{"id":7899,"date":"2012-02-20T13:20:04","date_gmt":"2012-02-20T12:20:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=7899"},"modified":"2012-02-20T14:32:01","modified_gmt":"2012-02-20T13:32:01","slug":"die-adelheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=7899","title":{"rendered":"&#8222;Die Adelheid&#8220;"},"content":{"rendered":"<blockquote><p>In dem Lied \u201eDie Adelheid\u201d ist scheinbar von einer Tabakspfeife die Rede, die in Wirklichkeit jedoch ebenso unmi\u00dfverst\u00e4ndlich den m\u00e4nnlichen Geschlechtsteil bezeichnen soll. Unter durchsichtigem verbalen Vorwand und in obsz\u00f6ner Weise werden der Geschlechtsverkehr sowie Manipulationen der Frau am m\u00e4nnlichen Glied dargestellt&#8230;<\/p>\n<p>Der Karneval gew\u00e4hrt Narrenfreiheit, aber nicht ein Ausnahmerecht, das unverdorbene sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu verletzen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. Juni 1969 (Az. 1 Ss 211\/69).<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Aus den Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Das Sch\u00f6ffG hat den Angeklagten K. vom Vorwurf eines fortgesetzten Vergehens gegen \u00a7\u00a0184 Abs. 1 StGB und den Angeklagten M. vom Vorwurf einer hierzu geleisteten Beihilfe freigesprochen. Die StrK hat die Berufung der StA verworfen. Die Revision der StA, mit der sie Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt, hat Erfolg.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte M. einige von ihm gedichtete Strophen eines Karnevalsschlagers \u201eMitten in der Nacht\u201d dem Angeklagten K. f\u00fcr dessen Schallplattenproduktion zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Angeklagte K. stellte in seinem Studio in einer Auflage von 8.773 St\u00fcck eine Schallplatte her, die auf der Vorderseite und der R\u00fcckseite je einen Liedvortrag mit Musikbegleitung enth\u00e4lt. Die erste und die dritte Strophe des Liedes \u201eMitten in der Nacht\u201d stammen von dem Angeklagten M.; die \u00fcbrigen Strophen verfa\u00dfte der Angeklagte K. gemeinsam mit einer anderen Person. Der Angeklagte K. hat auch den Text des zweiten Liedes \u201eDie Adelheid\u201d abgefa\u00dft. Etwa 3.000 St\u00fcck der Schallplattenauflage wurden von dem Angeklagten K. selbst, die \u00fcbrigen Platten von einer anderen Firma vertrieben.<\/p>\n<p>Der Text des ersten Liedes lautet:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEin P\u00e4rchen ging spazieren, mitten in der Nacht, sie tat sich noch genieren, mitten in der Nacht, und dann tat sie sich b\u00fccken, mitten in der Nacht, um Bl\u00fcmchen abzupfl\u00fccken, mitten in der Nacht. Wie sch\u00f6n, wie sch\u00f6n, wie wird das weitergehen?\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Text des zweiten Liedes lautet:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eIch hatte mal&#8216; ne s\u00fc\u00dfe Freundin, valevalerie und valera, mit dem Namen Adelheide, valevalerieriera, die machte mir zur Weihnachtszeit eine riesengro\u00dfe Freud, &#8217;ne Tabakspfeife hat sie mir gekauft und \u201aAdelheid\u2019 getauft. Oh Adelheid, oh Adelheid, Du bist meines Herzens Freud, Du, Du bist mein Ideal, das Pfeifchen meiner Wahl.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Die StrK f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung des Freispruchs aus: Der Inhalt der Lieder sei zwar geschlechtsbezogen, jedoch werde das Scham- und Sittlichkeitsempfinden nicht gr\u00f6blich verletzt. Die Toleranzgrenze, innerhalb derer auch pikante Schilderungen geschlechtlicher Vorg\u00e4nge strafrechtlich zul\u00e4ssig seien, werde hier nicht \u00fcberschritten. Diese Grenze sei zeitbedingt und st\u00e4ndigem Wechsel unterworfen. Angesichts der heute \u00fcblichen freiz\u00fcgigen Darstellung sexueller Vorg\u00e4nge in Filmen und in der Illustriertenpresse nehme ein \u201esexuell nicht verdorbener, andererseits aber auch nicht pr\u00fcder Zuh\u00f6rer\u201d keinen Ansto\u00df an beiden Liedvortr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Diese Er\u00f6rterungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. \u00a7 184 StGB bezweckt, die im Volk allgemein bestehenden Begriffe von Scham, Sitte und Anstand in geschlechtlichen Dingen gegen Angriffe einzelner zu sch\u00fctzen. Da es sich hierbei um ein Gut handelt, das dem ganzen Volk eigen ist, mu\u00df das normale Durchschnittsempfinden der Gesamtheit als Gegenstand des Schutzes angesehen werden. Unz\u00fcchtig ist, was diesem Durchschnittsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht widerspricht. Die Ansichten einzelner oder kleinerer Gruppen, die nach der einen oder anderen Seite von dieser Norm abweichen, sind insoweit nicht ma\u00dfgebend (so BGHSt 3, 295\/296 = NJW 53\/114 und BGHSt 11, 67\/72 = NJW 58, 22).<\/p>\n<p>Der Senat hat bereits fr\u00fcher in einer den Jugendschutz betreuenden grunds\u00e4tzlichen Entscheidung dargelegt, da\u00df die sittlichen Wert Vorstellungen der Allgemeinheit nicht unwandelbar sind, sondern Akzentverschiebungen und Modifikationen unterliegen, und da\u00df sich im Rahmen dieser von der \u00fcberwiegenden Mehrheit des Volkes anerkannten Vorstellungen eine gegen\u00fcber fr\u00fcheren Zeiten unbefangenere und freiere Auffassung hinsichtlich sexueller Fragen durchgesetzt hat. Diese Wandlungen hat der Richter zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 3. 2. 1966 in NJW 66, 1186, sog. Mansfield-Urteil). Auch ist ein \u201eGlasglockenschutz\u201d der Volkssittlichkeit ebensowenig richterliche Aufgabe wie die blo\u00dfe Verteidigung des guten Geschmacks. Andererseits ist entgegen der Auffassung der StrK das Tatbestandsmerkmal des Unz\u00fcchtigen nicht erst dann erf\u00fcllt, wenn das ma\u00dfgebliche sittliche Durchschnittsempfinden des heutigen Betrachters, Lesers oder H\u00f6rers gr\u00f6blich verletzt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorausgesetzte Mehrheit der Zeitgenossen die in Frage kommenden Darstellungen und Darbietungen noch als allt\u00e4glich \u201enormal\u201d und damit als sittlich wertneutral empfindet oder nicht.<\/p>\n<p>Eine von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgehende W\u00fcrdigung der vorliegenden Liedertexte ergibt folgendes.<\/p>\n<p>Das Lied \u201eMitten in der Nacht\u201d bezieht sich auf den Geschlechtsverkehr, dessen Vollzug zwar nicht unmittelbar geschildert, aber &#8211; unter Tarnung vordergr\u00fcndig \u201eharmloser\u201d Vorg\u00e4nge &#8211; in unmi\u00dfverst\u00e4ndlichen Andeutungen zum Ausdruck gebracht wird. Schon der Hinweis auf das \u201eB\u00fccken\u201d in der ersten Strophe hat im Zusammenhang mit dem folgenden Text eine derartige Bedeutung, ebenso auch die Formulierung \u201eAch, la\u00df&#8216; mich mal im Stehen \u2026 unter diesem Pflaumenbaum\u201d in der zweiten Strophe. In der dritten und f\u00fcnften Strophe dr\u00e4ngt sich &#8211; anstelle der nicht reimenden Worte \u201ek\u00fcssen\u201d und \u201eKuss\u201d &#8211; jeweils ein anderer, zu den voranstehenden Worten reimlich passender Ausdruck auf, der den Geschlechtsverkehr ebenso vulg\u00e4r wie absto\u00dfend bezeichnet. Sexualbezogen ist offensichtlich auch der Hinweis auf die \u201ekalte Brause\u201d in der dritten Strophe.<\/p>\n<p>In dem Lied \u201eDie Adelheid\u201d ist scheinbar von einer Tabakspfeife die Rede, die in Wirklichkeit jedoch ebenso unmi\u00dfverst\u00e4ndlich den m\u00e4nnlichen Geschlechtsteil bezeichnen soll. Unter durchsichtigem verbalen Vorwand und in obsz\u00f6ner Weise werden der Geschlechtsverkehr sowie Manipulationen der Frau am m\u00e4nnlichen Glied dargestellt.<\/p>\n<p>Der unbefangene normale Leser und H\u00f6rer empfindet den Inhalt beider Lieder nicht lediglich als geschmacklos, sondern eindeutig als zotig. Sein Scham- und Anstandsgef\u00fchl wird dadurch verletzt, da\u00df geschlechtliche Vorg\u00e4nge, die das allgemein anerkannte Sittengesetz in die Verborgenheit der Intimsph\u00e4re verweist (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29. 8. 1968 &#8211; [1] Ss 419\/68), dritten Personen durch das Medium des Liedvortrags als Darbietung zug\u00e4nglich gemacht werden. Dem Umstand, da\u00df die Lieder m\u00f6glicherweise zum Vortrag in Karnevalsveranstaltungen bestimmt waren, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Der Karneval gew\u00e4hrt Narrenfreiheit, aber nicht ein Ausnahmerecht, das unverdorbene sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu verletzen.<\/p>\n<p>Beide Lieder sind hiernach als objektiv unz\u00fcchtig i.S. des \u00a7 184 StGB zu betrachten.<\/p>\n<p>Dieser Schlu\u00dffolgerung steht nicht entgegen, da\u00df die Darstellung in Reimform gekleidet ist. Der Senat vertritt, soweit die Abgrenzung und Konflikte zwischen Kunst und Sittlichkeit in Frage stehen, seit jeher eine gro\u00dfz\u00fcgige, am freiheitlichen Gehalt des GG orientierte Rechtsauffassung (vgl. insbes. Senatsurt. v. 16. 1. 1964 in NJW 64, 562). Jedoch gen\u00fcgt die Einkleidung in Verse f\u00fcr sich allein keineswegs, um einem Liedtext, dessen Inhalt unz\u00fcchtig ist, dieses Gepr\u00e4ge zu nehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine k\u00fcnstlerische Form die Schilderung geschlechtlicher Vorg\u00e4nge derart veredelt, durchgeistigt oder verkl\u00e4rt, da\u00df eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgef\u00fchls vermieden wird (so, auch heute noch zutreffend: RGSt. 24, 365 und 56, 175). Davon kann hier nicht ernstlich die Rede sein.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil mu\u00dfte hiernach aufgehoben werden. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an eine andere StrK des LG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem Lied \u201eDie Adelheid\u201d ist scheinbar von einer Tabakspfeife die Rede, die in Wirklichkeit jedoch ebenso unmi\u00dfverst\u00e4ndlich den m\u00e4nnlichen Geschlechtsteil bezeichnen soll. 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