{"id":7534,"date":"2011-12-13T14:14:26","date_gmt":"2011-12-13T13:14:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=7534"},"modified":"2011-12-13T18:22:24","modified_gmt":"2011-12-13T17:22:24","slug":"wichser-kein-kundigungsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=7534","title":{"rendered":"&#8222;Wichser&#8220; kein K\u00fcndigungsgrund"},"content":{"rendered":"<p>Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2011 (Az. 2 Sa 232\/11):<\/p>\n<p><strong>Leitsatz:<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als &#8222;Wichser&#8220; stellt eine erhebliche Ehrverletzung dar. Jedoch kann eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ungerechtfertigt sein.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Tenor<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2011 &#8211; 1 Ca 1248\/10 &#8211; wird auf ihre Kosten zur\u00fcckgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung vom 01.09.2010.<\/p>\n<p>Der im Jahre 1975 geborene ledige Kl\u00e4ger ist seit 01.08.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin als Einzelhandelskaufmann besch\u00e4ftigt. Als Lagerist bezog er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.393,00 EUR. An der Betriebsratswahl vom 16. April 2010 nahm er als Wahlbewerber teil. Am Freitag, den 27.08.2010 begab sich der Kl\u00e4ger gegen 10:30 Uhr zu einem Arzt und kehrte gegen 11:50 Uhr in den Betrieb zur\u00fcck. Er suchte den Marktleiter, Herrn H., auf, dieser war gerade mit einer Warenannahme besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Er berichtet, er sei krankgeschrieben und habe am Donnerstag einen neuen Arzttermin. Die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung legte er im Warenannahmeb\u00fcro ab.<\/p>\n<p>Kurz darauf kam Herr H. in dieses B\u00fcro, fand die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung vor und lie\u00df den Kl\u00e4ger \u00fcber die Lautsprecheranlage ausrufen. Der Kl\u00e4ger, der sich noch im Betrieb befand, meldete sich von einem internen Apparat in der N\u00e4he des Aufenthaltsraumes.<\/p>\n<p>Bei dem Telefonat fragte Herr H. den Kl\u00e4ger nach dessen Krankmeldung und wie es nun weiterginge, wobei der weitere genaue Inhalt des Telefonats streitig ist. Zuletzt schrie der Kl\u00e4ger Herrn H. mit den Worten an: &#8222;Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an.&#8220; Er legte den H\u00f6rer auf und sagte anschlie\u00dfend im Beisein von Mitarbeiterinnen der Beklagten sowie einer Servicekraft der Firma T. einen Satz, der wiederum mit dem Begriff &#8222;Wichser&#8220; begann. Der Kl\u00e4ger verlie\u00df im Anschluss den Markt.<\/p>\n<p>Wegen der beabsichtigten au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung \u00fcbergab am 31.08.2010 Herr H. dem Betriebsrat den Anh\u00f6rungsbogen betreffend die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers unter Angabe von dessen Sozialdaten, Art und Termin der K\u00fcndigung nebst Anlage mit schriftlicher Sachverhaltsschilderung. Auf dem Anh\u00f6rungsbogen wurde von der Betriebsratsvorsitzenden Frau W. mit Datum vom 31.08.2010 erkl\u00e4rt, der Betriebsrat stimme der geplanten K\u00fcndigung zu.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 01.09.2010, welches dem Kl\u00e4ger am 06.09.2010 zuging, k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis au\u00dferordentlich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, ein wichtiger K\u00fcndigungsgrund liege trotz seiner \u00c4u\u00dferungen nicht vor. Er habe Herrn H. in der Warenannahme die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung mehrfach hingehalten, sei von diesem jedoch v\u00f6llig ignoriert worden, worauf er ihm mitgeteilt habe, dass er die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung im B\u00fcro abgeben werde.<\/p>\n<p>Bei dem anschlie\u00dfenden Telefonat habe er durch eine \u00c4u\u00dferung von Herrn H, er solle sich schon einmal mit dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzender auseinandersetzten und da komme noch etwas, sich mit einer K\u00fcndigungsdrohung konfrontiert gesehen. Hier\u00fcber sei er so aufgeregt und erbost gewesen, dass er diese \u00c4u\u00dferung gemacht habe. Nach dem Auflegen des H\u00f6rers sei er immer noch in hohem Ma\u00dfe erregt gewesen und habe nicht zu Dritten, sondern laut vor sich hingesagt, dass &#8222;dieser Wichser ihn wegen dem &#8222;Gelben&#8220; k\u00fcndigen wolle.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Auffassung vertreten, es handele sich um ein Augenblicksversagen, verursacht durch Provokation und Androhung der K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Das Vorliegen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Betriebsratsanh\u00f6rung hat der Kl\u00e4ger mit Nichtwissen bestritten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 01.09.2010 nicht aufgel\u00f6st worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat vorgetragen, Herr H. habe den Kl\u00e4ger in der Warenannahme nicht ignoriert sondern keine Zeit gehabt, mit ihm ein Gespr\u00e4ch \u00fcber seine Arbeitsunf\u00e4higkeit zu f\u00fchren. Der Kl\u00e4ger habe Herrn H. &#8222;stehen lassen.&#8220;<\/p>\n<p>In dem anschlie\u00dfenden Telefonat habe der Marktleiter in ruhigem, sachlichen Ton gefragt, wie es denn nun mit der Erkrankung weitergehe. Er habe dem Kl\u00e4ger angeboten, sich noch mal bei dem Betriebsrat \u00fcber die korrekte Vorgehensweise bei einer Krankschreibung beraten und helfen zu lassen. Der Kl\u00e4ger habe ihn kaum zu Wort kommen lassen und mit den bereits dargestellten Worten angeschrien. Nach Auflegen des H\u00f6rers habe er zwei Pizzen, die er aus dem Markt genommen habe, auf den Boden geworfen und aus voller Brust gebr\u00fcllt: &#8222;Der Wichser, er hat sie doch nicht mehr alle&#8220; und &#8222;Dann sollen die Arschl\u00f6cher mich doch rauswerfen.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat der K\u00fcndigungsschutzklage entsprochen.<\/p>\n<p>Es hat ausgef\u00fchrt, innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Zugang der schriftlichen K\u00fcndigung habe der Kl\u00e4ger mit am 14.09.2010 eingegangener K\u00fcndigungsschutzklage Klage erhoben.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe die Ausschlussfrist zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung gewahrt. Ein wichtiger Grund l\u00e4ge nicht vor. Hierzu f\u00fchrt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus und legt zun\u00e4chst dar, die \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber dem Marktleiter stellten einen &#8222;an sich geeigneten&#8220; wichtigen Grund im Sinne des \u00a7 626 Abs. 1 BGB dar. Die \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers im Telefongespr\u00e4ch sei als grobe Beleidigung anzusehen. Auch die nachfolgend ge\u00e4u\u00dferte Bezeichnung des Marktleiters als &#8222;Wichser&#8220; und die streitige Verwendung des Begriffs &#8222;Arschl\u00f6cher&#8220;, die von mehreren Mitarbeitern geh\u00f6rt wurden, stellten nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung des Vorgesetzten dar.<\/p>\n<p>Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung sei jedoch aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht gerechtfertigt. Auch bei verhaltensbedingter K\u00fcndigung gelte das sog. Prognoseprinzip. Die K\u00fcndigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setze regelm\u00e4\u00dfig eine Abmahnung voraus. Sie diene der Objektivierung der negativen Prognose. Die Abmahnung sei zugleich auch Ausschluss des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes. Selbst bei St\u00f6rungen im Vertrauensbereich durch Eigentums- und Verm\u00f6gensdelikte k\u00f6nne es danach F\u00e4lle geben, in denen eine Abmahnung nicht ohne Weiteres entbehrlich erscheine. Eine Abmahnung k\u00f6nne nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Einzelfall als milderes Mittel zur Wiederherstellung des f\u00fcr die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn sich ein Eingriff in das Eigentum des Arbeitgebers nach den konkreten Umst\u00e4nden als blo\u00dfe Eigenm\u00e4chtigkeit erweise, aus der nicht geschlossen werden k\u00f6nne, dass es dem Arbeitnehmer an einer an Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichteten Grundhandlung fehle. Im vorliegenden Fall sei eine Abmahnung als milderes Mittel nach den konkreten Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles sowohl geeignet als auch ausreichend gewesen. Im Zeitpunkt des streitgegenst\u00e4ndlichen Vorfalls lag weder eine einschl\u00e4gige noch eine sonstige Abmahnung des Kl\u00e4gers wegen vertragswidrigen Verhaltens vor. Die Abmahnung sei auch nicht entbehrlich. Weder sei eine Verhaltens\u00e4nderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten noch handele es sich um eine derart schwere Pflichtverletzung, deren Rechtswidrigkeit dem Kl\u00e4ger ohne Weiteres erkennbar w\u00e4re und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen w\u00e4re. Hierbei k\u00f6nne von der Sachverhaltsschilderung der Beklagten ausgegangen werden. Angesichts der 18-j\u00e4hrigen Betriebszugeh\u00f6rigkeit d\u00fcrfe bei dem vorliegenden Arbeitsverh\u00e4ltnis eine f\u00fcr lange Zeit ungest\u00f6rte Vertrauensbeziehung nicht durch eine erstmalige Vertrauensentt\u00e4uschung vollst\u00e4ndig und unwiederbringlich zerst\u00f6rt werden. Je l\u00e4nger eine Vertragsbeziehung ungest\u00f6rt bestehe, desto eher k\u00f6nne die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollst\u00e4ndig aufgezehrt werde. Dabei komme es nicht auf die subjektive Befindlichkeit und Einsch\u00e4tzung des Arbeitgebers oder bestimmter f\u00fcr ihn handelnder Personen an. Entscheidend sei ein objektiver Ma\u00dfstab. Das m\u00fcsse bei Ehrverletzungen ebenso gelten wie im Falle von Eigentums- bzw. Verm\u00f6gensdelikten. Dar\u00fcber hinaus sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es einer vorherigen Abmahnung auch bei Beleidigungen trotz Offenkundigkeit der n\u00f6tigen Verhaltenspflichten und nachhaltiger St\u00f6rung des Betriebsfriedens insbesondere dann bed\u00fcrfen k\u00f6nne, wenn es sich um verst\u00e4ndlichen \u00c4rger vorausgegangener Provokation oder um Notwehr oder Notstandlagen handele. Es l\u00e4ge zwar keine bewusste Provokation durch den Marktleiter Herrn H. vor, jedoch sei aus den \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers, insbesondere dem von der Beklagten vorgetragenen Ausspruch &#8222;dann sollen die Arschl\u00f6cher mich doch rauswerfen&#8220; eindeutig zu entnehmen, dass der Kl\u00e4ger die \u00c4u\u00dferungen so verstanden habe, dass dieser ihm die K\u00fcndigung in Aussicht gestellt habe. Die Aussage des Marktleiters, der Kl\u00e4ger solle sich &#8222;noch mal vom Betriebsrat \u00fcber die korrekte Vorgehensweise bei einer Krankschreibung beraten und helfen lassen&#8220; sei aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht als wohlgemeintes Angebot sondern als Kritik am Kl\u00e4ger trotz dessen unverz\u00fcglicher Anzeige der Arbeitsunf\u00e4higkeit und Vorlage einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung zu verstehen. Zwar ergebe sich hieraus objektiv nicht zwingend die Bedeutung einer K\u00fcndigungsandrohung, jedoch sei es plausibel und nachvollziehbar, dass der Kl\u00e4ger die \u00c4u\u00dferung als Androhung der K\u00fcndigung verstanden habe. Danach sei es jedenfalls verst\u00e4ndlich, dass der Kl\u00e4ger sich \u00fcber die \u00c4u\u00dferung ge\u00e4rgert habe. Dies rechtfertige sein Verhalten zwar nicht, jedoch lasse es in einem anderen Licht erscheinen. Es l\u00e4gen auch keine Anhaltspunkte wie wiederholte Pflichtverletzung, Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit des Arbeitnehmers vor, welche die Annahme rechtfertigen k\u00f6nnten, dass der Kl\u00e4ger sein Verhalten in Zukunft auch bei Erteilung einer Abmahnung nicht \u00e4ndern werde.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Erforderlichkeit der K\u00fcndigung in Bezug auf die notwendige vorherige Abmahnung anders bewertet werde, sei jedenfalls bei Abw\u00e4gen der Interessen der Parteien im Rahmen der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Die Interessen des Kl\u00e4gers an dem Erhalt des Arbeitsplatzes w\u00fcrden das Interesse der Beklagten an dessen Aufl\u00f6sung \u00fcberwiegen. Einerseits sei die Schwere der Verletzung, deren Folgen f\u00fcr den Arbeitgeber, die Betriebsordnung und den Betriebsfrieden, ein evtl. eingetretener Vertrauensverlust sowie die Gr\u00f6\u00dfe des Verschuldens und der Grad einer bestehenden Wiederholungsgefahr zu ber\u00fccksichtigen. Andererseits sei die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, Lebensalter und M\u00f6glichkeit einer anderweitigen Besch\u00e4ftigung von Bedeutung. Es spiele der betriebliche und branchen\u00fcbliche Umgangston, der Bildungsgrad und die psychische Befindlichkeit des Arbeitnehmers, die Gespr\u00e4chssituation, die Ernsthaftigkeit der beleidigenden \u00c4u\u00dferung, etwaige Provokationen sowie Ort und Zeitpunkt des Geschehens eine Rolle. In einer Situation, in der der Arbeitnehmer in der Kritik stehe, sei es seine Angst um den Arbeitsplatz und eine damit einhergehende erh\u00f6hte Befindlichkeit zu beachten, welche eine \u00dcberregaktion erkl\u00e4ren k\u00f6nne. Der Kl\u00e4ger habe am 27.08.2010 unter Schmerzen im linken Mittelfinger gelitten, f\u00fcr ihn war nach dem Arztbesuch ungewiss, ob er mit einer Operation oder einer l\u00e4ngeren Arbeitsunf\u00e4higkeit rechnen m\u00fcsse. In dieser Situation habe er sich durch die Bemerkung des Herrn H. hinsichtlich der Erkundigung beim Betriebsrat \u00fcber die Vorgehensweise bei einer Krankschreibung einer objektiv nicht nachvollziehbaren Kritik ausgesetzt gef\u00fchlt und habe offensichtlich um seinen bestehenden Arbeitsplatz gef\u00fcrchtet. Die \u00c4u\u00dferungen folgten somit un\u00fcberlegt und in einer Situation, in welcher der Kl\u00e4ger aufgeregt und ver\u00e4rgert war. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass die vom Kl\u00e4ger verwanden Ausdr\u00fccke dem betrieblichen oder branchen\u00fcblichen Umgangston entspr\u00e4chen, auch wenn dieser im Einzelhandel rauer sein d\u00fcrfte als in anderen Branchen. Es handele sich bei dem Kl\u00e4ger jedoch um einen gelernten Einzelhandelskaufmann, welcher als Lagerist eingesetzt wurde und bei dem von einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Bildungsgrad auszugehen sein d\u00fcrfte. Unabh\u00e4ngig davon falle die sehr lange Betriebszugeh\u00f6rigkeit des Kl\u00e4gers und die Bindung an gerade diesen f\u00fcr ihn wohnortnahen Betrieb ins Gewicht, auch wenn es ihm bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage sicherlich m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, eine andere Stelle als Einzelhandelskaufmann zu finden. Zu Lasten des Kl\u00e4gers sei zu ber\u00fccksichtigen, dass seine lauten \u00c4u\u00dferungen von drei anderen Mitarbeiterinnen vernommen wurden, was die Herabsetzung des Marktleiters gegen\u00fcber einem Vier-Augen-Gespr\u00e4ch verst\u00e4rke. Doch trotz der St\u00f6rung des Betriebsfriedens und der Beeintr\u00e4chtigung der Autorit\u00e4t des Marktleiters \u00fcberw\u00f6gen insbesondere bei Ber\u00fccksichtigung der sehr langen Betriebszugeh\u00f6rigkeit des Kl\u00e4gers und der Gespr\u00e4chssituation die Interessen des Kl\u00e4gers an dem Erhalt seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Eine durch Umdeutung zu entnehmende ordentliche K\u00fcndigung sei ebenfalls nicht wirksam. Hierzu f\u00fchrt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegr\u00fcndung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.<\/p>\n<p>Das Urteil wurde der Beklagten am 07.04.2011 zugestellt. Sie hat hiergegen am 24.04.2011 Berufung eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begr\u00fcndung bis einschlie\u00dflich 07.07.2011 verl\u00e4ngert worden war, mit am 06.07.2011 eingegangenem Schriftsatz begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt fehlerhafte W\u00fcrdigung des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags und irrige Rechtsanwendung. Das Urteil sei nicht folgerichtig. Das Arbeitsgericht stelle zun\u00e4chst eine grobe Beleidigung fest, eine nach Form und Inhalt erhebliche Ehrverletzung und den Umstand, dass die \u00c4u\u00dferungen nicht anders verstanden werden k\u00f6nnten. Die Beleidigungen verletzen das Grundrecht der pers\u00f6nlichen Ehre des Herrn H. und seien von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Sie seien an sich geeignet, die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Wenn dem Gericht darin zu folgen sei, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Verhalten an sich zur Rechtfertigung der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung geeignet sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Verhalten keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen solle, deren Rechtswidrigkeit dem Kl\u00e4ger ohne Weiteres erkennbar gewesen sei und dessen Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen w\u00e4re. Das Arbeitsgericht verkenne die besondere Schwere der Beleidigung des Kl\u00e4gers, die darin liege, dass sie nicht nur gegen\u00fcber seinem Vorgesetzten erfolgt sei, sondern nachfolgend auch in Anwesenheit anderer Mitarbeiter der Beklagten, was dem Kl\u00e4ger voll bewusst war. W\u00fcrde dieses Verhalten nur mit einer Abmahnung geahndet werden, w\u00e4re die Autorit\u00e4t des Marktleiters g\u00e4nzlich verloren. Auch aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Arbeitgebers sei die Vertrauensbeziehung zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten vollst\u00e4ndig und unwiederbringlich zerst\u00f6rt. Nicht nachvollziehbar seien die Ausf\u00fchrungen des Arbeitsgerichts, es l\u00e4ge zwar keine bewusste Provokation durch den Marktleiter vor, jedoch aus den \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers sei zu entnehmen, dass er diese so verstanden habe, dass Herr H. ihm die K\u00fcndigung in Aussicht gestellt habe. Dies lasse sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten in keiner Weise entnehmen. Dar\u00fcber hinaus habe Herr H. den Kl\u00e4ger nicht unmissverst\u00e4ndlich aufgefordert, sich beim Betriebsrat zu erkundigen, sondern dies lediglich angeboten, zum andern habe der Kl\u00e4ger Herrn H. kaum zu Wort kommen lassen und diesen sogleich und aggressiv angeschrien. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde nach der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung dies an der Rechtfertigung der K\u00fcndigung nichts \u00e4ndern. Grobe Beleidigungen rechtfertigten auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose K\u00fcndigung. Es k\u00f6nne f\u00fcr eine anderweitige Bewertung allenfalls von Bedeutung sein, ob der Arbeitnehmer zu seiner \u00c4u\u00dferung durch ein Verhalten des Beleidigten provoziert worden ist. So liege der Fall aber nicht. Dem Arbeitsgericht sei zwar einzur\u00e4umen, dass bei der rechtlichen W\u00fcrdigung die Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen seien, unter denen diffamierende oder ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Vorgesetzte und Kollegen gefallen sind. Solche Umst\u00e4nde sind vorliegend darin zu sehen, dass der Kl\u00e4ger die beleidigende \u00c4u\u00dferung nicht nur im Telefonat mit Herrn H. getan habe, sondern nach Beendigung dieses Telefonats in bewusster Kenntnis der Anwesenheit anderer Mitarbeiter wiederholt in der w\u00f6rtlichen Aussage verst\u00e4rkt und durch das zu Boden werfen der Pizza unterstrichen habe. Diese Umst\u00e4nde lassen das Verhalten in einem wesentlich sch\u00e4rferen Licht erscheinen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kl\u00e4ger durch die Bemerkung von Herrn H: hinsichtlich der Erkundigung beim Betriebsrat \u00fcber die Vorgehensweise bei einer Krankschreibung einer objektiv nicht nachvollziehbaren Kritik ausgesetzt haben soll. Das Arbeitsgericht setze bei der Interessenabw\u00e4gung fehlerhaft einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Bildungsgrad an, was von keiner Seite vorgetragen wurde.<\/p>\n<p>Die massive St\u00f6rung des Betriebsfriedens und die Beeintr\u00e4chtigung der Autorit\u00e4t des Marktleiters m\u00fcssten die Interessen der Beklagten an der Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als vorrangig erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2011 &#8211; 1 Ca 1248\/10 &#8211; wird abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist darauf hin, dass er schon in den Schrifts\u00e4tzen der ersten Instanz erkl\u00e4rt habe, die \u00c4u\u00dferungen t\u00e4ten ihm leid.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schrifts\u00e4tze der Parteien, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren, verwiesen.<\/p>\n<p>Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.08.2011.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nI.\u00a0 Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden (\u00a7\u00a7 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. \u00a7 520 ZPO).<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>II.\u00a0 Im Ergebnis und in der Begr\u00fcndung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier festgestellt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien durch die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der Beklagten vom 01.09.2010 nicht beendet worden ist.<\/p>\n<p>Die Berufungskammer folgt den tats\u00e4chlichen und rechtlichen Ausf\u00fchrungen des Arbeitsgerichts vollst\u00e4ndig, soweit sich aus den nachfolgenden \u00c4u\u00dferungen nicht etwas anderes ergibt. Im Ergebnis und in der Begr\u00fcndung zu Recht hat das Arbeitsgericht Trier festgestellt, dass die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne des \u00a7 626 Abs. 2 BGB gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht st\u00fctzt die Entscheidung zun\u00e4chst allein auf den richtig interpretierten Sachvortrag der Beklagten. Die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung wird auf zwei tragende Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt, n\u00e4mlich einmal die Erforderlichkeit einer vorherigen vergeblichen Abmahnung und zum zweiten, selbst wenn eine Abmahnung nicht notwendig gewesen w\u00e4re, auf eine Interessenabw\u00e4gung, die nicht das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als \u00fcberwiegend erscheinen lasse. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Abmahnung im Einzelfall auch als milderes Mittel zur Wiederherstellung des f\u00fcr die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.<\/p>\n<p>Dies ist unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu bewerten.<\/p>\n<p>Hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend auf die Ausnahmesituation hingewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger konnte und durfte zu Recht die \u00c4u\u00dferung des Herrn H., er solle sich einmal vom Betriebsrat bei der Vorgehensweise einer Krankschreibung beraten lassen, als Kritik an seinem Verhalten ansehen. Dies gilt um so mehr, als f\u00fcr die Kammer absolut nicht nachvollziehbar ist, welches Fehlverhalten hier dem Kl\u00e4ger zu Last gelegt werden sollte. Der Kl\u00e4ger hat, nachdem er eine \u00e4rztliche Untersuchung vorgenommen hat, sich sofort in den Betrieb begeben, seine Arbeitsunf\u00e4higkeit angezeigt (also berichtet, dass er arbeitsunf\u00e4hig ist) und seine Arbeitsunf\u00e4higkeit nachgewiesen (in dem er eine Krankmeldung im Betrieb hinterlegte).<\/p>\n<p>Die vom Marktleiter in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochene Verpflichtung des Kl\u00e4gers zu einem Gespr\u00e4ch mit dem Marktleiter \u00fcber den Stand der Krankheit ist f\u00fcr die Kammer nicht nachvollziehbar. Sie kann sich insbesondere auch nicht aus einem Aushang, welcher mit dem Betriebsrat verfasst sein sollte, ergeben. Die Pflichten eines Arbeitnehmers im Krankheitsfalle sind im Entgeltfortzahlungsgesetz abschlie\u00dfend geregelt. Diese bezeichnen eine unverz\u00fcgliche Anzeigepflicht und eine unter den dort gezeichneten Besonderheiten wiedergegebene Nachweispflicht. Beide Verpflichtungen hat der Kl\u00e4ger erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Wenn das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger konnte hier von einer unberechtigten Kritik ausgehen, wird dies auch von der Berufungskammer geteilt.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe anschlie\u00dfend ge\u00e4u\u00dfert, die &#8222;Arschl\u00f6cher&#8220; sollten ihn dann doch rauswerfen, wird ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger gerade diese Aufforderung, sich mit dem Betriebsrat in Verbindung zu setzen, als Drohung mit einer Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verstanden hat. Diese Feststellung auf den Gedankengang des Kl\u00e4gers ist nachvollziehbar. Ber\u00fccksichtigt man weiter die konkreten Umst\u00e4nde, dass der Kl\u00e4ger sich also mit einer unberechtigten Kritik versehen sah, dann ist eine anschlie\u00dfende wie vom Kl\u00e4ger gemachte Beleidigung des Marktleiters zwar nicht entschuldigt oder gerechtfertigt, stellt sich immer noch als schwere St\u00f6rung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses dar, l\u00e4sst\u00a0 aber die Verfehlungen in einem weniger strengen Licht erscheinen.<\/p>\n<p>Die vom Beklagten im Berufungsverfahren nochmals in den Vordergrund gestellte Wiederholung des beleidigenden Verhaltens kann die Kammer nicht feststellen. Die \u00c4u\u00dferung im Telefongespr\u00e4ch gegen\u00fcber Herrn H. und die \u00c4u\u00dferung, die der Kl\u00e4ger laut im Beisein mehrerer Mitarbeiterinnen wiederholt hat, stehen in einem zeitlichen und \u00f6rtlichen unmittelbaren Zusammenhang. Sie sind allein gepr\u00e4gt durch die besondere emotionale Ausnahmesituation, die den Kl\u00e4ger veranlasst hat, derart ausfallend zu werden.<\/p>\n<p>Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt w\u00e4re, wenn der Kl\u00e4ger nach einer l\u00e4ngeren \u00dcberlegungsphase die beleidigenden \u00c4u\u00dferungen wiederholt h\u00e4tte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Ein derartiger Sachverhalt liegt ersichtlich nicht vor.<\/p>\n<p>Dass das Arbeitsgericht einen &#8222;geringeren Bildungsgrad&#8220; des Kl\u00e4gers festgestellt hat, \u00e4ndert an der Bewertung des Verhaltens des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit der notwendigen Interessenabw\u00e4gung nichts. Selbst wenn der Kl\u00e4ger \u00fcber einen h\u00f6heren Bildungsgrad verf\u00fcgen sollte, was f\u00fcr die Kammer angesichts des Auftretens des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht wahrscheinlich erscheint, ist keine andere rechtliche Bewertung des Verhaltens vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die Kammer stellt ausdr\u00fccklich klar, dass das Verhalten des Kl\u00e4gers nicht sanktionslos hingenommen werden muss. Lediglich die Pr\u00fcfung der Frage, ob die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung als einzig m\u00f6gliche und vertretbare Reaktion der Beklagten angemessen war, ist im Berufungsverfahren zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>III.\u00a0 Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Pr\u00fcfung, ob eine etwa umzudeutende ordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ist in ihrem Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die ordentliche K\u00fcndigung ist schon deswegen rechtsunwirksam, weil sie gem.\u00a0\u00a0 \u00a7 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht ausgesprochen werden konnte. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte auch nicht hilfsweise sich auf eine ordentliche K\u00fcndigung berufen. Angesichts der Tatsache, dass sie auf die Unk\u00fcndbarkeit bereits in der Anh\u00f6rung zum Betriebsrat hingewiesen hat, zeigt, dass sie eine ordentliche K\u00fcndigung nicht aussprechen wollte, h\u00e4tte sie von Anfang an mit der Unwirksamkeit der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung gerechnet. Da eine vorzunehmende Umdeutung gem. \u00a7 140 BGB den mutma\u00dflichen Willen des K\u00fcndigungserkl\u00e4renden voraussetzt, dieser mutma\u00dfliche Wille gerade nicht festgestellt werden kann, erweist sich unabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4ger rechtzeitig auf das K\u00fcndigungsverbot des \u00a7 15 KSchG hingewiesen hat, eine \u00dcberpr\u00fcfung der Frage, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch ordentliche K\u00fcndigung beendet wurde, als entbehrlich.<\/p>\n<p>IV.\u00a0 Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des\u00a0\u00a0 \u00a7 72 Abs. 2 ArbGG nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2011 (Az. 2 Sa 232\/11): Leitsatz: Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als &#8222;Wichser&#8220; stellt eine erhebliche Ehrverletzung dar. Jedoch kann eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ungerechtfertigt sein.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[339,2122],"class_list":["post-7534","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemeines","tag-arbeitsrecht","tag-wichser"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7534","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7534"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7534\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7542,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7534\/revisions\/7542"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7534"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7534"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7534"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}