{"id":9180,"date":"2012-10-14T13:48:39","date_gmt":"2012-10-14T11:48:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=9180"},"modified":"2012-10-17T00:08:13","modified_gmt":"2012-10-16T22:08:13","slug":"sodomieverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=9180","title":{"rendered":"Sodomieverbot"},"content":{"rendered":"<p>Nach erster Lesung im Bundestag ist ein Regierungsentwurf zur <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/1710572.pdf\">\u00c4nderung des Tierschutzgesetzes<\/a> in den <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse17\/a10\/index.jsp\">Agrarausschuss<\/a>\u00a0\u00fcberwiesen worden. F\u00fcr die <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/Tierschutzgesetz-Anhoerung.pdf\">Anh\u00f6rung<\/a>\u00a0kommende Woche hat der Ausschuss einen\u00a0<a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/Tierschutzgesetz-Fragenkatalog.pdf\">Fragenkatalog<\/a> an Verb\u00e4nde und Sachverst\u00e4ndige versendet, unter anderem mit Frage 23:<\/p>\n<blockquote><p>Wie beurteilen Sie die Diskussion um bzw. die Vorschl\u00e4ge f\u00fcr ein Sodomieverbot, die von Verb\u00e4nden, aber auch seitens der Regierung vorgebracht werden?<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus der <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/A-Drs_17-10-978-C_Dt__Tierschutzbund.pdf\">Antwort des Deutschen Tierschutzbundes<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>Wir fordern ein solches Verbot schon seit vielen Jahren. Es muss unabh\u00e4ngig davon gelten, ob Schmerzen, Leiden oder Sch\u00e4den am Tier erkennbar sind oder nicht.<\/p>\n<p>Als Sodomie, auch Zoophilie, bezeichnet man im allgemeinen Sprachgebrauch die Vornahme beischlaf\u00e4hnlicher, sexuell motivierter Handlungen eines Menschen an einem lebenden Tier. In der Regel unterscheidet man dabei drei Arten des sexuellen Vergehens an Tieren:<\/p>\n<ul>\n<li>Rein sexuell motiviert: das Tier wurde schon als Welpe darauf konditioniert, wobei die\u00a0widernat\u00fcrliche Fehlpr\u00e4gung auf den Menschen in der Regel nur durch Gewalt (Zwang\u00a0oder Strafe) erreicht werden kann.<\/li>\n<li>Sadistisch motiviert (sog. Zoosadismus): Erregung erfolgt, indem einem Tier Qualen zugef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>Beide Motive werden erf\u00fcllt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Praktiken umfassen Analverkehr, Oralverkehr, das Einf\u00fchren von Gegenst\u00e4nden in die Genitalien bis hin zur T\u00f6tung des Tieres. Opfer sexuellen Missbrauchs sind Hunde, Schafe, Schweine, Ziegen, Pferde, Esel, K\u00fche, aber auch Kleintiere wie H\u00fchner und Katzen. Insbesondere Kleintiere werden bei der Penetration erheblich verletzt und sterben qualvoll. Neben dem generell hohen Verletzungsrisiko ist auch die W\u00fcrde des Tieres ber\u00fchrt, da hier ein nat\u00fcrlicherweise nicht vorkommendes Verhalten gef\u00f6rdert wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus der <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/A-Drs_17-10-978-E_Gerdes.pdf\">Antwort von Dr. Thorsten Gerdes<\/a>, Richter am Landgericht Detmold:<\/p>\n<blockquote><p>Seit der Abschaffung von \u00a7 175 b StGB im Jahr 1969 sind sexuelle Handlungen an Tieren nur noch strafbar, soweit die Voraussetzungen des Tierqu\u00e4lereitatbestandes (\u00a7 17 Nr. 2 b TierSchG) verwirklicht sind. Konkret hei\u00dft dies, dass die Tathandlung f\u00fcr das Tier mit erheblichen und l\u00e4nger anhaltenden oder sich wiederholenden Schmerzen oder Leiden verbunden sein muss.<\/p>\n<p>In den Kommentaren zum Tierschutzgesetz findet sich bereits seit einigen Jahren die Forderung sexuelle Handlungen an Tieren explizit zu p\u00f6nalisieren, wobei zur Begr\u00fcndung angef\u00fchrt wird, der status quo sei in Anbetracht der \u201eW\u00fcrde\u201c der Tiere sowie der durch Art.\u00a020a GG begr\u00fcndeten verfassungsrechtlichen Stellung des Tierschutzes unzureichend.<\/p>\n<p>Im politischen Diskurs ist dieses Ansinnen nunmehr durch den alternativen <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/1709783.pdf\">Gesetzesvorschlag der Fraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen<\/a>\u00a0aufgegriffen worden. Der insoweit formulierte Regulierungsvorschlag sieht vor, das Verursachen erheblicher Schmerzen oder Leiden oder l\u00e4nger anhaltender oder sich wiederholender Schmerzen nicht nur dann zu bestrafen, wenn der T\u00e4ter aus Rohheit handelt, sondern auch dann, wenn dies \u201ezur Befriedigung des Geschlechtstriebes\u201c dient. Berichte aus der Tagespresse scheinen nahezulegen, dass seitens der Bundesregierung die Einf\u00fchrung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands in Erw\u00e4gung gezogen wird.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund eines modernen Staatsverst\u00e4ndnisses geben diese \u00dcberlegungen Anlass zur Kritik:<\/p>\n<p>Strafnormen dienen dem Schutz einzelner oder der Allgemeinheit. Als \u201eultima ratio\u201c des Rechtsg\u00fcterschutzes soll das Strafrecht nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein bestimmtes Verhalten \u00fcber sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialsch\u00e4dlich und f\u00fcr das geordnete Zusammenleben der Menschen unertr\u00e4glich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Das Strafrecht darf dabei nicht mehr verbieten, \u201eals zur Erreichung friedlicher und freiheitlicher Koexistenz erforderlich ist.\u201c Vor diesem Hintergrund besteht in der Strafrechtswissenschaft ein Konsens dar\u00fcber, dass der Schutz der Sozialmoral allein den Einsatz des Strafrechts nicht zu rechtfertigen vermag.<\/p>\n<p>Der strafrechtliche Schutz der Tiere ist damit per se eine schwierige \u201eGrenzfrage\u201c, denn das Rechtsgut der \u201eIntegrit\u00e4t des Tiers\u201c f\u00fcgt sich in die liberale Staatskonzeption des Grundgesetzes nicht ohne weiteres ein. Wenngleich die verfassungsrechtliche Anerkennung des Tierschutzrechts seit der im Jahr 2002 erfolgten Erg\u00e4nzung von Art. 20 a GG keine grunds\u00e4tzlichen Probleme mehr bereitet, sollte der Gesetzgeber bedenken, dass hier im Ausgangspunkt gleichwohl ein Spannungsverh\u00e4ltnis besteht, welches durch den fragw\u00fcrdigen Topos der \u201eW\u00fcrde des Tiers\u201c versch\u00e4rft w\u00fcrde. Keinesfalls ergibt sich aus Art. 20 a GG ein Gebot, die Zoophilie mit Bu\u00dfgeldern zu belegen oder unter Strafe zu stellen.<\/p>\n<p>Ungeachtet der Frage, ob der Weg des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts gew\u00e4hlt wird, bef\u00e4nde sich ein Tatbestand wie \u00a7 175 b StGB (a.F.), der allein an die Vornahme einer sexuellen Handlung ankn\u00fcpft, in gef\u00e4hrlicher N\u00e4he zu einer blo\u00dfen P\u00f6nalisierung abweichenden Verhaltens um seiner selbst willen. Die erheblichen Auslegungsprobleme, die der Tatbestand in der Vergangenheit gebracht hat, sollten insoweit ein zus\u00e4tzliches Warnzeichen sein.<\/p>\n<p>Die liberale Sto\u00dfrichtung der Rechtsgutstheorie widerspricht auch dem Vorschlag der Fraktion B\u00fcndnis 90\/ Die Gr\u00fcnen, lediglich den subjektiven Tatbestand des Delikts der Tierqu\u00e4lerei um die Worte \u201ezur Befriedigung des Geschlechtstriebes\u201c zu erweitern. Denn selbst wenn hiermit nur eine Klarstellung beabsichtigt w\u00e4re, erf\u00fchre das mit der Tierqu\u00e4lerei verbundene Handlungsunrecht gleichwohl eine Neuakzentuierung, die implizit wiederum auf die problematische Anerkennung einer Tierw\u00fcrde hinausliefe.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst die gegenw\u00e4rtig gef\u00fchrte Debatte ein klares kriminalpolitisches Bed\u00fcrfnis nicht erkennen. Das Argument, in Deutschland seien <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=8899\">Tierbordelle<\/a> denkbar, mutet mangels konkreter F\u00e4lle als eher theoretisches Szenario an, zumal \u00a7 17 TierSchG auch bereits in seiner jetzigen Form geeignet sein d\u00fcrfte, einen derartigen Extremfall zu erfassen. Ferner sei auf Folgendes hingewiesen:<\/p>\n<p>Es ist zu bef\u00fcrchten, dass eine Ausweitung der Kriminalisierung der Zoophilie neben organisierten Zoophilen vor allem in Reifeprozessen verz\u00f6gerte Jugendliche sowie psychisch erkrankte T\u00e4ter treffen w\u00fcrde. Unter spezial- und\/oder generalpr\u00e4ventiven Gesichtspunkten mag man zweifeln, ob bei den letztgenannten T\u00e4tergruppen der Einsatz repressiver Mittel angezeigt ist, zumal insoweit auch die unter Umst\u00e4nden stigmatisierende Wirkung einer plakativen Prozessberichterstattung zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Argumente verwundert es nicht, dass seitens ausgewiesener Strafrechtswissenschaftler die Forderung nach Einf\u00fchrung eines Zoophilie-Tatbestandes bislang nicht erhoben wurde.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach erster Lesung im Bundestag ist ein Regierungsentwurf zur \u00c4nderung des Tierschutzgesetzes in den Agrarausschuss\u00a0\u00fcberwiesen worden. 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