{"id":8503,"date":"2012-06-04T14:02:16","date_gmt":"2012-06-04T12:02:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=8503"},"modified":"2012-06-04T14:05:22","modified_gmt":"2012-06-04T12:05:22","slug":"prostitution-und-sittenwidrigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=8503","title":{"rendered":"Prostitution und Sittenwidrigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Ist ein Vertrag sittenwidrig, so gilt er als von Anfang an nichtig, <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__138.html\">\u00a7 138 Absatz 1 BGB<\/a>. Bis vor zehn Jahren verstie\u00dfen Vertr\u00e4ge von Prostituierten gegen die &#8222;guten Sitten&#8220;, doch dann kam das Prostitutionsgesetz und in <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/prostg\/__1.html\">\u00a7 1 Satz 1<\/a> wurde die Sittenwidrigkeit abgeschafft:<\/p>\n<blockquote><p>Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begr\u00fcndet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung.<\/p><\/blockquote>\n<p>Soweit die deutsche Rechtslage. Anders sieht es in \u00d6sterreich aus. Bislang galt dort ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1989:<\/p>\n<blockquote><p>Mit der Entscheidung\u00a0<a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/06\/19890628-ogh-prostitution.pdf\">3 Ob 516\/89<\/a> sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass ein Vertrag \u00fcber die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt ebenso sittenwidrig sei wie Vertr\u00e4ge, die eine Teilnahme am Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualit\u00e4t bezweckten (dort: Ben\u00fctzung einer Sauna, um die geschlechtliche Hingabe einer Prostituierten zu erm\u00f6glichen). Dabei wurde argumentiert, dass im Zusammenhang mit der Prostitution h\u00e4ufig der Leichtsinn, die Unerfahrenheit, die Triebhaftigkeit und die Trunkenheit von Personen ausgen\u00fctzt werde. Wenn auch im Einzelfall diese Tatbestandsmerkmale nicht erf\u00fcllt seien, mache schon die Gefahr der Ausn\u00fctzung schutzw\u00fcrdiger Personen solche Vertr\u00e4ge bedenklich. Die Prostitution stelle eine Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes und eine Gefahr f\u00fcr familienrechtliche Institutionen dar.<\/p><\/blockquote>\n<p>Nun vertritt der Oberste Gerichtshof eine andere Auffassung (Az.: <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/06\/20120418-ogh-prostitution.pdf\">3 Ob 45\/12g<\/a>):<\/p>\n<blockquote><p>Aus folgenden \u00dcberlegungen sieht sich der Senat veranlasst, von der vertretenen Auffassung abzugehen:<\/p>\n<p>Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdr\u00fccklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte. Dabei sind die Wertentscheidung und Grundprinzipien der Rechtsordnung f\u00fcr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ma\u00dfgebend. Der Ma\u00dfstab zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit muss daher aus der Rechtsordnung selbst gewonnen werden; dem entspricht die Aussage, die guten Sitten seien mit dem ungeschriebenen Recht gleichzusetzen. Zwar wird auch vertreten, dass beim Verst\u00e4ndnis der guten Sitten allgemein anerkannte Moralvorstellungen zu ber\u00fccksichtigen seien. Das gilt allerdings mit der Einschr\u00e4nkung, dass Moralvorstellungen nur insoweit relevant sind, als sie in der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben&#8230;<\/p>\n<p>Die Sittenwidrigkeit k\u00f6nnte daher im Anlassfall nur wegen allgemeiner Moralvorstellungen, die im geltenden Recht Niederschlag gefunden haben, bejaht werden. Ber\u00fccksichtigt man allerdings, dass die Prostitution in \u00d6sterreich nicht nur nicht verboten ist, sondern landesgesetzliche Vorschriften eingehend die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Prostitution und des Bordellbetriebs regeln, lassen sich aus dem geltenden Recht keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf f\u00fcr das Sittenwidrigkeitsurteil gem\u00e4\u00df\u00a0<a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/06\/879abgb.pdf\">\u00a7 879 Abs 1 ABGB<\/a> ma\u00dfgebliche Moralvorstellungen ziehen. Nicht alles, was als potentielle Gefahr f\u00fcr familienrechtliche Institutionen oder als unmoralisch empfunden wird, ist deshalb schon iSd \u00a7 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und damit nichtig&#8230;<\/p>\n<p>Daraus folgt zusammengefasst:<\/p>\n<p>Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd \u00a7 879 Abs 1 ABGB. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begr\u00fcndet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verh\u00e4ltnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist ein Vertrag sittenwidrig, so gilt er als von Anfang an nichtig, \u00a7 138 Absatz 1 BGB. 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