{"id":7852,"date":"2012-02-15T17:14:45","date_gmt":"2012-02-15T16:14:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=7852"},"modified":"2012-02-15T17:15:51","modified_gmt":"2012-02-15T16:15:51","slug":"f-girls","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=7852","title":{"rendered":"F-Girls"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-7853\" title=\"\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/f-girls-fundorado.jpg\" alt=\"\" width=\"637\" height=\"135\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/f-girls-fundorado.jpg 637w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/f-girls-fundorado-300x63.jpg 300w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/f-girls-fundorado-500x105.jpg 500w\" sizes=\"auto, (max-width: 637px) 100vw, 637px\" \/><\/p>\n<p>Beschluss des Bundespatentgerichts vom 6. Dezember 2011 (Az.: <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/20111206-bpatg-f-girls.pdf\">27 W (pat) 546\/11<\/a>) zur Eintragung der\u00a0Wort-Bildmarke &#8222;F-Girls&#8220;:<\/p>\n<p>In der Beschwerdesache betreffend die <a href=\"http:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/3020090150885\/DE\">Markenanmeldung 30 2009 015 088.5<\/a> hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Dezember 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Beschwerde wird zuru\u0308ckgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Gru\u0308nde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der farbigen (lachsfarben, gelb) Wort-Bildmarke fu\u0308r folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eElektrische, elektronische und fotografische Gera\u0308te und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Gera\u0308te zur Aufzeichnung von Wiedergabe und Ton, Bild, Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datentra\u0308ger aller Art sowie in bespielter und unbespielter Form, insbesondere Tonba\u0308nder, Kassetten, Compactdiscs, Schallplatten, DAT-Ba\u0308nder, Videoba\u0308nder, Disketten, CD-ROM, CD-I, DVD; alle vorstehenden Ton-\/Bild-\/Datentra\u0308ger auch fu\u0308r Telekommunikations-, Netz- und Sprachdatenanwendungen; Datenverarbeitungsgera\u0308te und Computer; optische Gera\u0308te und Instrumente, soweit in Klasse9 enthalten, insbesondere Brillen, Gla\u0308ser, Brillenfassungen; elektronische 3-D-Brillen; Computersoftware (soweit in Klasse9 enthalten), auch Spielprogramme<br \/>\nfu\u0308r Computer; Multimediagera\u0308te; Zeichentrickfilme; Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bu\u0308cher, Handbu\u0308cher, Zeitungen, Zeitschriften (Magazine), Taschenbu\u0308cher, Taschenhefte und Comichefte; Fotografien; Schreibwaren; Bu\u0308roartikel (ausgenommen Mo\u0308bel); Spielkarten; alle vorgenannten<br \/>\nWaren auch als Werbematerialien; Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzuga\u0308ngen (Software); Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb eines Teleshoppingkanals; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging); Bildschirmtextdienst; elektronische Anzeigenvermittlung; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Fernsprechdienst; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Bereitstellen von Bildern, Informationen und Filmen zum Abruf u\u0308ber das Internet als Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen fu\u0308r die Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; elektronische Nachrichtenu\u0308bermittlung; Vermietung von Gera\u0308ten zur Nachrichtenu\u0308bertragung; Ausstrahlung von Rundfunksendungen;<br \/>\nSatellitenu\u0308bertragung; Telefondienst; Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgera\u0308ten; Veranstaltung von Ausstellungen fu\u0308r kulturelle und Unterrichtszwecke; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Betrieb von Nachtclubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Vergnu\u0308gungsparks; Erstellen von Bildreportagen; Vero\u0308ffentlichung von Bu\u0308chern; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen auf dem Computer); digitaler<br \/>\nBilderdienst; Betrieb einer Diskothek; Fernsehunterhaltung, auch u\u0308ber das Internet; Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Filmvorfu\u0308hrungen, auch u\u0308ber das Internet; Fotografieren; Dienstleistungen bezu\u0308glich Freizeitgestaltung;<br \/>\nGlu\u0308cksspiele; Betrieb von Kinos; Durchfu\u0308hrung von Live-Veranstaltungen; Betrieb einer Modellagentur fu\u0308r Ku\u0308nstler; Montage (Bearbeitung) von Videoba\u0308ndern; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Onlinepublikation von elektronischen Bu\u0308chern und Zeitschriften; Partyplanung (Unterhaltung); Produktion von Shows; Synchronisation; Unterhaltung; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Scho\u0308nheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Ku\u0308nstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Aufzeichnung von Videoba\u0308ndern; Videofilmproduktion; Video- und DVD-Verleih (Ba\u0308nder); Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Aktualisieren von<br \/>\nComputersoftware; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; U\u0308berwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Vermietung von Datenverarbeitungsgera\u0308ten; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Styling (industrielles Design); Vermietung und Wartung von Speicherpla\u0308tzen zur Benutzung als Websites fu\u0308r Dritte (\u201eHosting\u201c).<\/p>\n<p>Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Juni 2011 mangels Unterscheidungskraft sowie wegen eines Versto\u00dfes gegen die guten Sitten im Sinn des \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zuru\u0308ckgewiesen. Dies ist damit begru\u0308ndet, bei dem Begriff \u201eF-Girls\u201c handle es sich um eine sprachu\u0308blich gebildete (zur \u201ePlatz-\u201c bzw. \u201eStatthalter\u201c-Funktion des Buchstabens \u201eF\u201c fu\u0308r \u201eFuck\u201c (vgl. u. a. The Oxford English Dictionary; Second Edition Oxford 1989 VolumeVI S. 237f. sowie Wikipedia, die freie Enzyklopa\u0308die unter Eingabe des Wortes \u201eFuck\u201c mit entsprechenden Wortbildungsbeispielen). Diese sich den interessierten Kreisen ohne weiteres erschlie\u00dfende gebra\u0308uchliche Bezeichnung sei geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der (print-, audivisuellen- und elektronischen) Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskana\u0308le sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen.<\/p>\n<p>Soweit die Anmelderin auf die &#8211; unstrittig &#8211; verschiedensten Interpretationsmo\u0308glichkeiten des Buchstabens \u201eF\u201c verweise, gelte es festzustellen, dass dies der Annahme einer (inhaltlich-thematischen) beschreibenden Sachangabe im ausgefu\u0308hrten Sinn von \u201eF-Girls\u201c nicht entgegenstehe. Ein Wortzeichen sei bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner mo\u0308glichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren\/Dienstleistungen bezeichne. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass es bei der markenrechtlichen Beurteilung nicht darauf ankomme, ob das Zeichen die ausschlie\u00dfliche Betrachtungsweise darstelle oder ob es Synonyme hierfu\u0308r gebe. Schutzbegru\u0308ndend wa\u0308re es auch nicht, wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung (evtl.) um eine von der Anmelderin \u201eerfundene\u201c Wort(neu)bildung handeln wu\u0308rde.<\/p>\n<p>Soweit sich die Anmelderin auf eine Reihe ihres Erachtens nach vergleichbarer Voreintragungen berufe, sei zu bedenken, dass die Markenstelle bei der (Einzelfall-)Pru\u0308fung der Unterscheidungskraft unter Beru\u0308cksichtigung des Prinzips der Nichtdiskriminierung und desjenigen der Sprach- bzw. Fachterminologieentwicklung und der sta\u0308ndig wachsenden Dynamik des Markenrechts versuchen mu\u0308sse, eine koha\u0308rente U\u0308berpru\u0308fung der angemeldeten Bezeichnungen anhand der Rechtsprechung vorzunehmen, wobei eine totale U\u0308bereinstimmung zwischen den Rechtsauffassungen (oftmals) schwer zu erreichen sei (zu den ha\u0308ufigen Richtungswechseln bei der Pru\u0308fung im Markeneintragungsverfahren vgl. Stro\u0308bele in GRUR2005, 93ff).<\/p>\n<p>Die Anmelderin hat dagegen am 15. Juli 2011 Beschwerde eingelegt und diese damit begru\u0308ndet, das F im angemeldeten Zeichen stehe nicht fu\u0308r \u201efuck\u201c. Die Markenstelle habe dazu nur auf Fundstellen aus englischen Slang-Wo\u0308rterbu\u0308chern hingewiesen. Recherchen im Internet fu\u0308hrten zu vo\u0308llig unverfa\u0308nglichen Angaben, wie zur Konzerthalle f-haus oder christlichen Familienseminaren durch das Team F. Entsprechend seien die Marken F-Trans, F-Plus und F-Services eingetragen worden. Sie selbst habe bereits die Marke F-Girls. Obwohl sie im Bereich Erotik ta\u0308tig sei, habe das F dabei keinen Bezug zu \u201efuck\u201c; es stehe fu\u0308r die Firma FunDorado.<\/p>\n<p>Sie beantragt sinngema\u0308\u00df,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1) Die zula\u0308ssige Beschwerde, u\u0308ber die ohne mu\u0308ndliche Verhandlung entschieden werden kann, weil die Anmelderin eine solche nicht beantragt hat und der Senat eine solche fu\u0308r entbehrlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht \u00a78 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen.<\/p>\n<p>a) Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschlie\u00dflich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen ko\u0308nnen, unabha\u0308ngig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Stro\u0308bele, FS fu\u0308r Ullmann, S.425, 428).<\/p>\n<p>Jedenfalls im Kontext mit \u201eGirls\u201c ist die von der Markenstelle zur Schutzversagung herangezogene Interpretation des F als Abku\u0308rzung fu\u0308r \u201efuck\u201c zu beru\u0308cksichtigen. Damit kann \u201eF-Girls\u201c den Inhalt der von Medien, insbesondere in elektronischer und papierener Form, ebenso beschreiben wie Dienstleistungsangebote per Telekommunikation sowie in Etablissements. Dabei spielt die Beta\u0308tigung der Anmelderin keine Rolle; die Schutzfa\u0308higkeit eines Zeichens ist allein an Hand seiner Bestandteile zu pru\u0308fen.<\/p>\n<p>b) Inwieweit auch die Schutzhindernisse des \u00a7 8 Abs. 2 Nr.1 sowie Nr. 5 MarkenG gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Eine etwaige Sittenwidrigkeit ko\u0308nnte dasSchutzhindernis nach \u00a7 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG auch nicht mit der Begru\u0308ndung ausra\u0308umen, es bestehe kein Interesse anderer, diesen Begriff benutzen zu ko\u0308nnen. \u00a7 8 Abs.2 Nr. 5 MarkenG verhindert nur Markenschutz, verbietet aber nicht die Verwendung der danach schutzunfa\u0308higen Zeichen.<\/p>\n<p>c) Die Anmelderin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Deutsche Patent- und Markenamt habe entsprechende Zeichen eingetragen. F-Trans, F-Plus und F-Services geben aus dem Kontext heraus keine Anhaltspunkte zu einem Versta\u0308ndnis des F als \u201efuck\u201c. Die Marke F-Girls der Anmelderin ist fu\u0308r optische Gera\u0308te, Schreibwaren, Bu\u0308roartikel sowie Dienstleistungen im Umgang mit gewerblichen Schutzrechten und geistigen Eigentums sowie Design-Dienstleistungen eingetragen, bei denen F-Girls keinen sofort erkennbaren inhaltlichen Bezug zu \u201efuck\u201c hat.<\/p>\n<p>d) Die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens entha\u0308lt in Farbgebung, Schriftart und -anordnung keine Elemente, die u\u0308ber das werbeu\u0308bliche hinausgehen und dadurch ein Freihaltungsbedu\u0308rfnis u\u0308berwinden ko\u0308nnten.<\/p>\n<p>2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebu\u0308hr (\u00a771 Abs.3 MarkenG) besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>3) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, da die Frage nach der beschreibenden Bedeutung von \u201eF-Girls\u201c keine Rechtsfrage aufwirft, zu deren Beantwortung dies erforderlich erschiene.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss des Bundespatentgerichts vom 6. 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