{"id":7443,"date":"2011-12-01T20:47:02","date_gmt":"2011-12-01T19:47:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=7443"},"modified":"2011-12-01T20:47:02","modified_gmt":"2011-12-01T19:47:02","slug":"bgh-keine-privatsphare-fur-pornodarsteller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=7443","title":{"rendered":"BGH: Keine Privatsph\u00e4re f\u00fcr Pornodarsteller"},"content":{"rendered":"<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az.: VI ZR 332\/09):<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Leitsatz<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Zur Verletzung des allgemeinen Perso\u0308nlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung u\u0308ber die Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen.<\/p>\n<p><!--more-->Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mu\u0308ndliche Verhandlung vom 25.Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz fu\u0308r Recht erkannt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch u\u0308ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuru\u0308ckverwiesen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kla\u0308ger, der bei der Verleihung des deutschen Filmpreises im Mai 2007 von einer bekannten Schauspielerin o\u0308ffentlich als deren neuer Lebenspartner vorgestellt wurde, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltsgebu\u0308hren in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kla\u0308ger ist Bildhauer und wirkte insgesamt acht Mal als Darsteller in pornographischen Filmproduktionen mit. Sein Bild ist auf einem Cover fu\u0308r das entsprechende Filmmaterial abgebildet. Der Kla\u0308ger ist in allen Filmen jeweils fu\u0308r kurze Zeit im Bild zu sehen; dabei ist sein Gesicht erkennbar. Sein bu\u0308rgerlicher Name wird nicht genannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift &#8222;Auf einen Blick&#8220;. In der Ausgabe Nr. 26\/07 vom 21. Juni 2007 erschien auf S. 14 unter der U\u0308berschrift &#8222;Wenn Frauen zu sehr lieben&#8220; ein Artikel, in dem es unter voller Namensnennung u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Und Fernsehstar &#8230;? Was mag sie gefu\u0308hlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund &#8230; noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte &#8211; ohne Kondom natu\u0308rlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lo\u0308sung als Trennung geben?&#8220;<\/p>\n<p>Der Kla\u0308ger sieht sich durch die Berichterstattung in seinem allgemeinen Perso\u0308nlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt es zu unterlassen, die beanstandete Passage zu vero\u0308ffentlichen oder zu verbreiten, und den Kla\u0308ger von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanwa\u0308ltin in Ho\u0308he von 889,40 \u20ac freizustellen. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zuru\u0308ckgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.<\/p>\n<p>Entscheidungsgru\u0308nde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kla\u0308ger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Vero\u0308ffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textpassage zu. Die Berichterstattung greife in rechtswidriger Weise in das allgemeine Perso\u0308nlichkeitsrecht des Kla\u0308gers ein. Zwar sei seine Intimspha\u0308re nicht betroffen. Der Kla\u0308ger habe sich des absoluten Schutzes seiner Intimspha\u0308re dadurch begeben, dass er aus freien Stu\u0308cken an Pornofilmaufnahmen teilgenommen und diesen sexuellen Bereich selbst und bewusst der O\u0308ffentlichkeit preisgegeben habe. Die beanstandete Berichterstattung verletze aber seine Privatspha\u0308re. Der Zuordnung der Berichterstattung zur Privatspha\u0308re stehe nicht entgegen, dass der Kla\u0308ger als Darsteller an pornographischen Filmen mitgewirkt habe. Denn die Mitwirkung in derartigen Filmen sei nicht mit sonstigen Auftritten in Filmen zu vergleichen, mit denen sich Darsteller bewusst an die O\u0308ffentlichkeit wendeten und im Vor- bzw. Abspann mit ihren Namen vorgestellt wu\u0308rden. Die Mitwirkenden an den von der Beklagten beispielhaft eingereichten Pornofilmen blieben anonym, auch wenn in einigen Szenen Gesichter zu erkennen seien. Darsteller in pornographischen Filmen seien der O\u0308ffentlichkeit abgesehen von einer kleinen Gruppe zumeist weiblicher Darsteller regelma\u0308\u00dfig nicht namentlich bekannt. Nach dem Inhalt der eingereichten Filme trete der Kla\u0308ger nicht als Person, sondern lediglich als anonymer austauschbarer Ko\u0308rper auf. Ein pornographischer Film sei ein personell anonymes Geschehen. Dies gelte auch in Anbetracht des Umstands, dass der Kla\u0308ger nicht lediglich in Massenszenen gleich einem Statisten aufgetreten sei, sondern auch Szenen mit ihm und einer oder bis zu drei weiteren Personen zu sehen seien. Die Mitwirkung in den Pornofilmen ko\u0308nne auch nicht unter dem Aspekt der Berufsta\u0308tigkeit der O\u0308ffentlichkeitsspha\u0308re zugeordnet werden. Denn es handle sich lediglich um eine Nebenta\u0308tigkeit des Kla\u0308gers, der hauptberuflich als Bildhauer ta\u0308tig sei. Auch wenn die Berichterstattung wahre Tatsachen betreffe, u\u0308berwiege das Recht des Kla\u0308gers auf Schutz seiner Privatspha\u0308re dasjenige der Beklagten auf Meinungsfreiheit. Im Schutzbereich der Privatspha\u0308re sei die Verbreitung wahrer Tatsachen na\u0308mlich nur zula\u0308ssig, wenn ein berechtigtes Interesse der O\u0308ffentlichkeit an der Information bestehe. Ein berechtigtes Informationsinteresse an der Nebenta\u0308tigkeit des Kla\u0308gers als Pornodarsteller sei aber nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung ha\u0308lt einer revisionsrechtlichen U\u0308berpru\u0308fung nicht stand.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kla\u0308ger gegen die Beklagte kein Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1, \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Behauptung zu, der Kla\u0308ger habe in pornographischen Filmen mitgewirkt und hierbei kein Kondom verwendet.<\/p>\n<p>a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angenommen, dass die Vero\u0308ffentlichung der angegriffenen Textpassage in dem Artikel der Beklagten vom 21. Juni 2007 das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewa\u0308hrleistete allgemeine Perso\u0308nlichkeitsrecht des Kla\u0308gers beeintra\u0308chtigt.<\/p>\n<p>aa) Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausfu\u0308hrungen des Landgerichts zutreffend ausgefu\u0308hrt hat, scheidet eine Beeintra\u0308chtigung des allgemeinen Perso\u0308nlichkeitsrechts des Kla\u0308gers unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in seine absolut geschu\u0308tzte Intimspha\u0308re aus.<\/p>\n<p>(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewa\u0308hrt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich ho\u0308chstperso\u0308nlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Perso\u0308nlichkeit, der wegen seiner besonderen Na\u0308he zur Menschenwu\u0308rde absolut geschu\u0308tzt und einer Einschra\u0308nkung durch Abwa\u0308gung nach Ma\u00dfgabe des Verha\u0308ltnisma\u0308\u00dfigkeitsgrundsatzes nicht zuga\u0308nglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 80, 367, 373; 109, 279, 313 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Diesem Kernbereich geho\u0308ren grundsa\u0308tzlich Ausdrucksformen der Sexualita\u0308t an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Im U\u0308brigen ha\u0308ngt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt ho\u0308chstperso\u0308nlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensita\u0308t er aus sich heraus die Spha\u0308re anderer oder die Belange der Gemeinschaft beru\u0308hrt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 109, 279, 314; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.).<\/p>\n<p>Indes geho\u0308rt der Bereich der Sexualita\u0308t nicht zwangsla\u0308ufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 &#8211; VI ZR 42\/87, VersR 1988, 497; vom 26. Mai 2009 &#8211; VI ZR 191\/08, VersR 2009, 1085 Rn. 25; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Absolut geschu\u0308tzt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualita\u0308t fu\u0308r sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Der Schutz entfa\u0308llt aber, wenn der Grundrechtstra\u0308ger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus o\u0308ffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der O\u0308ffentlichkeit zuga\u0308nglich macht und damit zugleich die Spha\u0308re anderer oder die Belange der Gemeinschaft beru\u0308hrt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25; vgl. auch Erman\/Klass, BGB, 13. Auflage, Anhang \u00a7 12, Rn. 121). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den o\u0308ffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatspha\u0308re berufen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 &#8211; VI ZR 42\/87, aaO; vom 26. Mai 2009 &#8211; VI ZR 191\/08, aaO Rn. 26 mwN; BVerfGE 101, 361, 385).<\/p>\n<p>(2) Wie das Berufungsgericht &#8211; unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausfu\u0308hrungen des Landgerichts &#8211; zutreffend angenommen hat, hat der Kla\u0308ger sich des absoluten Schutzes seiner Intimspha\u0308re dadurch begeben, dass er freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in fu\u0308r den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualita\u0308t damit bewusst der interessierten O\u0308ffentlichkeit preisgegeben hat. Dies gilt umso mehr, als sich der Kla\u0308ger in diesem Zusammenhang werblich hat vereinnahmen lassen, indem er sich auf dem Cover eines der Filme erkennbar hat abbilden lassen (vgl. Anlage B 3). Wer sich als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen dem Publikum pra\u0308sentiert, kann sich gegenu\u0308ber einer Berichterstattung u\u0308ber diesen Teil seines Wirkens nicht auf den Schutz seiner Intimspha\u0308re berufen (vgl. KG, Urteil vom 18. Juli 2008 &#8211; 9 U 131\/07, Beck RS 2010, 21531 unter II. 3. a) aa) (3); Soehring, Presserecht, 4. Aufl., \u00a7 19 Rn. 8; vgl. auch LG Hamburg, AfP 2008, 532, 533). Derartige Filme sind gerade dazu bestimmt, von der interessierten O\u0308ffentlichkeit wahrgenommen zu werden, so dass die Mitwirkung an ihrer Produktion nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschu\u0308tzten freien Entfaltung der Perso\u0308nlichkeit des Ta\u0308ters im Kernbereich ho\u0308chstperso\u0308nlicher, privater Lebensgestaltung angesehen werden kann.<\/p>\n<p>bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die angegriffene Textpassage beeintra\u0308chtige den Kla\u0308ger in seiner Privatspha\u0308re.<\/p>\n<p>(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Perso\u0308nlichkeitsrecht auch das Recht auf Achtung der Privatspha\u0308re, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualita\u0308t unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu geho\u0308rt in diesem Bereich auch das Recht, fu\u0308r sich zu sein, sich selber zu geho\u0308ren und den Einblick durch andere auszuschlie\u00dfen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 &#8211; VI ZR 15\/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 &#8211; VI ZR 373\/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 &#8211; VI ZR 230\/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13, jeweils mwN). Der Schutz der Privatspha\u0308re ist thematisch und ra\u0308umlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als &#8222;privat&#8220; eingestuft werden, weil ihre o\u0308ffentliche Ero\u0308rterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslo\u0308st, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebu\u0308chern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualita\u0308t (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wa\u0308ren die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme a\u0308rztlicher Hilfe beeintra\u0308chtigt oder unmo\u0308glich, obwohl es sich um grundrechtlich geschu\u0308tzte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361, 382).<\/p>\n<p>Auch hier entfa\u0308llt der Schutz aber, wenn der Grundrechtstra\u0308ger seine Privatspha\u0308re nach au\u00dfen o\u0308ffnet und bestimmte, gewo\u0308hnlich als privat geltende Angelegenheiten der O\u0308ffentlichkeit preisgibt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25; vgl. auch Erman\/Klass, aaO). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den o\u0308ffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatspha\u0308re berufen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 &#8211; VI ZR 42\/87, VersR 1988, 497, 498; vom 26. Mai 2009 &#8211; VI ZR 191\/08, aaO, Rn. 26 mwN; BVerfGE 101, 361, 385).<\/p>\n<p>(2) Nach diesen Grundsa\u0308tzen beeintra\u0308chtigt die angegriffene Textpassage die Privatspha\u0308re des Kla\u0308gers nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts tra\u0308gt die angegriffene Textpassage nicht eine private Nebenbescha\u0308ftigung des Kla\u0308gers in die O\u0308ffentlichkeit. Die in dem Artikel beschriebene Mitwirkung des Kla\u0308gers an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme ist nicht der privaten Lebensgestaltung, also dem der O\u0308ffentlichkeit abgewandten Bereich, sondern der Sozialspha\u0308re zuzurechnen. Die beanstandeten A\u0308u\u00dferungen befassen sich zwar mit der Lebensfu\u0308hrung des Kla\u0308gers, allerdings nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die erkennbar an die O\u0308ffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten und nur insoweit, als er sie durch sein eigenes Verhalten zurechenbar in einen die Privatspha\u0308re u\u0308berschreitenden Rahmen geru\u0308ckt hat.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kla\u0308ger in allen Pornofilmen, in denen er mitgewirkt hat, jeweils fu\u0308r kurze Zeit im Bild zu sehen und mit dem Gesicht erkennbar. Er hat nicht nur an Massenszenen gleich einem Statisten mitgewirkt, sondern ist auch in Szenen mit nur einer oder bis zu drei weiteren Personen zu sehen. Dies wird anschaulich durch den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Screenshot dokumentiert, der den Kla\u0308ger &#8211; gut erkennbar, ohne Gesichtsmaske oder in sonstiger Weise anonymisiert &#8211; aktiv im Zentrum des Geschehens und im Mittelpunkt des Bildes zeigt (so bereits KG, Urteil vom 18. Juli 2008 &#8211; 9 U 131\/07, aaO). Daru\u0308ber hinaus ist der Kla\u0308ger auf dem Cover eines der Filme abgebildet. Bei dieser Sachlage ist der Wertung des Berufungsgerichts, der Kla\u0308ger sei in den Filmen nicht als Person, sondern lediglich als anonymer austauschbarer Ko\u0308rper aufgetreten, nicht zu folgen. Hiervon ko\u0308nnte man allenfalls dann ausgehen, wenn der Kla\u0308ger Ma\u00dfnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung getroffen, d.h. beispielsweise eine Gesichtsmaske getragen ha\u0308tte. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Ein Darsteller in einem Pornofilm, der sich dem Publikum ohne jede Einschra\u0308nkung pra\u0308sentiert und sein Gesicht erkennen la\u0308sst, kann aber nicht auf einen namen- und identita\u0308tslosen Ko\u0308rper reduziert werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kla\u0308ger in den Filmen namentlich nicht benannt wird. Denn durch die Abbildung seiner Person, vor allem seines Gesichts ist er identifizierbar (vgl. KG, Urteil vom 18. Juli 2008 &#8211; 9 U 131\/07, aaO unter II. 3. a) aa) (4)).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Mitwirkung des Kla\u0308gers in den Pornofilmen auch nicht deshalb der Privatspha\u0308re zuzuordnen, weil es sich hierbei um eine blo\u00dfe Nebenta\u0308tigkeit des hauptberuflich als Bildhauer ta\u0308tigen Kla\u0308gers handle. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Ta\u0308tigkeit des Kla\u0308gers nicht in dem o\u0308ffentlichkeitsabgewandten Bereich privater Lebensgestaltung vollzog, sondern erkennbar an die O\u0308ffentlichkeit gerichtet war. Der Kla\u0308ger hat sich bewusst und gewollt der O\u0308ffentlichkeit als Pornodarsteller pra\u0308sentiert. Professionell hergestellte und kommerziell zu verwertende Pornofilme wie diejenigen, an denen der Kla\u0308ger mitgewirkt hat, sind gerade dazu bestimmt, von der interessierten O\u0308ffentlichkeit zur Kenntnis genommen zu werden. Daru\u0308ber hinaus hat sich der Kla\u0308ger in diesem Zusammenhang werblich vereinnahmen lassen, indem er sich auf dem Cover eines der Filme hat abbilden lassen.<\/p>\n<p>cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beeintra\u0308chtigt die angegriffene Berichterstattung den Kla\u0308ger auch nicht in seinem Verfu\u0308gungsrecht u\u0308ber die Darstellung der eigenen Person. Zwar geho\u0308rt zum allgemeinen Perso\u0308nlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der O\u0308ffentlichkeit gegenu\u0308ber darstellen will und inwieweit von Dritten u\u0308ber seine Perso\u0308nlichkeit verfu\u0308gt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148, 155; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 56). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelt seinem Tra\u0308ger aber keinen Anspruch darauf, o\u0308ffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es seinem Selbstbild entspricht oder ihm selbst genehm ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 &#8211; VI ZR 230\/08, aaO, Rn. 14; BVerfGE 82, 236, 269; 97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 24; AfP 2010, 365 Rn. 33; vgl. ferner etwa BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198, Rn. 46; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; NJW 2000, 2193). Es gewa\u0308hrleistet insbesondere keine umfassende Verfu\u0308gungsbefugnis u\u0308ber die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschlie\u00dflichen Herrschaft des Grundrechtstra\u0308gers u\u0308ber den Umgang der O\u0308ffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich &#8211; wie im Streitfall &#8211; o\u0308ffentlich enta\u0308u\u00dfert hat (BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 56).<\/p>\n<p>dd) Die o\u0308ffentliche Bekanntgabe des Umstands, dass der Kla\u0308ger in pornographischen Filmen mitgewirkt und hierbei kein Kondom verwendet hat, beeintra\u0308chtigt den Kla\u0308ger in seinem allgemeinen Perso\u0308nlichkeitsrecht aber deshalb, weil sie geeignet ist, sein Ansehen in der O\u0308ffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schu\u0308tzt Elemente der Perso\u0308nlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung fu\u0308r die Perso\u0308nlichkeit nicht nachstehen. Dazu geho\u0308rt auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Perso\u0308nlichkeitsrecht den Schutz vor A\u0308u\u00dferungen, die &#8211; wie die angegriffene Berichterstattung &#8211; geeignet sind, sich abtra\u0308glich auf sein Bild in der O\u0308ffentlichkeit auszuwirken (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 &#8211; VI ZR 191\/08, VersR 2009, 1085 Rn. 11; vom 26. Oktober 2010 &#8211; VI ZR 230\/08, BGHZ 187, 200; vom 22. Februar 2011 &#8211; VI ZR 114\/09, AfP 2011, 586 Rn. 11, 14, &#8211; VI ZR 115\/09, juris Rn. 11, 14 und &#8211; VI ZR 346\/09 &#8211; AfP 2011, 180 Rn. 10, 13, jeweils mwN; BVerfGE 54, 148, 153; 99, 185, 193).<\/p>\n<p>b) Diese Beeintra\u0308chtigung hat der Kla\u0308ger aber hinzunehmen.<\/p>\n<p>aa) Wegen der Eigenart des Perso\u0308nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwa\u0308gung der widerstreitenden grundrechtlich geschu\u0308tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umsta\u0308nde des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewa\u0308hrleistungen der Europa\u0308ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu beru\u0308cksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 &#8211; VI ZR 373\/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. Ma\u0308rz 2008 &#8211; VI ZR 189\/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und &#8211; VI ZR 7\/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 &#8211; VI ZR 36\/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 &#8211; VI ZR 19\/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 &#8211; VI ZR 245\/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Perso\u0308nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwu\u0308rdigen Belange der anderen Seite u\u0308berwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 &#8211; VI ZR 122\/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 &#8211; VI ZR 226\/08, VersR 2010, 220 Rn. 21 f. mwN; vom 15. Dezember 2009 &#8211; VI ZR 227\/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 &#8211; Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 &#8211; VI ZR 243\/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 &#8211; Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 &#8211; VI ZR 245\/08, aaO).<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall sind das Interesse des Kla\u0308gers am Schutz seiner Perso\u0308nlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschu\u0308tzten A\u0308u\u00dferungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwa\u0308gen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die A\u0308u\u00dferung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen ko\u0308nnen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 &#8211; VI ZR 45\/05, VersR 2007, 249 Rn. 15; vom 11. Ma\u0308rz 2008 &#8211; VI ZR 189\/06, VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 &#8211; VI ZR 83\/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; vom 2. Dezember 2008 &#8211; VI ZR 219\/06, VersR 2009, 365 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 &#8211; VI ZR 36\/07, VersR 2009, 555 Rn. 11 jeweils mwN; BVerfGE 61, 1, 8; 71, 162, 179; 99, 185, 197). Dies ist bei der streitgegensta\u0308ndlichen A\u0308u\u00dferung ersichtlich der Fall.<\/p>\n<p>cc) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien fu\u0308r den konkreten Abwa\u0308gungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach mu\u0308ssen wahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere solche aus dem Bereich der Sozialspha\u0308re, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig fu\u0308r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Perso\u0308nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Perso\u0308nlichkeitsschaden anzurichten droht, der au\u00dfer Verha\u0308ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknu\u0308pfungspunkt fu\u0308r eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2010, 145 Rn. 25).<\/p>\n<p>dd) Nach diesen Grundsa\u0308tzen hat das Interesse des Kla\u0308gers am Schutz seiner Perso\u0308nlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der O\u0308ffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsa\u0308u\u00dferung jedenfalls insoweit zuru\u0308ckzutreten, als die Mitteilung der Tatsache betroffen ist, der Kla\u0308ger habe in pornographischen Filmen mitgewirkt und hierbei kein Kondom verwendet. Diese die Sozialspha\u0308re des Kla\u0308gers betreffenden Tatsachen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass ihre Bekanntgabe ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder eine besondere Stigmatisierung des Kla\u0308gers nach sich ziehen ko\u0308nnte. Der Kla\u0308ger wird durch die o\u0308ffentliche Erwa\u0308hnung seiner Ta\u0308tigkeit nicht sta\u0308rker diskreditiert als er dies durch die Mitwirkung an den kommerziell zu vertreibenden Pornofilmen in Kauf genommen hat.<\/p>\n<p>Auf das Gewicht des o\u0308ffentlichen Informationsinteresses kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend an. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des o\u0308ffentlichen Interesses geschu\u0308tzt, sondern sie garantiert prima\u0308r die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtstra\u0308gers u\u0308ber die Entfaltung seiner Perso\u0308nlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwa\u0308gung mit dem allgemeinen Perso\u0308nlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mo\u0308gliches o\u0308ffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erho\u0308ht werden kann (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29). Unabha\u0308ngig davon bestand vorliegend aber auch ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der O\u0308ffentlichkeit an einer Berichterstattung u\u0308ber den Kla\u0308ger als neuen Lebenspartner einer in Deutschland sehr bekannten und im Licht der O\u0308ffentlichkeit stehenden Schauspielerin, nachdem diese ihn mit seinem Einversta\u0308ndnis anla\u0308sslich der Verleihung des deutschen Filmpreises o\u0308ffentlich als ihren neuen Lebenspartner vorgestellt hatte. Dies gilt umso mehr, als der Umgang mit Pornografie und &#8222;safer sex&#8220; in der Gesellschaft kontrovers diskutiert und eine Berichterstattung hieru\u0308ber durchaus zur o\u0308ffentlichen Meinungsbildung beizutragen geeignet ist (vgl. KG, Urteil vom 18. Juli 2008 &#8211; 9 U 131\/07, aaO; LG Hamburg, AfP 2008, 532, 533).<\/p>\n<p>2. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuru\u0308ckzuverweisen. Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht gema\u0308\u00df \u00a7 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass der Kla\u0308ger die angegriffene Textpassage auch unter einem weiteren Gesichtspunkt angegriffen hat.<\/p>\n<p>Er hat auch geltend gemacht, dass die Textpassage die unwahren Tatsachenbehauptungen enthalte, der Kla\u0308ger habe seiner Partnerin bei Eingehen der Beziehung verschwiegen, dass er als Pornodarsteller ta\u0308tig gewesen sei, und sie habe von diesem Umstand erst spa\u0308ter Kenntnis erlangt. Dieser Aussagegehalt ist der angegriffenen Berichterstattung in der Tat, insbesondere aufgrund der Verwendung der Worte &#8220; &#8230;, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund &#8230;&#8220; und des Begriffs &#8222;Vertrauensbruch&#8220; beizumessen. Das Berufungsgericht hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; zur Wahrheit dieser das allgemeine Perso\u0308nlichkeitsrecht des Kla\u0308gers beeintra\u0308chtigenden Behauptung keine Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p>LG\u00a0 Berlin, Entscheidung vom 22.01.2009 &#8211; 27 O 936\/08<\/p>\n<p>KG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2009 &#8211; 10 U 20\/09<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az.: VI ZR 332\/09): Leitsatz Zur Verletzung des allgemeinen Perso\u0308nlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung u\u0308ber die Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-7443","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemeines"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7443","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7443"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7443\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7450,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7443\/revisions\/7450"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7443"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7443"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7443"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}