar:<\/p>\n<ul>\n<li>Live-Reportagen auf Messen und Veranstaltungen rund um das Thema Erotik, wie z.B. auf der &#8222;ZU.&#8220; oder auf Erotikmessen im gesamten Bundesgebiet;<\/li>\n<li>Reportagen\/Berichte \u00fcber verschiedene erotische Themengebiete wie z.B. FKK-Clubs, Begleitservice, Swingerclubs, erotische Fotoausstellungen, Modellagenturen im Bereich Erotik etc.;<\/li>\n<li>Interviews auf diversen Veranstaltungen und auch im Produktionsstudio;<\/li>\n<li>Berichte \u00fcber Dessous-Partys und Verkaufsshows \u00fcber verschiedene Produktgruppen wie z.B. Dildos, Kleidung, Accessoires etc.;<\/li>\n<li>Erotisches Monatshoroskop f\u00fcr alle zw\u00f6lf Tierkreiszeichen;<\/li>\n<li>Erotische Buchtipps;<\/li>\n<li>Erotik-ABC;<\/li>\n<li>Bildergalerie und Videothek;<\/li>\n<li>Jobb\u00f6rse f\u00fcr Modelle\/Fotografen\/Produzenten;<\/li>\n<li>Forum;<\/li>\n<li>Hochladen und Ver\u00f6ffentlichen von erotischen Clips der Zuschauer und vieles mehr;<\/li>\n<li>Verkaufsshop.<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>Ausweislich seiner weitergehenden Erl\u00e4uterungen richtet sich das Konzept an alle Personen mit einem Mindestalter ab 18 Jahre. W\u00e4hrend zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr als Live-\u00dcbertragungen mit Live-Moderatoren Sendungsformate frei ausgestrahlt werden sollen &#8211; haupts\u00e4chlich Berichte, Reportagen Interviews und Buchtipps -, wird in einem geschlossenen, nur \u00fcber Login f\u00fcr Abonnenten passwortgesch\u00fctzten Benutzerbereich das gesamte Sendeprogramm ausgestrahlt. F\u00fcr diesen Login-Bereich soll ein Abrechnungszahlsystem mit integriertem Alters-Verifikationsprogramm eingebaut werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>In der abweisenden Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt hei\u00dft es weiter:<\/p>\n<blockquote><p>Dem Kl\u00e4ger stehen weder die geltend gemachten Eingliederungsleistungen noch ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 6. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ohne dass es dabei entscheidungserheblich auf die zwischen den Beteiligten vorrangig umstrittenen Frage der wirtschaftlichen Tragf\u00e4higkeit des von ihm beabsichtigten Gr\u00fcndungsvorhabens &#8222;TZ.&#8220; ankommt.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Bei jedem Erlass eines Verwaltungsaktes und damit auch bei Ermessensentscheidungen ist \u00fcbergeordnet stets die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft, nichtig und mithin unwirksam (\u00a7\u00a039\u00a0Abs. 3 SGB X), auch wenn der Fehler nicht offenkundig ist. Dies entspricht dem allgemeinen Gedanken des \u00a7\u00a0138\u00a0B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB). Wann ein Versto\u00df gegen die guten Sitten vorliegt, bestimmt sich nach der herrschenden Rechts- und Sozialmoral (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, \u00a7 40 Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an dieser Moral w\u00fcrde eine F\u00f6rderung des vom Kl\u00e4ger beabsichtigten Gr\u00fcndungsvorhabens &#8222;TZ.&#8220; in der von ihm konzipierten Form gegen die guten Sitten versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Ein Verwaltungsakt verst\u00f6\u00dft nicht nur gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordnet, sondern auch dann, wenn er etwas erlaubt, was wegen Versto\u00dfes gegen die Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisf\u00e4hig ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2010,\u00a0L 22 R 1181\/10, juris Rn. 81 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer muss dies erst Recht f\u00fcr die F\u00e4lle gelten, in denen ein sittenwidriges Geschehen beh\u00f6rdlicherseits nicht nur ausdr\u00fccklich erlaubt, sondern &#8211; sogar noch weitergehend &#8211; durch \u00f6ffentliche Mittel \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht werden soll.<\/p>\n<p>Mit dem von ihm beabsichtigten Gr\u00fcndungsvorhaben &#8222;TZ.&#8220; will der Kl\u00e4ger \u00fcber das Internet gewerbsm\u00e4\u00dfig und gegen Entgelt den Zugang zu &#8211; teilweise in Eigenproduktion hergestellter &#8211; Erotik- und Pornografie-Darbietungen unterschiedlichster Kategorien er\u00f6ffnen. Damit ist sein Vorhaben &#8211; unstreitig &#8211; der Erotik- und Pornografie-Branche zuzuordnen. Als solches verst\u00f6\u00dft es gegen die guten Sitten.<\/p>\n<p>Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Sittenwidrigkeit daraus ableiten l\u00e4sst, dass die in den vom Kl\u00e4ger per Internet angebotenen Erotik- und Pornografie-Darbietungen und damit einem breiten Publikum zur Schau gestellten Darstellerinnen und Darstellern eine in ihrer Menschenw\u00fcrde (Art.\u00a01\u00a0Abs. 1 Grundgesetz (GG)) missachtende objekthafte Rolle zugewiesen ist. Es w\u00e4re zwar durchaus denkbar, darauf abzustellen, dass diese Darstellerinnen und Darsteller wie der sexuellen Stimulierung dienende Sachen zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten und jedem &#8211; durch die Anonymit\u00e4t des Internets im Verborgenen bleibenden &#8211; Zuschauer als blo\u00dfe Anregungsobjekte zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten werden (vgl. zur Sittenwidrigkeit von Peep-Shows: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981,\u00a01 C 232\/79, juris Rn. 21). Ob diese Art der Darbietung sexueller Handlungen tats\u00e4chlich mit der Verfassungsentscheidung f\u00fcr die Menschenw\u00fcrde unvereinbar ist, bedarf indessen keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn nach Auffassung der Kammer sind solche Darbietungen ungeachtet der genannten Wertentscheidung des Grundgesetzes sittenwidrig. Ein Verwaltungsakt verst\u00f6\u00dft dann gegen die guten Sitten, wenn er das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden verletzt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994,\u00a012 RK 82\/92\u00a0=\u00a0SozR 3-1300 \u00a7 40 Nr. 2). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten, ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftigen Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Nachpr\u00fcfung unterliegt (BVerwGE 64, 280, 282;\u00a071, 29, 30f.;\u00a071, 34, 36). Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Daraus folgt, dass nicht nur auf das Empfinden kleinerer Minderheiten abzustellen ist. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass die Wertvorstellung von s\u00e4mtlichen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft getragen wird. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr die vorherrschende sozialethische \u00dcberzeugung, die sich allerdings weder lautstark \u00e4u\u00dfern muss, noch mit der Forderung einhergehen muss, die dem sozialethischen Unwerturteil unterliegenden Erscheinungen niemals und nirgends zu dulden. Auch wenn die Rechtsgemeinschaft ein bestimmtes Geschehen sozialethisch missbilligt und somit als Versto\u00df gegen die guten Sitten ansieht, kann sie durchaus Gr\u00fcnde haben, ein solches Geschehen in gewissen Grenzen zu tolerieren.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon kann es f\u00fcr die Frage, ob eine F\u00f6rderung des vom Kl\u00e4ger beabsichtigten Gr\u00fcndungsvorhabens &#8222;TZ.&#8220; mit den guten Sitten vereinbar oder unvereinbar ist, zun\u00e4chst nicht ma\u00dfgeblich darauf ankommen, dass die Erotik- und Pornografiedarstellerinnen und -darsteller freiwillig t\u00e4tig werden und sie selbst ihre T\u00e4tigkeit nicht als entw\u00fcrdigend empfinden. Ebenso wenig entscheidend ist auch die vom Beklagten &#8211; allerdings in einem anderen Zusammenhang &#8211; angef\u00fchrte Tatsache, dass es im Internet eine Vielzahl von Erotik- und Pornografie-Angeboten gibt, die von einem Teil der Bev\u00f6lkerung auch in Anspruch genommen werden. Selbst bei einer Zusammenschau deuten diese Umst\u00e4nde nicht einmal ansatzweise darauf hin, dass die Darstellerinnen und Darsteller ebenso wie die jeweiligen Internetbenutzer derartige Darbietungen als sittlich einwandfrei bewerten. Erst Recht l\u00e4sst sich hieraus kein verl\u00e4sslicher R\u00fcckschluss auf die Beurteilung der Rechtsgemeinschaft ableiten.<\/p>\n<p>Dass seitens der Ordnungsbeh\u00f6rden keine Verbote gegen die Verbreitung von Erotik- und Pornografie-Ageboten im Internet ausgesprochen werden, soweit diese keinen strafbaren Inhalt aufweisen, ist ohne Belang. Denn es geht vorliegend nicht um die Erteilung einer Erlaubnis f\u00fcr das vom Kl\u00e4ger beabsichtigte Gr\u00fcndungsvorhaben &#8222;TZ.&#8220;, sondern um dessen finanzielle F\u00f6rderung mit \u00f6ffentlichen Mitteln. Allein aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Geschehen mit Mitteln des Polizei- und Sicherheitsrechts nicht verboten wird bzw. gesetzlich nicht verboten werden kann, l\u00e4sst umgekehrt nicht darauf schlie\u00dfen, dass dieses Geschehen dann zwangsl\u00e4ufig als sittlich einwandfrei zu bewerten ist.<\/p>\n<p><strong>Nach Auffassung der Kammer ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, dass die Herstellung und Produktion von Erotik- und Pornografie-Darbietungen sowie deren Vermarktung auf den Durchschnittsbeurteiler weiterhin als absto\u00dfend, anr\u00fcchig und als etwas sittlich-moralisch Zweifelhaftes wirken und sie f\u00fcr den normalen Alltag bzw. im \u00f6ffentlichen Leben abgelehnt werden. Das beruht darauf, dass &#8211; trotz einer immer weitergehenden Herabstufung sexualethischer Ma\u00dfst\u00e4be &#8211; die Vornahme sexueller Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr nach herrschender Anschauung zum Intimbereich zwischen Frau und Mann geh\u00f6rt.<\/strong> Auch weiterhin soll diese Intimsph\u00e4re vor Einblicken Dritter &#8211; noch dazu zum Zwecke des blo\u00dfen Voyeurismus, der sexuellen Stimulierung und der Kommerzialisierung &#8211; gesch\u00fctzt sein. Dass diese Meinung in der Rechtsgemeinschaft anerkannt ist, zeigt sich schon allein am faktischen Verhalten der weit \u00fcberwiegenden Mehrheit der Bev\u00f6lkerung. Diesem Schutzgedanken kommt dabei ein derart hohes Gewicht zu, dass s\u00e4mtliche, dem zuwiderlaufenden Handlungen einem so eindeutigen Unwerturteil der Rechtsgemeinschaft unterliegen mit der Folge, dass ihre Bewertung als sittenwidrig gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Das gilt auch f\u00fcr Erotik- und Pornografie-Angebote im Internet, die naturgem\u00e4\u00df dem \u00f6ffentlichen Leben entzogen sind und von dem jeweiligen Benutzer im Schutze der dort vorzufindenden Anonymit\u00e4t und damit quasi &#8222;im Geheimen&#8220; in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Einerseits best\u00e4tigen also eben jene Angebote, dass Erotik und insbesondere Pornografie im \u00f6ffentlichen Bereich nach wie vor tabuisiert werden. Andererseits erlaubt aber gerade auch die Anonymit\u00e4t des Internets keine andere, f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigere Beurteilung. Vor allem kann mit Blick hierauf nicht eingewandt werden, dass deshalb die Auswirkungen der Erotik- und Pornografie-Darbietungen auf den Benutzer &#8211; die sexuelle Stimulation &#8211; im Verborgenen bleiben w\u00fcrden und sie deshalb f\u00fcr die sozialethischen Bewertung unbeachtlich w\u00e4ren. Das Gegenteil ist der Fall. Denn bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von gewerbsm\u00e4\u00dfigen Erotik- und Pornografie-Angeboten im Internet darf keinesfalls von deren beabsichtigter Wirkung auf die Internetbenutzer abgesehen werden. Die angestrebte sexuell stimulierende Wirkung bestimmt die Bewertung dieser Angebote selbst.<\/p>\n<p>Dass Erotik- und Pornografie-Darbietungen von weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung als tragbar angesehen werden, wenn sie auf bestimmte, daf\u00fcr bekannte \u00d6rtlichkeiten (&#8222;Vergn\u00fcgungsviertel&#8220;) beschr\u00e4nkt bleiben, ist unerheblich. Denn das, was die \u00f6ffentliche Meinung f\u00fcr bestimmte \u00d6rtlichkeiten hinnimmt, verliert auch dort nicht den Makel der Sittenwidrigkeit. Werden n\u00e4mlich Erotik- und Pornografie-Darbietungen wegen ihres Inhaltes \u00fcberwiegend als anst\u00f6\u00dfig empfunden, so entf\u00e4llt diese Beurteilung nicht allein deswegen, weil sie in einer durch \u00e4hnliche Erscheinungen gepr\u00e4gten Umgebung stattfinden. Schon aus diesem Grund l\u00e4sst sich der vorstehende Gedanke nicht auf die Verbreitung von Erotik- und Pornografie-Angeboten im Internet \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Ebenfalls ohne Belang ist schlie\u00dflich noch der vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, dass er das Konzept seines Gr\u00fcndungsvorhabens &#8222;TZ.&#8220; ohne Weiteres entsprechend modifizieren k\u00f6nne. Unabh\u00e4ngig davon, inwieweit er dann im Zuge einer solchen Modifizierung seine eigentliche, sich von anderen Erotik- und Pornografie-Anbietern im Internet abhebende Gesch\u00e4ftsidee aufgeben m\u00fcsste, kommt es im Rahmen der hier zu entscheidenden Klage allein auf das Konzept an, das seinem Antrag vom 6. April 2009 zugrunde liegt, mithin das im Businessplan vom 12. Oktober 2008 beschriebene Gr\u00fcndungsvorhaben.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das\u00a0Sozialgericht Darmstadt hatte dar\u00fcber zu entscheiden (Az.: S 17 AS 416\/10), ob die\u00a0geltend gemachten\u00a0Eingliederungsleistungen f\u00fcr den\u00a0beabsichtigten Betrieb eines Erotik-Live-TV-Magazins zu zahlen sind. 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