{"id":7598,"date":"2011-12-19T18:01:23","date_gmt":"2011-12-19T17:01:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=7598"},"modified":"2011-12-19T18:01:23","modified_gmt":"2011-12-19T17:01:23","slug":"liebe-ist-fur-alle-da","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=7598","title":{"rendered":"Liebe ist f\u00fcr alle da"},"content":{"rendered":"<p>Verwaltungsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 11. Oktober 2011 (Az. 22 K 8391\/09):<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Entscheidung Nr. 5682 der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien vom 05.11.2009 (Az.: 605-2334-10\/9664) wird aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin arbeitet als Herstellerin und Vermarkterin von Tontr\u00e4gern mit der 1994 gegr\u00fcndeten Rockband &#8222;Rammstein&#8220; zusammen. In dieser Eigenschaft vertreibt sie auch das am 16.10.2009 ver\u00f6ffentlichte CD-Album der Gruppe mit dem Titel &#8222;Liebe ist f\u00fcr alle da&#8220;.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20.10.2009 beantragte das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend bei der Beklagten, das genannte Album in die Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien aufzunehmen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die CD beinhalte Liedtexte, die verrohend wirkten und zu Gewaltt\u00e4tigkeit anreizten sowie Textpassagen, die wegen der Verbindung von Sexualit\u00e4t und Gewalt als unsittlich zu bewerten seien. Zudem enthielten auch die CD-H\u00fclle und das Booklet eine Reihe jugendgef\u00e4hrdender Abbildungen. Insgesamt ergebe sich eine Verkn\u00fcpfung von Sexualit\u00e4t und Gewalt, die als jugendgef\u00e4hrdend einzustufen sei.<\/p>\n<p>Zur m\u00f6glichen Indizierung angeh\u00f6rt, betonte der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin die k\u00fcnstlerische und kulturelle Bedeutung der Gruppe &#8222;Rammstein&#8220;. Es handele sich um die international erfolgreichste deutschsprachige Band Deutschlands mit mehr als 12 Millionen verkauften Tontr\u00e4gern. Ihr Werk habe umfangreiche k\u00fcnstlerische Beachtung, ihre Texte Eingang in Schulb\u00fccher und Unterrichtsmaterialien sowie Filme und Museen gefunden. Selbst das Goethe Institut habe sie f\u00fcr w\u00fcrdig befunden, die deutsche Sprache im Ausland zu repr\u00e4sentieren. In dem neuen Album setze sich die Band im Rahmen eines ernsthaften k\u00fcnstlerischen Gesamtprojekts auch mit den Themen Sexualit\u00e4t und Gewalt differenziert auseinander. An keiner Stelle werde jedoch Gewalt verherrlicht oder positiv dargestellt oder Unsittlichkeit propagiert. Die Kl\u00e4gerin legte u.a. zwei Gutachten des Jugendforschers, Soziologen und Sexualwissenschaftlers Prof. Dr. L. T. (ehemals Universit\u00e4t Leipzig) zur Frage der Jugendgef\u00e4hrdung durch Rammsteintexte vor, eines davon konkret bezogen auf das Album &#8222;Liebe ist f\u00fcr alle da&#8220;. In diesen Gutachten werde im Einzelnen belegt, dass eine Jugendgef\u00e4hrdung von Rammstein-Liedern nicht ausgehe.<\/p>\n<p>Mit <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=1213\">Entscheidung Nr. 5682 vom 05.11.2009<\/a>, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 11.11.2009, wurde die CD &#8222;Liebe ist f\u00fcr alle da&#8220; samt Booklet der Gruppe Rammstein aufgrund eines Beschlusses des Zw\u00f6lfergremiums der Beklagten in Teil A der Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien aufgenommen. Indizierungsrelevant waren laut der noch im Termin verk\u00fcndeten Entscheidung der Titel Nr. 2 &#8222;Ich tu Dir weh&#8220; sowie eine Abbildung im Booklet, in der ein sitzender Mann im Begriff ist, eine \u00fcber seinem Knie liegende nackte Frau zu schlagen. Am 16.11 2009 wurde der Kl\u00e4gerin die begr\u00fcndete Indizierungsentscheidung zugestellt. Darin ist Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Das 12er-Gremium sei zu der Auffassung gelangt, dass das Lied &#8222;Ich tu Dir weh&#8220; sowie die Booklet-Abbildung eines zum Schlag auf eine \u00fcber seinen Knien liegende nackte Frau ausholenden Mannes eine verrohende Wirkung auf Kinder und Jugendliche aus\u00fcbe. In dem genannten Lied w\u00fcrden in bef\u00fcrwortender und r\u00fccksichtsloser Art und Weise drastische Gewaltanwendungen gegen eine andere Person pr\u00e4sentiert, die in hohem Ma\u00dfe geeignet seien, Kinder und Jugendliche gegen\u00fcber dem Leiden Anderer gleichg\u00fcltig werden zu lassen. Zudem werde sadistischen Tendenzen Vorschub geleistet. Auch die genannte Abbildung zeige \u00e4u\u00dferst realit\u00e4tsnahe Gewalt und ziehe mit ihrer Inszenierung Parallelen zu einem echten Folterkeller. Dagegen wirke das Coverbild der CD und die Tisch-Bildfolgen wie die Nachbildung eines Renaissancegem\u00e4ldes zum Thema Stillleben. Die Gefahr der F\u00f6rderung eines gewaltt\u00e4tigen Umgangs mit Frauen bei Jugendlichen sehe das Gremium hier nicht. Zus\u00e4tzlich sei das Lied &#8222;Ich tu Dir weh&#8220; auch als unsittlich einzustufen, da in Zusammenhang mit der Gewaltanwendung sexuelle Stimulation und damit sado-masochistische Handlungen pr\u00e4sentiert w\u00fcrden, die eindeutig dem Erwachsenenbereich vorbehalten seien. F\u00fcr Jugendliche sei in dem Lied auch nicht erkennbar, dass es sich hier nicht um eine von mehreren normalen Varianten der Liebe handele, die man kennenlernen solle. Forschungsergebnisse zeigten, dass die Verkn\u00fcpfung von Sex und Gewalt generell in hohem Ma\u00dfe jugendgef\u00e4hrdend sei. Den Kunstgehalt der Rammstein-CD sch\u00e4tze das Gremium als \u00fcberdurchschnittlich ein. Aber auch den Grad der Jugendgef\u00e4hrdung stufe das Gremium als erheblich ein, weil Inhalte dieser Art geeignet seien, bei Jugendlichen die Hemmschwelle gegen\u00fcber Gewalt und sexuellen Praktiken, die dem Erwachsenenbereich zuzuordnen seien, fallen zu lassen. Diese Wirkungen auf realer Ebene f\u00fchrten dazu, dass hier dem Jugendschutz der Vorrang einzur\u00e4umen sei. Die &#8222;Tischdarstellungen&#8220; seien nach Auffassung des Gremiums auch f\u00fcr jugendliche Betrachter als Fiktion auszumachen. Gerade die jugendliche Fangemeinde von Rammstein sei mit den Eigenarten der Musikgruppe und mit ihrer Vorliebe, mit \u00fcbersteigerten Bildern zu arbeiten, vertraut. Ein Fall von geringer Bedeutung schlie\u00dflich liege angesichts des Grades der Jugendgef\u00e4hrdung und der gro\u00dfen Verbreitung der k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten CD nicht vor.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 14.12.2009 erhobenen Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin Folgendes vor:<\/p>\n<p>Die Entscheidung sei bereits aus formellen Gr\u00fcnden rechtswidrig, da die Beklagte das Anh\u00f6rungsverfahren nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt habe. So sei weder der im Album namentlich benannte Urheber des indizierten Fotos noch der Gutachter Prof. Dr. T. , der eigens ein Gutachten zu dem streitbefangenen Album angefertigt habe, angeh\u00f6rt worden. Au\u00dferdem sei die der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Frist zur Stellungnahme unangemessen kurz gewesen. Die Entscheidung der Beklagten sei aber auch materiell rechtswidrig. Der Titel &#8222;Ich tu Dir weh&#8220; sei nicht jugendgef\u00e4hrdend. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Jugendgef\u00e4hrdung durch verrohenden Einfluss ausscheide, wenn in der Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar werde. Dies sei in dem Lied &#8222;Ich tu Dir weh&#8220; ohne weiteres der Fall, etwa durch absurde \u00dcberzeichnungen bzw. abstrakte, zusammenhanglose und eher metaphorische Gewaltbeschreibungen, aber auch durch einen musikalisch und textlich hervorgehobenen Wendepunkt in der 5. Strophe, auf den die Beklagte in keiner Weise eingegangen sei. Auf diese Distanzierung habe bereits Prof. T. in seinem Gutachten hingewiesen. Mit diesem Gutachten habe sich die Beklagte aber \u00fcberhaupt nicht auseinandergesetzt, was ebenfalls ein Begr\u00fcndungsdefizit darstelle. Au\u00dferdem habe die Beklagte auch die musikalische Gestaltung ignoriert und den Text unzul\u00e4ssigerweise wie ein Gedicht bewertet. Zudem habe die Beklagte den Liedtext einseitig ausschlie\u00dflich als &#8222;Sado-Maso-Szene&#8220; interpretiert, obwohl die Auslegung, dass der Text von einer Person mit einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung handele, die sich selber verletze, mindestens ebenso nahe liege. Obwohl auch der Urheber des Textes selbst den Inhalt so geschildert habe, habe die Beklagte diese M\u00f6glichkeit vollst\u00e4ndig ignoriert. Das beanstandete Lied k\u00f6nne auch nicht als unsittlich bezeichnet werden, da das hierf\u00fcr erforderliche Abzielen auf eine Steigerung des Lustgef\u00fchls unter Ausklammerung aller menschlichen Bez\u00fcge gerade nicht gegeben sei. Vielmehr setze sich der Text gerade mit den Gef\u00fchlen gequ\u00e4lter Personen auseinander. Zur Nachahmung f\u00fcr Jugendliche eigne sich der Text nicht. Auch das beanstandete Bild sei nicht jugendgef\u00e4hrdend, da es nicht verrohend wirke. Es m\u00fcsse im Zusammenhang mit den anderen Fotografien gesehen werden. Insgesamt ergebe sich auch hier eine deutliche Distanzierung durch Verfremdung und erkennbare Inszenierung, wie die Beklagte f\u00fcr die anderen Bilder auch selber erkannt habe. Au\u00dferdem habe die Beklagte nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die beanstandeten Werke der Kunst dienten. Eine konkrete Abw\u00e4gung der Belange der Kunstfreiheit bezogen auf die beanstandeten Werke habe nicht stattgefunden. Gerade wenn wie hier festgestellt werde, dass sowohl die Belange der Kunstfreiheit als auch die Belange des Jugendschutzes gleicherma\u00dfen hoch anzusiedeln seien, m\u00fcsse eine differenzierte ins Einzelne gehende Abw\u00e4gung und Betrachtung erfolgen, um beide betroffenen Grundrechte zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Daran habe es die Beklagte fehlen lassen. Insbesondere habe die Beklagte die f\u00fcr die Kunstfreiheit sprechenden Belange nicht hinreichend gew\u00fcrdigt. Weder habe sie die Einbindung der beanstandeten Werke in das k\u00fcnstlerische Gesamtkonzept des Albums ausreichend ber\u00fccksichtigt, noch die immense Resonanz, die das Album in Medien und \u00d6ffentlichkeit gefunden habe und die durchaus daf\u00fcr sprechen k\u00f6nne, in diesem Fall der Kunstfreiheit den Vorrang vor dem Jugendschutz einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Entscheidung Nr. 5682 der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien vom 05.11.2009 (Az.: 605-2334-10\/9664) aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt die angegriffene Indizierungsentscheidung. Ein Anh\u00f6rungsmangel liege nicht vor. Die Beklagte habe die Kl\u00e4gerin aufgefordert, etwaige Urheber der Werke zu benennen, damit diese auch angeh\u00f6rt w\u00fcrden. Dies reiche nach der obergerichtlichen Rechtsprechung aus. In der Entscheidung habe die Beklagte sich ausf\u00fchrlich und ausreichend mit dem Gutachten von Prof. T. auseinandergesetzt, sei ihm im Ergebnis aber eben nicht gefolgt, was auch ohne besonderen Begr\u00fcndungsaufwand zu treiben legitim sei. Auch habe man durchaus die M\u00f6glichkeit einer dahingehenden Interpretation gesehen, dass das Lied von einer schizophrenen Pers\u00f6nlichkeit handele, die sich selbst verletze, sei allerdings der Auffassung gewesen, dass dies f\u00fcr Jugendliche nicht zu erkennen sei. Der Vorwurf, die Beklagte habe die f\u00fcr die Kunstfreiheit sprechenden Belange nicht hinreichend gew\u00fcrdigt, sei unzutreffend. Vielmehr habe sie den \u00fcberdurchschnittlichen Kunstgehalt des Albums erkannt und gerade deshalb u.a. die sog. &#8222;Tischdarstellungen&#8220; nicht indiziert.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin hat das Gericht mit <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3238\">Beschluss vom 31.05.2010<\/a> (VG K\u00f6ln, 22 L 1899\/09) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet, weil die angegriffene Entscheidung nach summarischer Pr\u00fcfung offensichtlich rechtswidrig sei. Am 01.06.2010 hat die Beklagte daraufhin entschieden, dass das streitbefangene Album aus der Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien wieder gestrichen wird.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren 22 L 1899\/09, sowie die von den Parteien vorgelegten Beiakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung Nr. 5682 der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien vom 05.11.2009 (Az.: 605-2334-10\/9664) ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten, \u00a7 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die umstrittene Entscheidung kann nur \u00a7 18 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) sein. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Tr\u00e4ger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu gef\u00e4hrden, von der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien (BPS) in eine Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien aufzunehmen. Zu diesen jugendgef\u00e4hrdenden Medien z\u00e4hlen nach Satz 2 der Norm vor allem u.a. unsittliche, verrohend wirkende sowie zu Gewaltt\u00e4tigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG darf ein Medium allerdings nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient.<\/p>\n<p>Im Verfahren 22 L 1899\/09 hat die Kammer zur Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Entscheidung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&#8222;Fraglich ist bereits, ob mit der Begr\u00fcndung der BPS eine hinreichend schwerwiegende Eignung zur Jugendgef\u00e4hrdung (\u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG) durch das indizierte Medium belegt werden kann.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG genannten Beispiele lassen erkennen, dass eine Indizierung erst bei einem deutlichen Gef\u00e4hrdungsgrad und einer erheblichen Intensit\u00e4t der Gefahr in Betracht kommt. Dies dient als ein erforderliches Korrektiv f\u00fcr den ansonsten unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots problematischen offenen und weiten Begriff der &#8222;sittlichen Gef\u00e4hrdung&#8220;.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994, 1 BvR 434\/87; BVerfGE 90, 1(12ff).<\/p>\n<p>Allerdings verlangt \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG (fr\u00fcher \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM) mit dem Begriff der Gef\u00e4hrdung keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gef\u00e4hrdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass \u00fcberhaupt Kinder und\/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Vgl. zum inhaltsgleichen \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.12.2003 &#8211; 20 A 5599\/98 -, zitiert nach juris.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat die BPS eine jugendgef\u00e4hrdende Wirkung vorliegend darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt, dass das Lied &#8222;Ich tu dir weh&#8220; und die im Booklet zu der CD enthaltene fotografische Darstellung eines Mannes, der zum Schlag auf das Ges\u00e4\u00df einer \u00fcber seinen Beinen liegenden unbekleideten Frau ausholt, auf Kinder und Jugendliche eine verrohende Wirkung aus\u00fcbten bzw. unsittlich seien. Diese Einsch\u00e4tzung begegnet nicht nur geringf\u00fcgigen Bedenken.<\/p>\n<p>Verrohend wirken Medien, wenn sie geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen negative Charaktereigenschaften wie Sadismus und Gewaltt\u00e4tigkeit, Gef\u00fchllosigkeit gegen\u00fcber anderen, Hinterlist und gemeine Schadenfreude zu wecken oder zu f\u00f6rdern. Dies wird etwa dann angenommen, wenn mediale Darstellungen Brutalit\u00e4t f\u00f6rdern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden, was vor allem dann gegeben ist, wenn Gewalt ausf\u00fchrlich und detailliert gezeigt wird und die Leiden der Opfer ausgeblendet bzw. sie als ausgesto\u00dfen, minderwertig oder Schuldige dargestellt werden. Als zu bef\u00fcrchtende und zu vermeidende Folge solcher Darstellungen ist eine Desorientierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der R\u00fccksichtnahme und Achtung anderer Individuen anzusehen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.03.2009 &#8211; 20 A 97\/08 &#8211; n.v.<\/p>\n<p>Ob das von der BPS beanstandete Lied sowie das auf dem Booklet abgedruckte Bild diese Voraussetzungen erf\u00fcllen, erscheint selbst unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass Feststellungen der BPS im Indizierungsverfahren regelm\u00e4\u00dfig den Charakter sachverst\u00e4ndiger \u00c4u\u00dferungen haben und damit nur nach den gleichen Ma\u00dfst\u00e4ben wie bei einem Sachverst\u00e4ndigengutachten in Frage gestellt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. vom 26.06.1992 &#8211; 4 B 1 &#8211; 11\/92 &#8211; NVwZ 1993, 572 &#8211; 578,<\/p>\n<p>nicht als unzweifelhaft. Die BPS hat im Rahmen ihrer Erw\u00e4gungen offensichtlich wesentliche Aspekte f\u00fcr die jugendgef\u00e4hrdende Wirkung nicht einbezogen und damit ihre Begutachtungsaufgabe nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt<\/p>\n<p>Das Lied &#8222;Ich tu dir weh&#8220; enth\u00e4lt gerade keine aus einschl\u00e4gigen filmischen, fotografischen oder literarischen Medien bekannte, detaillierte und zusammenh\u00e4ngende Darstellung von wirklichkeitsnahen Gewaltexzessen, deren jugendgef\u00e4hrdende Wirkung regelm\u00e4\u00dfig gegeben sein wird. Vielmehr wird hierin entweder eine offensichtlich extreme Abh\u00e4ngigkeitsbeziehung zwischen zwei Personen oder aber ein Konflikt bei einer Person mit gespaltener Pers\u00f6nlichkeit dargestellt, bei der die Gewaltelemente durch entsprechende Satz- und Wortfetzen zumeist lediglich angedeutet bzw. durch Einbeziehung v\u00f6llig \u00fcberzogener Bilder (&#8222;Steck dir Orden ins Gesicht&#8220;, &#8222;Stacheldraht im Harnkanal&#8220;, &#8222;Leg dein Fleisch in Blut und Eiter&#8220;, &#8222;F\u00fchr dir Nagetiere ein&#8220;) zum Teil surreal \u00fcbersteigert dargestellt werden. Wie die BPS selbst ausf\u00fchrt, sind jugendliche Fans der Gruppe Rammstein &#8211; f\u00fcr eine wesentliche Verbreitung des indizierten Mediums \u00fcber diesen Kreis hinaus hat die BPS keinerlei Anhaltspunkte vorgelegt &#8211; mit deren Eigenarten und ihrer Vorliebe, mit \u00fcbersteigerten Bildern zu arbeiten, vertraut. Gerade einem &#8222;Rammstein&#8220;-affinen jugendlichen H\u00f6rer d\u00fcrften sich damit hieraus keine extensiven \u00e4u\u00dferen Gewalteindr\u00fccke aufdr\u00e4ngen, sondern eher ein Ansto\u00df erwachsen, ausgehend von diesen Liedinhalten eigene Assoziationen auf der Grundlage vorhandener Erfahrungen und Einstellungen zu entwickeln.<\/p>\n<p>Keine hinreichenden Beleg liefert der Bescheid der BPS zudem f\u00fcr den Vorwurf, das Lied stelle in bef\u00fcrwortender Art und Weise dar, wie einem anderen Menschen ohne jegliches Mitgef\u00fchl und ohne jede Reue seitens der handelnden Person schlimmste Schmerzen und Verletzungen zugef\u00fcgt w\u00fcrden. Insbesondere vermag die Paraphrasierung des Liedtextes f\u00fcr sich genommen nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen den erhobenen Vorwurf nicht zu st\u00fctzen. Soweit sich die BPS insoweit auf vermeintlich bef\u00fcrwortende Passagen (&#8222;Egal. Erlaubt ist, was gef\u00e4llt&#8220;; &#8222;Ich tu dir weh. Tut mir nicht leid&#8220;) bezieht, unterl\u00e4sst sie einerseits eine R\u00fcckbeziehung auf das immer wieder betonte k\u00fcnstlerische Stilmittel der Gruppe Rammstein, ihre Texte aus der Sicht des &#8222;B\u00f6sen&#8220; darzubieten, ohne damit die \u00dcbernahme dieser Rolle als erstrebenswert zu propagieren, und blendet zudem den im Verh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen v\u00f6llig gegens\u00e4tzlichen Inhalt der f\u00fcnften Strophe weitgehend aus. Gerade das hierin verwendete Bild des vermeintlichen &#8222;Opfers&#8220; als Schiff und des &#8222;T\u00e4ters&#8220; als Kapit\u00e4n sowie die im Zusammenhang damit gestellte Frage nach dem Ziel der (gemeinsamen) Reise h\u00e4tte in eine Gesamtbetrachtung der vermeintlich jugendgef\u00e4hrdenden Wirkung des indizierten Liedes einbezogen werden m\u00fcssen, da die hierin liegende Aussage in erheblicher Weise der in den \u00fcbrigen Strophen des Lieds von der BPS konstatierten Gleichg\u00fcltig- und R\u00fccksichtslosigkeit widerspricht. Dies gilt umso mehr, als gerade in diesem Teil des Lieds auch der von der BPS &#8222;als Steigerung der verrohenden Aussage&#8220; besonders hervorgehobene &#8222;von Rammstein gewohnte Metal-Stil&#8220; mit &#8222;seiner martialisch klingenden M\u00e4nnerstimme&#8220; gegen\u00fcber deutlich leiseren Kl\u00e4ngen zur\u00fccktritt und dadurch diese nachdenklichere Aussage unterstreicht.<\/p>\n<p>Auch von der auf dem Booklet abgedruckten fotografischen Abbildung eines zum Schlag auf das Ges\u00e4\u00df einer auf seinen Knien liegende Frau ausholenden Mannes d\u00fcrften wohl nur schwerlich verrohende Einfl\u00fcsse in dem oben dargestellten Sinn ausgehen. Die BPS spricht insofern selbst von einer &#8222;Inszenierung&#8220; bzw. einer &#8222;Maskierung&#8220;, betont also den &#8222;k\u00fcnstlichen&#8220; Charakter der Darstellung. Wieso allein wegen der (offensichtlich gleichfalls inszenierten) &#8222;enorme(n) Aggressivit\u00e4t&#8220; im Gesichtsausdruck des dargestellten Mannes bzw. der im Verh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen von der BPS nicht beanstandeten Darstellungen in dem Booklet weniger spektakul\u00e4ren Dekoration der Szene f\u00fcr die jugendliche Fangemeinde der Gruppe gerade diese Darstellung im Gegensatz zu den zum Teil in ihrer Aussage deutlich drastischeren \u00fcbrigen fotografischen Darstellungen nicht ebenfalls als &#8222;k\u00fcnstlich&#8220; oder &#8222;inszeniert&#8220; erkennbar sein soll, erschlie\u00dft sich aus der im Bescheid enthaltenen Begr\u00fcndung nicht.<\/p>\n<p>Letztlich bedarf die Frage der zutreffenden Feststellung einer jugendgef\u00e4hrdenden Wirkung der streitgegenst\u00e4ndlichen CD aber keiner abschlie\u00dfenden Bewertung, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls den weiteren an eine rechtm\u00e4\u00dfige Indizierung zu stellenden Anforderungen offensichtlich nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Ein Medium darf gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 Nr. 3 JuSchG u.a. dann nicht in die Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient.<\/p>\n<p>Die Bundespr\u00fcfstelle hat den Kunstcharakter der indizierten CD, was ausgehend vom ma\u00dfgeblichen weiten Kunstbegriff nicht zu beanstanden ist, bejaht und den Kunstgehalt als \u00fcberdurchschnittlich hoch eingestuft.<\/p>\n<p>Allein der Kunstcharakter eines Mediums steht jedoch seiner Indizierung noch nicht entgegen. Vielmehr sind im Sinne einer praktischen Konkordanz der Belange des Jugendschutzes einerseits und der Kunstfreiheit andererseits beide Belange im Einzelfall gegeneinander abzuw\u00e4gen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um ein schlicht jugendgef\u00e4hrdendes oder um ein schwer jugendgef\u00e4hrdendes Medium handelt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 &#8211; 1 BvR 402\/87 &#8211; BVerfGE 83, 130 (143), BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 &#8211; 7 C 22\/92 &#8211; NJW 1983, 1490.<\/p>\n<p>Eine fehlerfreie Abw\u00e4gung setzt dabei eine umfassende Ermittlung der beiden widerstreitenden Belange voraus.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 &#8211; 6 C 9\/97 -, NJW 1999, 75 (76).<\/p>\n<p>Dabei reicht es im allgemeinen aus, wenn im Rahmen der Abw\u00e4gung die Gewichtung der widerstreitenden Belange soweit eingegrenzt wird, dass &#8211; jedenfalls &#8211; das im Einzelfall gebotene Mindestma\u00df an Differenzierung erreicht wird, das erforderlich ist, um eine dem Ergebnis angemessene Abw\u00e4gung der beiderseits in die Waagschale zu legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Daher h\u00e4ngt der Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Ermittlungen wesentlich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab: Je mehr sich die Waagschalen dem Gleichgewicht n\u00e4hern, desto intensiver muss versucht werden, die beiderseitigen Wertungen abzusichern und auch Einzelgesichtspunkte exakt zu w\u00e4gen, die m\u00f6glicherweise den Ausschlag geben; ist dagegen ein Belang stark ausgepr\u00e4gt und eine Diskrepanz zu den auf der anderen Seite betroffenen Belangen von vornherein offenkundig, dann ist es nicht notwendig und w\u00e4re somit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die Gewichtung der beiderseitigen Belange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen \u00dcbergewichts einer Seite geboten ist.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998, a.a.O.<\/p>\n<p>Ohne vorherige Gewichtung der einander konkret widerstreitenden Belange Kunst- und Jugendschutz ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmende Abw\u00e4gung, bei der der Bundespr\u00fcfstelle noch ein Beurteilungsspielraum zusteht, jedoch nicht m\u00f6glich, da nicht auszuschlie\u00dfen w\u00e4re, dass allein durch die fehlende konkrete W\u00fcrdigung des einen Belangs das Gewicht des anderen \u00fcberm\u00e4\u00dfig stark bewertet und so in die Abw\u00e4gung eingestellt w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 &#8211; 6 C 15\/94 -, NJW 1997, 602 (603).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die vorliegende Entscheidung der Bundespr\u00fcfstelle nicht. Weder hinsichtlich der auf der Seite des Jugendschutzes noch der der Kunst einzustellenden Abw\u00e4gungskriterien enth\u00e4lt sie im Blick hierauf eine hinreichend ausdifferenzierte Bewertung. Ausgehend von dem auch nach Auffassung der BPS \u00fcberdurchschnittlich hohen Kunstwert der indizierten CD h\u00e4tte es einer eingehenden und alle Erkenntnism\u00f6glichkeiten nutzenden Ermittlung und Gewichtung der f\u00fcr die auf beiden Seiten der Waagschalen anzusetzenden verfassungsrechtlichen Schutzg\u00fcter Jugendschutz und Kunstfreiheit bedurft, die vorliegend von der BPS nicht geleistet worden ist.<\/p>\n<p>Bereits im Zusammenhang mit der generellen Frage der Eignung der beanstandeten Darstellungen zur Jugendgef\u00e4hrdung wurde ausgef\u00fchrt, dass die BPS hierbei wesentliche Aspekte entweder nur unzureichend gew\u00fcrdigt oder gar v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt gelassen hatte. Zus\u00e4tzlich zu den auf ihre vermeintlich verrohende Wirkung bezogenen Einwendungen findet auch hinsichtlich der Einstufung des Liedes &#8222;Ich tu dir weh&#8220; als unsittlich eine hinreichende Auseinandersetzung mit den hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen nicht statt. Es wird nicht begr\u00fcndet, warum bereits die blo\u00dfe Darstellung sado-masochistischer Handlungen &#8211; sofern der Liedtext in dieser Weise zu interpretieren sein sollte &#8211; f\u00fcr sich genommen geeignet sein k\u00f6nnte, mit den Texten und der Musik von Rammstein konfrontierte Jugendliche in ihrer sexuellen Entwicklung zu beeintr\u00e4chtigen. Hierzu besteht jedoch Anlass, da eine neutrale Schilderung entsprechender Vorg\u00e4nge sich vielfach auch in Presse, Funk und Fernsehen finden. Eine Propagierung entsprechender Praktiken als nachahmenswert oder gar eine allein der Aufstachelung des Geschlechtstriebs dienende Darstellung, deren jugendgef\u00e4hrdende Wirkung nach der Spruchpraxis der BPS sowie der Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig gegeben sein wird, hat die BPS hingegen gerade nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Defizit\u00e4r ist aber andererseits auch die konkrete Gewichtung der k\u00fcnstlerischen Bedeutung des indizierten Mediums, die nicht wesentlich \u00fcber die Feststellung, es habe einen \u00fcberdurchschnittlichen Kunstwert, hinausgeht. Ausgangspunkt hierf\u00fcr hat zu sein, ob und in welcher Weise die Belange der Kunst durch das Kunstwerk bef\u00f6rdert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind hierbei zun\u00e4chst einmal die Reaktionen von Publikum, Kritik und Wissenschaft auf das Kunstwerk zu ber\u00fccksichtigen. Entsprechende Anhaltspunkte, die die Antragstellerin mit ihrer Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung \u00fcbermittelt hatte, werden von der BPS im wesentlichen nur unter dem Aspekt der in den Rezensionen angesprochenen Bedenken gegen die spezifische Behandlung der problematischen Themen &#8222;Gewalt&#8220; und &#8222;sexuelle Gewalt&#8220; und damit letztlich allein unter jugendschutzrechtlichem Blickwinkel gew\u00fcrdigt. Ob und in welcher Weise die gew\u00e4hlten Themen und Darstellungsformen allerdings gerade als Ausdruck des k\u00fcnstlerischen Werts aufgefasst werden, wird hingegen nicht einmal ansatzweise thematisiert.<\/p>\n<p>Bei den Kriterien, die das Kunstwerk selbst betreffen, soll zudem unter anderem danach zu unterscheiden sein, ob die den Jugendlichen gef\u00e4hrdenden Darstellungen k\u00fcnstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind, oder ob sich diese Passagen nicht oder nur lose in ein k\u00fcnstlerisches Konzept einpassen. Hierzu ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine werkgerechte Interpretation erforderlich. Eine solche wird von den formalen und inhaltlichen Anspr\u00fcchen auszugehen haben, durch die das Kunstwerk sich selbst definiert. Als Hilfskriterien hierf\u00fcr k\u00f6nnen freilich auch Erl\u00e4uterungen des K\u00fcnstlers selbst oder in Darstellungen derartiger Horizonte des um die Publizierung bem\u00fchten Rechteinhabers herangezogen werden. Die hierzu getroffenen Feststellungen der BPS sind unzureichend. Zwar werden CD-Inhalt, Booklet und Inlay insgesamt als einer bestimmten Thematik folgend dargestellt. Keiner eigenst\u00e4ndigen Bewertung unterzogen werden allerdings die letztlich f\u00fcr die jugendgef\u00e4hrdende Wirkung der CD verantwortlich gemachten Bestandteile, n\u00e4mlich zum einen das Lied &#8222;Ich tu dir weh&#8220; und zum anderen die Fotografie des zum Schlag auf die vermummte Frau ausholenden Mannes. In welcher Weise sie in das k\u00fcnstlerische Gesamtkonzept eingepasst sind und welche relativierende Wirkung auch dieser Umstand auf eine von ihnen etwa ausgehende jugendgef\u00e4hrdende Wirkung haben kann, wird von der BPS nicht thematisiert. Zutreffend hat die Antragstellerin bei dieser Sachlage darauf hingewiesen, dass sich in einer solchen Situation ggfs. weitere Ermittlungen, wie etwa die Anh\u00f6rung des Fotok\u00fcnstlers oder aber die Einholung eines eigenen Sachverst\u00e4ndigengutachtens h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Angesichts der Vielzahl der aufgef\u00fchrten Defizite bei der Ermittlung des erforderlichen Abw\u00e4gungsmaterials spricht \u00dcberwiegendes daf\u00fcr, dass das Abw\u00e4gungsergebnis seinerseits unter einem nicht reparablen Fehler leidet. Bei fehlender Feststellung eines eindeutigen \u00dcbergewichts der Belange des Jugendschutzes gegen\u00fcber dem \u00fcberdurchschnittlich hohen k\u00fcnstlerischen Wert des indizierten Mediums ist eine rechtm\u00e4\u00dfige Abw\u00e4gung nur dann gegeben, wenn die gebotenen Wertungen auf beiden Seiten weitestgehend abgesichert und auch unter Ber\u00fccksichtigung solcher Einzelheiten erfolgt ist, die m\u00f6glicherweise den Ausschlag geben. Dies l\u00e4sst sich nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen derzeit nicht feststellen.&#8220;<\/p>\n<p>An diesen Ausf\u00fchrungen h\u00e4lt die Kammer nach nochmaliger \u00dcberpr\u00fcfung auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens fest. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung sind danach die dargestellten Defizite bei der einzelfallbezogenen Abw\u00e4gung zwischen den Belangen des Jugendschutzes einerseits und der Kunstfreiheit andererseits.<\/p>\n<p>Der (alleinige) von Beklagtenseite gegen\u00fcber den Ausf\u00fchrungen des Gerichts im Verfahren 22 L 1899\/09 erhobene Einwand, die Kammer habe den Konsens der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur verlassen, indem sie bei der Bewertung des Vorliegens einer Jugendgef\u00e4hrdung grunds\u00e4tzlich nicht mehr auf den sog. &#8222;gef\u00e4hrdungsgeneigten Minderj\u00e4hrigen&#8220;, sondern auf den &#8222;gef\u00e4hrdungsgew\u00f6hnten Minderj\u00e4hrigen&#8220; abgestellt habe, geht fehl. Die Kammer hat in ihren Darlegungen vielmehr beanstandet, dass die Beklagte im Rahmen der tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung der Jugendgef\u00e4hrdung i.S.v. \u00a7 18 Abs. 1 JuSchG den Kreis der Rezipienten des indizierten Mediums in keiner Weise n\u00e4her bestimmt hat. Da eine jugendgef\u00e4hrdende Wirkung das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte daf\u00fcr voraussetzt, dass ein nennenswerter Teil der Jugendlichen die Texte in der von der Beklagten angenommenen Weise verstehen wird,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.09.2007 &#8211; 1 BvR 1584\/07 -, Rn. 24, in: NVwZ-RR 2008, 29; auch in juris;<\/p>\n<p>die Beklagte bei der Bewertung der unbeanstandeten Darstellungen im Booklet aber selber darauf hingewiesen hat, dass die jugendliche Fangemeinde von Rammstein mit deren spezifischer k\u00fcnstlerischen Ausdrucksweise vertraut ist, h\u00e4tte es bereits bei der Feststellung der Jugendgef\u00e4hrdung weiterer Darlegungen zur Frage bedurft, ob \u00fcberhaupt von einer wesentlichen Verbreitung des indizierten Liedes \u00fcber die jugendliche Fangemeinde von Rammstein hinaus ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verwaltungsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 11. 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