{"id":8323,"date":"2012-04-30T12:21:08","date_gmt":"2012-04-30T10:21:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=8323"},"modified":"2012-04-30T12:24:36","modified_gmt":"2012-04-30T10:24:36","slug":"der-untaugliche-versuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=8323","title":{"rendered":"Der untaugliche Versuch"},"content":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2012 (Az.: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2012\/III_1_RBs_200_11beschluss20120207.html\">III-1 RBs 200\/11<\/a>):<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Betroffene wird freigesprochen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tr\u00e4gt die Staatskasse.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen verbotswidriger Kontaktaufnahme zu Prostituierten innerhalb des Sperrberzirks der Stadt Dortmund zu einer Geldbu\u00dfe von 100,00 Euro verurteilt.<\/p>\n<p>Auf den entsprechenden Antrag des Betroffenen war hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachpr\u00fcfung des angefochtenen Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erm\u00f6glichen (\u00a7 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Sache war deswegen dem Bu\u00dfgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu \u00fcbertragen (\u00a7 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insoweit handelt es sich um die Entscheidung des gem\u00e4\u00df \u00a7 80 a Abs. 1 OWiG zust\u00e4ndigen Einzelrichters.<\/p>\n<p>II. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachr\u00fcge Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen, da die Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung des Betroffenen wegen der ihm angelasteten Ordnungswidrigkeit nach den \u00a7\u00a7 2 a, 6 a, 22 Abs. 1 Nr. 17 der Ordnungsbeh\u00f6rdlichen Verordnung \u00fcber die Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund in der Fassung vom 5. Mai 2011 nicht tragen. Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p><em>&#8222;\u00a7 2 a Sperrbezirk<\/em><\/p>\n<p><em>Diese Verordnung gilt ferner im Geltungsbereich des Sperrbezirks f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Stra\u00dfenprostitution gem\u00e4\u00df der Sperrgebietsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg zum Schutze der Jugend und des \u00f6ffentlichen Anstandes im Bereich der Stadt Dortmund vom 02.05.2011. Der Sperrbezirk f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Stra\u00dfenprostitution erstreckt sich auf s\u00e4mtliche \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, Wege, Pl\u00e4tze, Anlagen und sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden k\u00f6nnen im ganzen Stadtgebiet von Dortmund, mit Ausnahme der Linienstra\u00dfe, 44147 Dortmund.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 6 a Verhalten im Sperrbezirk<\/em><\/p>\n<p><em>Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren (Anbahnungshandlungen).<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 22 Ordnungswidrigkeiten<\/em><\/p>\n<p><em>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/em><\/p>\n<p><em>\u2026\u2026.<\/em><\/p>\n<p><em>17. entgegen \u00a7 6 a innerhalb des Sperrbezirks Kontakt zu Prostituierten aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren (Anbahnungshandlungen), \u2026&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Zu dem Verhalten des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt:<\/p>\n<p>&#8222;Am 26.05.2011 gegen 12.55 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen #### die Bergmannstra\u00dfe\/Ecke Steigerstra\u00dfe. Auf dem B\u00fcrgersteig, der von der Stra\u00dfe durch einen Gr\u00fcnstreifen getrennt ist, lief die Zeugin VfA Q. Einige Meter hinter ihr lief der Zeuge VA L. Die Zeugen bestreiften dienstlich in ziviler Kleidung die Nordstadt.<\/p>\n<p>Auf der Steigerstra\u00dfe hielt der Betroffene, nachdem er schon zuvor an den Zeugen vorbeigefahren und stehen geblieben ist, auf der Stra\u00dfe an. Er \u00f6ffnete das Fenster seines Fahrzeugs auf der Beifahrerseite und sprach die Zeugin VfA Q mit den Worten &#8222;Was nimmst Du?&#8220; an. Auf die Frage der Zeugin, was der Betroffene meine, antwortete er sinngem\u00e4\u00df was sie nehme, wobei er in einem strengen Ton fragte. Daraufhin gab sich die Zeugin VfA Q als Mitarbeiterin des Ordnungsamtes zu erkennen. Auch der sodann ankommende Zeuge VA L gab sich als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen.<\/p>\n<p>Nach Er\u00f6ffnung des Tatvorwurfs erkl\u00e4rte der Betroffene den Zeugen zun\u00e4chst, dass er die Zeugin VfA Q mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt habe, die er suche wegen der Vermietung einer Wohnung in seinem Hause.&#8220;<\/p>\n<p>Hieraus hat das Amtsgericht geschlossen, der Betroffene habe &#8222;eine Anbahnungshandlung i.S.d. \u00a7 6 a d \u2026 vorgenommen&#8220; und daher eine Ordnungswidrigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO begangen.<\/p>\n<p>Das ist rechtlich nicht haltbar. Da es sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bei der von dem Betroffenen angesprochenen Zeugin Q nicht, wie es \u00a7 6 a OBVO aber voraussetzt, um eine Prostuierte, sondern um eine dienstlich die Nordstadt bestreifende Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund handelte, konnte der Betroffene eine (vollendete) Ordnungswidrigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO nicht begehen. Sein Verhalten entspricht vielmehr (lediglich) einem (untauglichen) Versuch. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann aber nach \u00a7 13 Abs. 2 OWiG nur geahndet werden, &#8222;wenn das Gesetz es ausdr\u00fccklich bestimmt&#8220;, d. h. wenn die jeweilige Bu\u00dfgeldnorm die Ahndung des Versuchs ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst (vgl. G\u00f6hler, OWiG, 15. Aufl., \u00a7 13 Rn. 1). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die M\u00f6glichkeit der Ahndung eines Versuchs der von dem Amtsgericht angenommenen Ordnungwidrigkeit ist in der OBVO der Stadt Dortmund nicht normiert. Infolgedessen war der Betroffene freizusprechen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 467 Abs. 1 StPO i. V. m. \u00a7 46 Abs. 1 OWiG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2012 (Az.: III-1 RBs 200\/11): Tenor: Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tr\u00e4gt die Staatskasse. Gr\u00fcnde: I. 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