{"id":6852,"date":"2011-09-12T19:51:51","date_gmt":"2011-09-12T17:51:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=6852"},"modified":"2011-09-22T08:12:49","modified_gmt":"2011-09-22T06:12:49","slug":"altweibersommer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=6852","title":{"rendered":"Altweibersommer"},"content":{"rendered":"<p>Landgericht Darmstadt, Urteil vom 2. Feburar 1989, Az. 3 O 535\/88:<\/p>\n<p>Sachverhalt:<\/p>\n<p>Die im Jahre 1911 geborene Kl. wehrt sich seit einigen Jahren dagegen, da\u00df in den im Radio sowie im Fernsehen ausgestrahlten Wetterberichten die im Sp\u00e4tsommer bzw. fr\u00fchen Herbst oft herrschende Sch\u00f6nwetterperiode als \u201cAltweibersommer\u201d bezeichnet wird. Die Kl., deren Anliegen hier ist, die Diskriminierung der Frauen durch die Sprache zu beseitigen, f\u00fchlt sich durch die Verwendung des Begriffs \u201cAltweibersommer\u201d in ihren Pers\u00f6nlichkeitsrechten verletzt und begehrt deshalb, da\u00df der Begriff in den Wetterberichten nicht weiter benutzt wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Sie f\u00fchlt sich zum einen im Hinblick auf ihr Geschlecht diskriminiert, weil das Wort \u201cWeib\u201d schon seit altersher in abf\u00e4lligem Sinne gebraucht werde, und zum anderen im Hinblick auf ihr Alter, weil mit der Bezeichnung \u201caltes Weib\u201d zum Ausdruck gebracht werde, da\u00df die Betreffende keine richtige Frau mehr sei. Sie h\u00e4lt den Begriff \u201cAltweibersommer\u201d im \u00fcbrigen meteorologisch nicht f\u00fcr wissenschaftlich fundiert und meint, die betreffende Sch\u00f6nbwetterperiode k\u00f6nne ebenso auch als Nach- oder Sp\u00e4tsommer bezeichent werden. Die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, zuk\u00fcnftig bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, den Begriff \u201cAltweibersommer\u201d in den f\u00fcr die Medien gefertigten Wetterberichten zu verwenden. Die Bekl. rechtfertigt die Verwendung des Begriffs \u201cAltweibersommer\u201d damit, da\u00df dieser seit Jahrhunderten im deutschen Sprachgebrauch fest verankert sei. Er sei urspr\u00fcnglich eine Bezeichnung f\u00fcr die im Herbst bei sch\u00f6nem Wetter herumfliegenden Spinngewebe gewesen und erst sp\u00e4ter auf die Sch\u00f6nwetterperiode selbst \u00fcbertragen worden. Dar\u00fcber hinaus stelle der Begriff in der meteorologischen Wissenschaft einen Terminus f\u00fcr eine oft von Ende Sptember bis Anfang Oktober w\u00e4hrende trockene und heitere Wetterlage dar, bedingt durch einen sich von den Azoren bis S\u00fcdru\u00dfland erstreckenden hohen Luftdruck. Aus diesem Grunde sei der Begriff \u201cAltweibersommer\u201d positiv besetzt, weil allgemein damit etwas Angenehmes verbunden werde.<\/p>\n<p>Mit am 2. 2. 1989, also an \u201cAltweiberfastnacht\u201d verk\u00fcndetem Urteil, hat das LG die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Kl. hat gegen die bekl. Bundesrepublik keinen Anspruch darauf, die Verwendung des Begriffes \u201cAltweibersommer\u201d in den vom Deutschen Wetterdienst f\u00fcr die Medien gefertigten Wetterberichten zu unterlassen.<\/p>\n<p>Soweit ihrem Begehren das Anliegen entnommen werden kann, eine Diskriminierung der Frauen durch die Sprache zu beseitigen, w\u00e4re eine darauf zielende Klage, weil als sog. Popularklage zu werten, bereits als unzul\u00e4ssig abzuweisen; denn Art. GG Artikel 19 GG Artikel 19 Absatz IV GG er\u00f6ffnet den Rechtsweg von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen nur bei Verletzung eigener Rechte bzw. der mehrer bestimmter Personen.<\/p>\n<p>Die Klage ist in jedem Fall unbegr\u00fcndet. Stellt man zur Ermittlung des Klagebegehrens auf den Klagevortrag ab, so ergibt sich als Ziel der Kl., da\u00df zuk\u00fcnftig der Begriff \u201cAltweibersommer\u201d in allen von den Medien, insbesondere Radio und Fernsehen, verbreiteten Wetterberichten nicht mehr verwendet wird. Ihr konkreter Klageantrag beschr\u00e4nkt sich indes darauf, da\u00df die Bekl. es unterl\u00e4\u00dft, in vom Deutschen Wetterdienst f\u00fcr die Medien gefertigten Berichten den Begriff zu verwenden. Somit w\u00e4re bei Stattgabe der Klage nach dem konkreten Klageantrag das eigentliche Begehren der Kl. nicht erf\u00fcllt; denn es ist davon auszugehen, da\u00df f\u00fcr die sprachliche Fassung der Wettermeldungen die Nachrichtenredaktionen der jeweiligen Sendeanstalten bzw. bei den Live-Moderationen in den \u201cHeute-Nachrichten\u201d im ZDF der jeweils als Moderator auftretende Bedienstete des Deutschen Wetterdienstes verantwortlich sind, die Passivlegitimation der Bekl. insoweit also nicht gegeben w\u00e4re. Ein diesbez\u00fcglicher Hinweis gem. \u00a7 ZPO \u00a7 139 ZPO war jedoch nicht veranla\u00dft, weil die Kl. mit ihrem allein auf das Verhalten der Bekl. beschr\u00e4nkten Klageantrag ebenfalls keinen Erfolg hat.<\/p>\n<p>Die Kl. f\u00fchlt sich durch die Bezeichnung der herbstlichen Sch\u00f6nwetterperiode als \u201cAltweibersommer\u201d auch pers\u00f6nlich beleidigt und macht demnach einen eigenen h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Anspruch auf Abwehr ehrverletzender Angriffe durch das Wetteramt, die sich die bekl. Bundesrepublik zurechnen lassen m\u00fc\u00dfte, geltend (\u00a7\u00a7 BGB \u00a7 823 BGB \u00a7 823 Absatz I, BGB \u00a7 823 BGB \u00a7 823 Absatz II BGB, 185 StGB). Jedoch liegt hier eine Beleidigung der Kl. pers\u00f6nlich schon tatbestandsm\u00e4\u00dfig nicht vor. Der objektive Tatbestand des \u00a7 STGB \u00a7 185 StGB setzt n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich einen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Mi\u00dfachtung voraus und zwar durch \u00c4u\u00dferung eines beleidigenden Werturteils gegen\u00fcber dem Betroffenen selbst oder \u00fcber diesen gegen\u00fcber einem Dritten bzw. durch ehrenr\u00fchrige Tatsachenbehauptungen gegen\u00fcber dem Betroffenen selbst. Da das Verhalten des Deutschen Wetterdienstes unzweifelhaft keine dieser drei m\u00f6glichen Begehungsformen in bezug auf die Kl. erf\u00fcllt, ist ein direkter Angriff auf ihre Pers\u00f6nlichkeitsrechte nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl. kann sich aber auch nicht darauf berufen, als Mitglied der durch die Verwendung des Begriffs \u201cAltweibersommer\u201d in ihrer Gesamtheit angeblich herabgew\u00fcrdigten Gruppe der \u00e4lteren Frauen beleidigt zu sein. Denn soweit nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Lenckner, in: Sch\u00f6nke-Schr\u00f6der, StGB, Vorb. \u00a7\u00a7 185 ff. Rdnrn. 7, 8; Schwerdtner, in: M\u00fcnchKomm. \u00a7 12 Rdnrn. 206 ff.) eine Beleidigung einer Mehrheit einzelner PersoSie befinden sich im Beitrag:LG Darmstadt: Verwendung des Begriffs \u201cAltweibersommer\u201d(NJW 1990, 1997)<br \/>\nnen unter einer Kollektivbezeichnung auch in der Weise m\u00f6glich ist, da\u00df mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angeh\u00f6rigen getroffen werden sollen, setzt dies voraus, da\u00df sich die bezeichnete Personengruppe aufgrund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebt, da\u00df der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und damit die Zuordnung des einzelnen zu ihr nicht zweifelhaft ist. Zur Abgrenzung als betroffene Gruppe gen\u00fcgt vorliegend das Merkmal \u201calte Frau\u201d indes ebensowenig, wie die Rechtsprechung (vgl. die Nachw. aaO) dies f\u00fcr die gesellschaftlichen Gruppen der Protestanten, Katholiken oder Akademiker entschieden hat.<\/p>\n<p>Weiterhin mu\u00df der Personenkreis zahlenm\u00e4\u00dfig \u00fcberschaubar sein, d. h., die ehrenr\u00fchrige \u00c4u\u00dferung darf sich nicht in der Masse verlieren und den einzelnen Betroffenen nicht mehr erreichen. Das trifft angesichts ihrer unbestimmten Zahl auf die Gruppe der \u00e4ltren Frauen gleichfalls nicht zu, weil es sich dabei nicht um eine homogene Gruppe handelt, der eine Frau ab einem bestimmten Alter zugeh\u00f6rig bzw. zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Die Kl. ist somit in bezug auf die Verwendung des Begriffs \u201cAltweibersommer\u201d in den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes nicht beleidigungsf\u00e4hig. Ihre Klage mu\u00dfte mithin erfolglos bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landgericht Darmstadt, Urteil vom 2. Feburar 1989, Az. 3 O 535\/88: Sachverhalt: Die im Jahre 1911 geborene Kl. wehrt sich seit einigen Jahren dagegen, da\u00df in den im Radio sowie im Fernsehen ausgestrahlten Wetterberichten die im Sp\u00e4tsommer bzw. fr\u00fchen Herbst oft herrschende Sch\u00f6nwetterperiode als \u201cAltweibersommer\u201d bezeichnet wird. 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