{"id":6817,"date":"2011-09-04T17:41:56","date_gmt":"2011-09-04T15:41:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=6817"},"modified":"2012-11-09T16:57:58","modified_gmt":"2012-11-09T15:57:58","slug":"ficken-verstost-nicht-gegen-die-guten-sitten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=6817","title":{"rendered":"Ficken verst\u00f6\u00dft nicht gegen die guten Sitten"},"content":{"rendered":"<p>Beschluss des Bundespatentgerichts vom 3. August 2011 (Az.: <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/26116_10-03.08.2011.pdf\">26 W (pat) 116\/10<\/a>):<\/p>\n<p>In der Beschwerdesache betreffend die <a href=\"http:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/3020090186995\/DE\">Markenanmeldung 30 2009 018 699.5<\/a> hat der 26.Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3.August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr beschlossen:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschl\u00fcsse der Markenstelle f\u00fcr Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2009 und vom 19. M\u00e4rz 2010 aufgehoben.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nI.<br \/>\nZur Eintragung f\u00fcr die Waren &#8222;Klasse 25: Bekleidungsst\u00fccke; Klasse 32: Biere; Mineralw\u00e4sser und kohlens\u00e4urehaltige W\u00e4sser und andere alkoholfreie Getr\u00e4nke, Fruchtgetr\u00e4nke und Fruchts\u00e4fte, Sirupe und andere Pr\u00e4parate f\u00fcr die Zubereitung von Getr\u00e4nken; Klasse 33: alkoholische Getr\u00e4nke (ausgenommen Biere)&#8220; angemeldet ist die Wortmarke<\/p>\n<p><strong>FICKEN<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Markenstelle hat die Anmeldung mit zwei Beschl\u00fcssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gem\u00e4\u00df \u00a78 Abs.2 Nr.5 MarkenG zur\u00fcckgewiesen, weil die Eintragung des Wortes &#8222;FICKEN&#8220; gegen die guten Sitten versto\u00dfe. Zur Begr\u00fcndung hat sie ausgef\u00fchrt, das angemeldete Markenwort bestehe in der vulg\u00e4rsprachlichen Bezeichnung von \u201emit jemandem den Geschlechtsakt vollziehen\u201c. Zwar sei es vielfach im Alltag, insbesondere in der Jugendsprache zu finden. Gleichwohl werde es von den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere von Vertretern \u00e4lterer Generationen, als Zeichen f\u00fcr die Verrohung des Sprachgebrauchs, als st\u00f6rend und absto\u00dfend empfunden. Der in der Entscheidung BPatG PAVIS PROMA 26W(pat)244\/02 \u2013Ficke zum Ausdruck gekommenen Wertung verm\u00f6ge die Markenstelle nicht zu folgen. Beide Markenworte seien auch deshalb nicht vergleichbar, weil \u201eFICKEN\u201c im Unterschied zu \u201eFicke\u201c weniger als Eigenname in Betracht komme. Die beanspruchten Waren richteten sich an breite Verkehrskreise, u. a. an Kinder und Jugendliche. Eine staatliche Monopolisierung dieses Wortes werde als gesellschaftlich anst\u00f6\u00dfig empfunden.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie verweist darauf, dass auch nicht eingetragene Marken Schutz genie\u00dfen k\u00f6nnten und ist der Ansicht, die Markenstelle vertrete einen l\u00e4ngst \u00fcberkommenen Sittlichkeitsbegriff. Der Umstand, dass das angemeldete Markenwort sexuelle Bez\u00fcge und einen vulg\u00e4rsprachlichen Bedeutungsgehalt aufweise, stelle keinen Grund f\u00fcr eine Schutzversagung unter dem Gesichtspunkt des Versto\u00dfes gegen die guten Sitten dar. Es werde geschlechtsneutral verwendet und nicht als die Menschenw\u00fcrde ernsthaft beeintr\u00e4chtigend verstanden. Seine h\u00e4ufige Verwendung in literarischen oder filmischen Zusammenh\u00e4ngen habe zu einer gewissen Abnutzung in der Weise gef\u00fchrt, dass es heute kaum noch als anst\u00f6\u00dfig oder sexuell provozierend empfunden werde.<\/p>\n<p>Die Anmelderin beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Beschl\u00fcsse der Markenstelle f\u00fcr Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19.Mai 2009 und vom 19.M\u00e4rz 2010 aufzuheben.<\/p><\/blockquote>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Beschwerde des Anmelders erweist sich als begr\u00fcndet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis des \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. <strong>Die angemeldete Marke verst\u00f6\u00dft nicht gegen die guten Sitten.<\/strong><\/p>\n<p>Gegen die guten Sitten versto\u00dfen Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religi\u00f6s anst\u00f6\u00dfig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten (BGH GRUR 1964, 136, 137 \u2013 Schweizer). Ma\u00dfgeblich ist hierbei die Auffassung des angesprochenen Publikums in seiner Gesamtheit, wobei die weder \u00fcbertrieben laxe noch besonders feinf\u00fchlige Meinung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbrauchers entscheidet (BPatG PAVIS PROMA \u201324W(pat)140\/01 &#8211; Dalai Lama; BPatG Mitt. 1983, 156 \u2013 Schoasdreiber). Die sittliche Anst\u00f6\u00dfigkeit oder grobe Geschmacklosigkeit ist stets im Hinblick auf die betroffenen Waren zu beurteilen. Dabei darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die ma\u00dfgebliche Verkehrsauffassung von der fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen \u00fcber Sitte und Moral gepr\u00e4gt ist. Soweit allerdings das Scham- oder Sittlichkeitsgef\u00fchl eines wesentlichen Teils des Verkehrs durch geschlechtsbezogene Angaben unertr\u00e4glich verletzt wird, ist auch weiterhin von der Schutzunf\u00e4higkeit der Marke auszugehen (Str\u00f6bele\/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, \u00a78 Rdn.501).<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegung dieses Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs ist die angemeldete Marke, die ihrem Wortsinn nach eine derbe Bezeichnung zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs darstellt, noch eintragungsf\u00e4hig. Sie kann zwar, was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, kaum den Anforderungen des guten Geschmacks gen\u00fcgen. Dieser Umstand f\u00fcr sich betrachtet ist jedoch f\u00fcr eine Schutzversagung gem\u00e4\u00df \u00a78 Abs. 2 Nr.5 MarkenG regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreichend, weil eine \u00e4sthetische Pr\u00fcfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein kann (vgl. Str\u00f6bele\/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, \u00a78 Rdn. 503). Die angemeldete Marke verletzt hingegen nach Ansicht des Senats das durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen \u00fcber Sitte und Moral beeinflusste Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs, an den sich die beanspruchten Waren wenden, nicht in v\u00f6llig unertr\u00e4glicher Art und Weise. Ein unertr\u00e4glicher Versto\u00df gegen das sittliche Empfinden ist dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke \u00fcber eine blo\u00dfe Geschmacklosigkeit hinaus sexuelle Aussagen enth\u00e4lt, die massiv (z. B. geschlechtsspezifisch) diskriminierend und\/oder die Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden k\u00f6nnen (BGH GRUR1995, 592,595 \u2013 Busengrapscher; BPatG PAVIS PROMA 26W(pat)107\/97 &#8211; Schenkelspreizer; BPatG PAVIS PROMA 26W(pat)244\/02 &#8211; Ficke).<\/p>\n<p>Davon kann bei dem Wort &#8222;FICKEN&#8220;, das in seinem Aussagegehalt geschlechtsneutral und damit nicht einseitig herabsetzend ist, nicht ausgegangen werden. Bei einer Verwendung des Markenwortes in der Modebranche f\u00fcr die beanspruchten Waren der Klasse 25 ist die dortige besondere Kennzeichnungsgewohntheit zu ber\u00fccksichtigen, markenm\u00e4\u00dfige Herkunftshinweise als eingen\u00e4htes Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsst\u00fccken anzubringen (vgl. BGH GRUR2008, 1093,1096 &#8211; Marlene-Dietrich-Bildnis). Eine solche Kennzeichnung kann beim Verbraucher in besonderem Ma\u00dfe die Vorstellung hervorrufen, der Bekleidungshersteller habe seien Familiennamen als Marke sch\u00fctzen lassen. F\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und den Nachnamen \u201eFicken\u201c lassen sich 67 Telefonbucheintr\u00e4ge nachweisen.<\/p>\n<p>Wird das angemeldete Zeichen zur Kennzeichnung von alkoholischen und nichtalkoholischen Getr\u00e4nken der Klassen 32 und 33 verwendet, wird ein Teil des angesprochenen Verkehrs den so gekennzeichneten Produkten ebenso wie anderen Objekten rei\u00dferischer Werbung schlicht mit erh\u00f6hter Aufmerksamkeit begegnen. Ein anderer Teil wird sich ebenso wie der Deutsche Werberat, der im Jahre 2008 die Kennzeichnung eines Lik\u00f6rs mit dem angemeldeten Markenwort r\u00fcgte, \u00fcber die Grenzen des guten Geschmacks Gedanken machen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Zeichen jedoch in Verbindung mit den beanspruchten Waren geeignet w\u00e4re, das Scham- und Sittlichkeitsempfinden eines erheblichen Teils der durch sie angesprochenen durchschnittlichen allgemeinen Endverbraucher in v\u00f6llig unertr\u00e4glicher Art und Weise zu verletzen, sind dem Senat im Rahmen seiner Recherche nicht bekannt geworden. Deren Ergebnisse zeichnen vielmehr ein anderes Bild: Bereits die Markenstelle hat darauf hingewiesen, dass das angemeldete Markenwort im \u201eDUDEN\u201c verzeichnet ist (vgl. DUDEN, Deutsches Universalw\u00f6rterbuch, 3. Aufl., S. 505; DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Aufl. 2009, S. 435). Dem der Vulg\u00e4rsprache entstammenden Markenwort bedienen sich Kommunizierende aus den verschiedensten gesellschaftlichen Schichten und Altersklassen: Es ist Bestandteil einer Reihe von Titeln auf deutschen B\u00fchnen gespielter Theaterst\u00fccke sowie mehrerer Film- und Buchtitel. So wurde beispielsweise Mark Ravenhills \u201eShoppen &amp; Ficken\u201c 1998 zum Berliner Theatertreffen eingeladen und zum besten ausl\u00e4ndischen St\u00fcck des Jahres gew\u00e4hlt. Werner Schwab, Autor des Theaterst\u00fcckes \u201eMesalliance aber wir ficken uns pr\u00e4chtig\u201c wurde 1992 von der Fachzeitschrift \u201eTheater heute\u201c zum Dramatiker des Jahres gek\u00fchrt und z\u00e4hlt zu den meistgespielten Dramatikern deutscher Sprache. Denis Fischer ist Autor des u. a. am Jungen Theater Bremen gespielten St\u00fccks mit dem Titel \u201eFicken vor der Kamera\u201c. Im Jahre 2002 hat die Regisseurin Almut Getto den deutschen Film \u201eFickende Fische\u201c gedreht. Die Buchvorlage des gleichnamigen Films der Regisseurin Virginie Despentes ist unter dem Titel \u201eBaise-moi \u2013 Fick mich\u201c in deutscher Sprache im Rowohlt-Verlag erschienen. Gleichzeitig existiert am deutschen Markt eine Mehrzahl von Buchtiteln, die, wie beispielsweise der Titel \u201eEngel fickt man nicht\u201c von M. Heidenreich, das angemeldete Markenwort in grammatikalischer Abwandlung enthalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der angegriffene Beschluss der Markenstelle keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>Zur der von der Markenstelle angesprochenen Frage einer \u201estaatlichen Monopolisierung\u201c des Markenwortes wird auf die Ausf\u00fchrungen in der Entscheidung <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3015\">BPatG PAVIS PROMA 27W(pat)41\/10 &#8211; Fick Shui<\/a> Bezug genommen, denen sich der Senat anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat die Beschwerde der Markeninhaberin Erfolg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss des Bundespatentgerichts vom 3. 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