{"id":5495,"date":"2011-01-03T12:34:22","date_gmt":"2011-01-03T11:34:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=5495"},"modified":"2011-01-06T20:43:03","modified_gmt":"2011-01-06T19:43:03","slug":"pornopowerpoint-dienstunfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=5495","title":{"rendered":"PowerPointPorno verursacht Dienstunfall"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-5508\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-3.jpg\" alt=\"\" width=\"640\" height=\"413\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-3.jpg 640w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-3-300x193.jpg 300w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-3-500x322.jpg 500w\" sizes=\"auto, (max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><\/p>\n<p>Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 2. November 2010 (Az. 23 K 5235\/07):<\/p>\n<p><strong>Amtliche Leits\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>1. Das \u00d6ffnen einer E-Mail und eines Dateianhangs, die ihm im Dienst auf dienstlichen Computern von seinem Vorgesetzten geschickt worden war, durch einen Polizisten ist ein pl\u00f6tzliches, auf \u00e4u\u00dferer Einwirkung beruhendes, in zeitlicher und \u00f6rtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis, das in Aus\u00fcbung des Dienstes eingetreten ist.<\/p>\n<p>2. Eine psychische Erkrankung kann ein K\u00f6rperschaden i.S.d. \u00a7 31 Absatz 1 BeamtVG sein.<\/p>\n<p>3. Einzelfall, in dem das Gericht aufgrund eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beamten durch eine ihm durch seinen Vorgesetzten zugesandte E-Mail mit Dateinanhang sexuellen Inhalts, die in einer absto\u00dfenden Bilddarstellung weiblicher Geschlechtsorgane gipfelte, eine Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) wesentlich verursacht worden ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrats X als Kreispolizeibeh\u00f6rde vom 21. November 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 verpflichtet, das \u00d6ffnen der E-Mail seines damaligen Vorgesetzten mit dem Betreff \u201eWG: Highlight zum Wochenende!!\u201c und insbesondere des Dateianhangs \u201eperfektesdate1.pps\u201c am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) anzuerkennen.<\/p>\n<p>2. Das beklagte Land tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der im Jahr 1971 geborene Kl\u00e4ger befand sich zun\u00e4chst seit dem Jahr 1990 im Polizeidienst des beklagten Landes, wurde mit Ablauf des Monats September 1992 auf eigenen Antrag aus dem Polizeidienst entlassen, dann aber auf erneute Bewerbung Anfang April 1994 wieder im (mittleren) Polizeidienst beim Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X eingestellt. Er war seit 1999 verheiratet und wurde im Januar 2003 nach Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Polizeikommissar (PK) bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Unter dem 20. Juni 2006 meldete der Kl\u00e4ger bei seiner Dienststelle, damals die Polizeihauptwache E, einen Dienstunfall, der sich am 28. September 2005 zugetragen haben sollte. In der formularm\u00e4\u00dfigen Unfallmeldung (Beiakte 1, Bl. 3 ff.) gab er im Wesentlichen an: Der Unfall habe zu einer psychiatrischen Erkrankung, Zwangsst\u00f6rung und Zwangsvorstellungen gef\u00fchrt und sei von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, Polizeihauptkommissar (PHK) O, verursacht worden. Der Unfallhergang sei der Folgende gewesen: Er sei am 28. September 2005 nach urlaubsbedingter Abwesenheit zur Dienststelle zur\u00fcckgekehrt und habe beim \u00d6ffnen seines E-Mail-Postfachs bemerkt, dass dieses \u00fcberf\u00fcllt gewesen sei. Um den Umfang zu verringern, habe er zun\u00e4chst Nachrichten angesehen und gel\u00f6scht, die vermutlich einen nichtdienstlichen Charakter hatten. Dabei seien ihm auch E-Mails von PHK O aufgefallen. Eine dieser Nachrichten (am 25. Januar 2003 gesendet) habe als Anlage eine Power-Point-Pr\u00e4sentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen enthalten, welche in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen Wunden etc. gegipfelt habe. Er habe sich die Pr\u00e4sentation angesehen und sei erschrocken, als er das stark ekelerregende Bild am Ende der Pr\u00e4sentation gesehen habe. Seit diesem Tage sei ihm dieses Bild nicht mehr aus dem Kopf gegangen und habe ihn sehr belastet, was sich auch sehr negativ auf sein Privatleben ausgewirkt habe. Hierdurch sei ihm der genannte K\u00f6rperschaden entstanden. Vor dem Unfall habe er nie an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten und sei deswegen auch noch nie in \u00e4rztlicher Behandlung gewesen. Er sei dann jedoch wegen dieses Unfalles seit dem 26. Oktober 2005 in der \u00e4rztlichen Behandlung des Dr. med. I in C-L gewesen. Eine erstmalige Meldung \u00fcber den Unfall sei am 28. November 2005 an den Polizei\u00e4rztlichen Dienst (P\u00c4D) des Polizeipr\u00e4sidiums (PP) P erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Dateianhangs wird auf Beiakte 1, Bl. 8 ff. verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen seiner Probleme aufgrund der besagten E-Mail hatte der Kl\u00e4ger sich zuvor schon am 28. November 2005 und am 12. Januar 2006 per E-Mail an die Polizei\u00e4rztin und Fach\u00e4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin T beim P\u00c4D des PP P gewandt. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Beiakte 3 verwiesen.<\/p>\n<p>Ein vom Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X veranlasstes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (StA) E1 \u2013 172 AR 4\/06 \u2013 gegen PHK O wegen Beleidigung und fahrl\u00e4ssiger K\u00f6rperverletzung stellte die StA mit Verf\u00fcgung vom 5. Juli 2006 mangels Anfangsverdachts ein.<\/p>\n<p>Das Anfang Juli 2006 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen PHK O wegen der E-Mail an den Kl\u00e4ger stellte der Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X nach Abschluss der Ermittlungen im Januar 2007 ein. Das Verfahren hatte zum Ergebnis, dass ein Dienstvergehen des PHK O zwar festgestellt wurde, eine Disziplinarma\u00dfnahme jedoch nicht angezeigt erschien. Zugleich wurde eine Missbilligung ausgesprochen.<\/p>\n<p>Zur Dienstunfallmeldung des Kl\u00e4gers kam die Polizei\u00e4rztin T unter dem 29. August 2006 zu dem Ergebnis, nach der Unfallschilderung und der Art der Verletzungen sei ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang in \u00e4rztlich-wissenschaftlicher Hinsicht nicht gegeben. Daraufhin lehnte der Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X nach Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers mit Bescheid vom 21. November 2006 die Anerkennung des Vorfalls vom 28. September 2005 als Dienstunfall ab, weil ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang nach polizei\u00e4rztlicher Stellungnahme nicht vorl\u00e4ge.<\/p>\n<p>Den dagegen gerichteten und nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Widerspruch vom 14. Dezember 2006 wies der Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 zur\u00fcck, weil der Kl\u00e4ger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, die zu einer anderen Bewertung f\u00fchren k\u00f6nnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 22. Oktober 2007 zugestellt.<\/p>\n<p>Hiergegen hat der Kl\u00e4ger am 22. November 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sinngem\u00e4\u00df die Anerkennung des \u00d6ffnens der E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer psychischen Erkrankung begehrt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er im Wesentlichen aus: Das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen, vermutlich einer fortgeschrittenen Geschlechtskrankheit, in der Power-Point-Pr\u00e4sentation habe ihn \u00fcber den gesamten Rest des Tages \u2013 und auch in der Folgezeit \u2013 verfolgt. Auch wenn er dies zun\u00e4chst nicht habe wahrhaben wollen, sei er dadurch nachhaltig traumatisiert worden und habe Zwangsvorstellungen entwickelt, wegen denen er sich zun\u00e4chst in haus\u00e4rztliche Behandlung begeben habe. Etwas sp\u00e4ter habe er sich, erstmals am 28. November 2005, an die Polizei\u00e4rztin T beim PP P um Hilfe gewandt, von wo er in die fachliche Behandlung eines Facharztes \u00fcberwiesen worden sei. Der Facharzt f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T1 aus C habe eine Zwangsst\u00f6rung mit Zwangsvorstellungen bei ihm festgestellt und ihn mit Fluoxetin behandelt. Im August 2006 habe er sich dann in die Weiterbehandlung seines Hausarztes Dr. med. I begeben. Seine Gedanken h\u00e4tten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau \u00e4hnliche Symptome vorliegen k\u00f6nnten, was ihn in seinem Sexualleben derart gest\u00f6rt habe, dass es letztlich im Sommer 2007 \u2013 was unstreitig ist \u2013 zur Ehescheidung gekommen sei. Die Stellungnahme der Polizei\u00e4rztin vom 29. August 2006 beruhe auf offensichtlich fehlerhafter medizinischer Wertung und dabei zugleich mangelnden Kenntnissen im Fachbereich Psychotraumatologie. Er sei durch das streitbefangene Ereignis nachhaltig traumatisiert und seitdem auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen. Das beklagte Land versuche offensichtlich, eine gravierende dienstliche Verfehlung und deren schwerwiegende Folgen bei ihm zu bagatellisieren, zu verniedlichen und zu verharmlosen. Die Geschehnisse h\u00e4tten zugleich auch Karrierenachteile f\u00fcr ihn zur Folge gehabt, wegen denen er gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen m\u00fcsse. Insbesondere sei eine erwogene Verwendung in einer Ermittlungskommission im Bereich der Bek\u00e4mpfung der Computerkriminalit\u00e4t wegen des vorliegenden Klageverfahrens nicht umgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 22. November 2007 (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) und die erg\u00e4nzende Klagebegr\u00fcndung vom 24. Januar 2008 (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat an Bescheinigungen zur St\u00fctzung seines Begehrens vorgelegt:<\/p>\n<ul>\n<li>Einnahmevorschrift des Dr. med. T1 vom 10. August 2006 (Bl. 14 der Gerichtsakte);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> Befundbericht des Dr. med. T1 vom 18. Mai 2006 (Bl. 15 der Gerichtsakte).<\/li>\n<\/ul>\n<p>In dem an die Polizei\u00e4rztin T beim PP P gerichteten Befundbericht vom 18. Mai 2006 berichtet Dr. med. T1 \u00fcber beim Kl\u00e4ger vorliegende Beschwerden: &#8222;Seit 9\/2005 episodisch Zwangsvorstellungen mit somatischen \u00c4quivalenten, gewisse Nervosit\u00e4t.&#8220; Er stellt die Diagnose &#8222;(ICD 10: F42.0G) Zwangsst\u00f6rung (Zwangsvorstellungen)&#8220;. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrats X als Kreispolizeibeh\u00f6rde vom 21. November 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 zu verpflichten, das \u00d6ffnen der E-Mail seines damaligen Vorgesetzten mit dem Betreff &#8222;WG: Highlight zum Wochenende!!&#8220; und insbesondere des Dateianhangs &#8222;perfektesdate1.pps&#8220; am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt der Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X im Wesentlichen vor, die Kausalit\u00e4t der E-Mail f\u00fcr die geltend gemachte Beeintr\u00e4chtigung sei nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen f\u00fchrt der Landrat u.a. aus: Die E-Mail sei auch anderen Kollegen des Kl\u00e4gers zugeschickt worden. Keiner von diesen h\u00e4tte Beeintr\u00e4chtigungen gemeldet. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich. Die in der E-Mail enthaltene Abbildung stamme offensichtlich aus einem allgemein zug\u00e4nglichen medizinischen Lehrbuch. Auch nach den Gesamtumst\u00e4nden, insbesondere vom Kl\u00e4ger angezeigten Nebent\u00e4tigkeiten und seinen bekannten sonstigen Aktivit\u00e4ten, sei eine Verursachung einer psychischen Erkrankung des Kl\u00e4gers durch die E-Mail seines Vorgesetzten nicht nachvollziehbar. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Sch\u00e4digung davon tragen k\u00f6nnte. Zudem sei der Zeitablauf von dem angeblichen \u00d6ffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Unfallmeldung am 20. Juni 2006 nicht nachvollziehbar. Es sei unverst\u00e4ndlich und spreche gegen den Ursachenzusammenhang, dass der Kl\u00e4ger sich nicht schneller in \u00e4rztliche Behandlung begeben und das Ereignis erst deutlich sp\u00e4ter als Dienstunfall gemeldet habe.<\/p>\n<p>Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen:<\/p>\n<ul>\n<li> Dienstunfallakte Kreispolizeibeh\u00f6rde X (Beiakte 1);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> Scheidungsakte Amtsgericht \u2013 Familiengericht \u2013 X \u2013 18 F 3\/07 \u2013 (Beiakte 2);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> kurative (blaue) Krankenakte des P\u00c4D (Beiakte 3);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> polizeiamts\u00e4rztliche (rote) Akte des P\u00c4D (Beiakte 4);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> Akte der StA E1 \u2013 172 AR 4\/06 \u2013 (Beiakte 6);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> Akte des Landrats als Kreispolizeibeh\u00f6rde X zum Disziplinarverfahren gegen PHK O wegen der E-Mail (Az. VL1.1-42.03, Beiakte 7);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> Personalakte des Kl\u00e4gers \u2013 Unterordner A \u2013 (Beiakte 8);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> Fortsetzung Personalakte des Kl\u00e4gers \u2013 Unterordner A bis C \u2013 (Beiakten 9 bis 11);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> (gelbe) Genehmigungs-Krankenakte des P\u00c4D (Beiakte 12).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Einzelrichter hat Befundberichte des Facharztes f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T1 vom 5. April 2009 (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) und des Arztes f\u00fcr Allgemeinmedizin, Ern\u00e4hrungs-\/Umweltmedizin, Pharmakologie und Toxikologie Dr. med. I vom 23. September 2009 (Bl. 79 der Gerichtsakte) eingeholt. Wegen der Einzelheiten dieser Befundberichte wird auf sie Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Einzelrichter hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, das G (Facharzt f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie) unter dem 14. M\u00e4rz 2010 erstattet hat. Der Sachverst\u00e4ndige kommt darin im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass beim Kl\u00e4ger eine Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken vorliege (ICD 10: F 42.0), deren wesentliche Ursache die E-Mail seines Vorgesetzten gewesen sei, die er am 28. September 2005 ge\u00f6ffnet hatte. Eine zum Begutachtungszeitpunkt vorliegende mehrmonatige Dienstunf\u00e4higkeit f\u00fchrt er auf eine depressive Verstimmung, eventuell in Folge von Schwierigkeiten des Kl\u00e4gers im dienstlichen Bereich in X, zur\u00fcck. Ein Zusammenhang mit der E-Mail bestehe insofern nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Bl. 104 ff. der Gerichtsakte).<\/p>\n<p>Der Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde Xl hat gegen das Gutachten Einwendungen erhoben, zu denen der Sachverst\u00e4ndige zun\u00e4chst schriftlich Stellung genommen hat. Der Sachverst\u00e4ndige hat sein Gutachten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend erl\u00e4utert. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Einwendungen des Landrats als Kreispolizeibeh\u00f6rde X gegen das Sachverst\u00e4ndigengutachten beziehen sich im Wesentlichen auf die folgenden Gesichtspunkte: Die Diagnose des Sachverst\u00e4ndigen sei nicht hinreichend gesichert. Es best\u00fcnden Widerspr\u00fcche innerhalb des Gutachtens, die dessen Verwertbarkeit ausschl\u00f6ssen. Die Diagnose einer Zwangsst\u00f6rung sei schon deshalb unrichtig, weil die Zwangsgedanken nicht hinreichend h\u00e4ufig auftr\u00e4ten bzw. aufgetreten seien. Dies sei im ICD 10 zur Diagnose F 42.0 jedoch vorgesehen. Fehle das H\u00e4ufigkeitskriterium, sei die Krankheitsschwelle nicht erreicht. Zudem spr\u00e4chen Passagen im Gutachten daf\u00fcr, dass eine m\u00f6gliche Zwangsst\u00f6rung nicht allein wegen der E-Mail, sondern auch wegen einer beachtlichen Vorbelastung des Kl\u00e4gers durch andere psychische Beeintr\u00e4chtigungen aufgetreten sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die oben aufgef\u00fchrten beigezogenen Akten, insbesondere die Dienstunfallakte des Landrats als Kreispolizeibeh\u00f6rde X, Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Einzelrichter ist f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2009 gem\u00e4\u00df \u00a7 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen worden ist.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage auf Anerkennung des Dienstunfalls ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 vor dem 22. Oktober 2007 erhalten hat. Ein die Zustellung beweisendes Empfangsbekenntnis weist den 22. Oktober 2007 als Zeitpunkt aus, zu dem der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Widerspruchsbescheid erhalten hat (vgl. Beiakte 1, Bl. 48). Dies stimmt auch mit dem Eingangsstempel des Bevollm\u00e4chtigten auf der bei Gericht von ihm eingereichten Kopie des Widerspruchsbescheids \u00fcberein (Bl. 11 der Gerichtsakte). Ein fr\u00fcherer Zugang ist nicht feststellbar. Stellt man auf den 22. Oktober 2007 als Zustellung ab, ist mit der Klageerhebung durch das am 22. November 2007 bei Gericht eingegangene Telefax vom selben Tage die Klagefrist gewahrt (\u00a7\u00a7 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013, 188 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches \u2013 BGB).<\/p>\n<p>Die Verpflichtungsklage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Bescheide des Landrats als Kreispolizeibeh\u00f6rde X (Bescheid vom 21. November 2006, Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007) sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Anerkennung des \u00d6ffnens der im Tenor n\u00e4her bezeichneten E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) gegen das beklagte Land (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf \u00e4u\u00dferer Einwirkung beruhendes, pl\u00f6tzliches, \u00f6rtlich und zeitlich bestimmbares, einen K\u00f6rperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus\u00fcbung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das \u00d6ffnen der ihm von PHK O gesandten E-Mail mit dem Betreff &#8222;WG: Highlight zum Wochenende!!&#8220; und insbesondere des Dateianhangs &#8222;perfektesdate1.pps&#8220; am 28. September 2005 auf seinem dienstlichen Computer ist ein auf \u00e4u\u00dferer Einwirkung beruhendes, pl\u00f6tzliches, \u00f6rtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Aus\u00fcbung des Dienstes eingetreten ist.<\/p>\n<p>Es steht f\u00fcr den Einzelrichter fest \u2013 und dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig \u2013, dass der Kl\u00e4ger die besagte E-Mail von PHK O erhalten hat. In der kurativen Krankenakte des Kl\u00e4gers (Beiakte 3) ist seine an die Polizei\u00e4rztin T beim P\u00c4D P gerichtete E-Mail vom 28. November 2005 in ausgedruckter Form enthalten. Im Textk\u00f6rper dieser E-Mail ist die weitergeleitete, u.a. an den Kl\u00e4ger gerichtete E-Mail des PHK O vom 25. Januar 2003 mit dem besagten Dateianhang enthalten. Der Inhalt der als Dateianhang beigef\u00fcgten Power-Point-Pr\u00e4sentation &#8222;perfektesdate1.pps&#8220; ist in ausgedruckter Form in den Akten vorhanden (Beiakte 1, Bl. 8 ff.; Beiakte 7).<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-5510\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-1.jpg\" alt=\"\" width=\"640\" height=\"477\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-1.jpg 640w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-1-300x223.jpg 300w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-1-500x372.jpg 500w\" sizes=\"auto, (max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-5511\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/perfektesdate1-2.jpg\" alt=\"\" width=\"640\" height=\"479\" 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September 2005 in den Dienstr\u00e4umen der Polizeihauptwache E \u00f6ffnete. Dies ist in Aus\u00fcbung des Dienstes eingetreten, weil der Kl\u00e4ger auf seinem dienstlichen Computer von seinem Dienstgruppenleiter eine E-Mail erhalten hat, die er im Dienst ge\u00f6ffnet hat, weil dienstliche Gr\u00fcnde (die Freigabe von Speicherplatz) dies erforderten. Dass der Inhalt der E-Mail keinen dienstlichen Charakter hatte, ist dabei ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Das \u00d6ffnen einer E-Mail ist auch ein pl\u00f6tzliches, auf \u00e4u\u00dferer Einwirkung beruhendes Ereignis. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;auf \u00e4u\u00dferer Einwirkung beruhend&#8220; dient in erster Linie der Abgrenzung von Vorg\u00e4ngen im Inneren des menschlichen K\u00f6rpers. Beim Zusammentreffen innerer und \u00e4u\u00dferer Einwirkung kommt es darauf an, welche dieser Ursachen die wesentliche Teilursache ist. Mit dieser Fragestellung befassen sich die sp\u00e4teren Ausf\u00fchrungen zur Verursachung des K\u00f6rperschadens durch das Ereignis in Anwendung der Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache, auf die verwiesen wird. Grunds\u00e4tzlich ist es so, dass eine \u00e4u\u00dfere Einwirkung im Sinne des \u00a7 31 Abs. 1 BeamtVG nicht nur etwas ist, das von einem Dritten oder von einer au\u00dfenstehenden Sache ausgeht und auf den Beamten einwirkt. \u00c4u\u00dfere Einwirkung kann auch eine eigene Handlung des Beamten sein.<\/p>\n<p>Vgl. Bauer, in: Stegm\u00fcller\/Schmalhofer\/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, \u00a7 31, Erl. 2, Ziff. 1.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab liegt eine \u00e4u\u00dfere Einwirkung vor. Der Kl\u00e4ger hat die ihm durch seinen Vorgesetzten gesandte E-Mail und den Dateianhang ge\u00f6ffnet. Dadurch ist die Power-Point-Pr\u00e4sentation gestartet worden, welche \u2013 besonders mit dem letzten Bild \u2013 optisch von au\u00dfen auf den Kl\u00e4ger eingewirkt hat, indem sie von ihm wahrgenommen worden ist.<\/p>\n<p>Dieses Ereignis hat beim Kl\u00e4ger einen K\u00f6rperschaden verursacht, der in der bei ihm aufgetretenen Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) liegt.<\/p>\n<p>Auch eine Zwangsst\u00f6rung als psychische Erkrankung kann ein K\u00f6rperschaden im Sinne des \u00a7 31 Abs. 1 BeamtVG sein. Denn ein K\u00f6rperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen f\u00fcr eine bestimmte Mindestzeit ung\u00fcnstig ver\u00e4ndert ist. Es z\u00e4hlen sowohl innere wie \u00e4u\u00dfere Verletzungen, auch innere und geistige Leiden dazu. Auf die Schwere des K\u00f6rperschadens kommt es nicht an. Kleinere K\u00f6rpersch\u00e4den sind rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbed\u00fcrftigkeit ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Vgl. Bauer, a. a. O., \u00a7 31 Erl. 4, Ziff. 1.<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht liegt beim Kl\u00e4ger eine Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) vor. Zu diesem Ergebnis kommt der Einzelrichter aufgrund des gesamten Akteninhalts und den darin enthaltenen \u00e4rztlichen Bescheinigungen, sowie \u2013 zentral \u2013 dem neurologisch-psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachten des G vom 14. M\u00e4rz 2010, welches dieser in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert und damit in seiner \u00dcberzeugungskraft noch gesteigert hat.<\/p>\n<p>In dem Gutachten gelangt der Sachverst\u00e4ndige zu dem Ergebnis, dass beim Kl\u00e4ger seit dem 28. September 2005 (dem Tag, an dem er die E-Mail \u00f6ffnete) eine Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) vorliegt (S. 27 des Gutachtens, Bl. 130 der Gerichtsakte, Zu Beweisfrage 1). Das Gericht folgt dieser Einsch\u00e4tzung. Zun\u00e4chst stimmt diese Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen mit der Diagnose \u00fcberein, die der Facharzt f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie T1 in seinem an die Polizei\u00e4rztin T gerichteten Befundbericht vom 18. Mai 2006 aufgef\u00fchrt hat (&#8222;(ICD 10: F42.0G) Zwangsst\u00f6rung (Zwangsvorstellungen)&#8220;. Diese Diagnose hat T1 in seinem auf Anforderung des Einzelrichters erteilten Befundbericht vom 5. April 2009 best\u00e4tigt. Der Zusatz &#8222;G&#8220; zum Diagnoseschl\u00fcssel F 42.0 bedeutet dabei im deutschsprachigen Raum, dass es sich aus Sicht des Diagnosestellers um eine gesicherte Diagnose handelt. Die damit nicht \u00fcbereinstimmende Diagnose, die der Hausarzt des Kl\u00e4gers, der Arzt f\u00fcr Allgemeinmedizin, Ern\u00e4hrungs-\/Umweltmedizin, Pharmakologe und Toxikologe I in seinem auf Anforderung des Einzelrichters erteilten Befundbericht vom 23. September 2009 gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Dieser gab an: &#8222;Im Oktober 2005 akute Belastungsreaktion; im August 2006 Konsultation wegen Konfrontation mit Ekel erregender Bilddarstellung am Arbeitsplatz, die den Patienten nachhaltig beeintr\u00e4chtigte, \u201aBild geht nicht aus dem Kopf\u2018. Ersch\u00fctterung \u00fcber diesen Vorgang am Arbeitsplatz.&#8220; Dr. med. I hat eine psychische Erkrankung im zeitlichen Zusammenhang mit dem \u00d6ffnen der E-Mail angegeben. Dass er diese diagnostisch anders als T1 und G eingeordnet hat, verwundert bei ihm nicht, weil er insofern kein Spezialist ist. Die Beschreibung der Konsultation im August 2006 steht jedenfalls offensichtlich im Zusammenhang mit den Beeintr\u00e4chtigungen des Kl\u00e4gers wegen des \u00d6ffnens der E-Mail, auch wenn I hier keine Diagnose nennt.<\/p>\n<p>Der Einzelrichter folgt dem Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen, weil dessen Gutachten im Ganzen, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Erl\u00e4uterungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00fcberzeugt. An der Fachkompetenz des Sachverst\u00e4ndigen bestehen keine Zweifel. Dieser ist Facharzt f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie, Professor auf diesem Fachgebiet, fr\u00fcherer Chefarzt der Psychiatrischen Klinik des B-Krankenhauses L1 und war schon vielf\u00e4ltig als Gutachter auf neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet f\u00fcr Verwaltungs- und Sozialgerichte t\u00e4tig. Er ist sowohl ausgewiesener Spezialist auf seinem \u2013 hier einschl\u00e4gigen \u2013 Fachgebiet, als auch nicht nur ein erfahrener Praktiker sondern zugleich ein kompetenter Gutachter, insbesondere in unfallrechtlichen und unfallf\u00fcrsorgerechtlichen Gerichtsverfahren.<\/p>\n<p>Das Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcberzeugt auch nach Inhalt, Methodik und Durchf\u00fchrung der Erhebungen. Die Folgerungen des Sachverst\u00e4ndigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachpr\u00fcfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Der Sachverst\u00e4ndige hat die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten ausgewertet, eine ausf\u00fchrliche famili\u00e4re, biographische, auf Krankheiten bezogene und eine spezielle Anamnese durchgef\u00fchrt. Er hat allgemeine, neurologische, psychische und elektroencephalographische Befunde erhoben. Insoweit reicht das Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen einer Zwangsst\u00f6rung beim Kl\u00e4ger sachkundig beurteilen zu k\u00f6nnen. Zweifel, die der Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X durch die erhobenen Einwendungen aufgeworfen hat, sind jedenfalls durch die Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausger\u00e4umt. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen.<\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde, die der Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X gegen die \u00dcberzeugungskraft des Sachverst\u00e4ndigengutachtens in Schrifts\u00e4tzen vom 12. Mai 2010 und vom 9. August 2010 erhoben hat, greifen in Bezug auf die Feststellung einer Zwangsst\u00f6rung beim Kl\u00e4ger nicht durch. Jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung seiner erg\u00e4nzenden schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2010 und seiner Erl\u00e4uterungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Einzelrichter keinen vern\u00fcnftigen Zweifel an der getroffenen Diagnose.<\/p>\n<p>Der Gutachter hat die Zwangsst\u00f6rung diagnostiziert und daneben eine rezidivierende depressive St\u00f6rung mit gegenw\u00e4rtig leichter Episode (ICD 10: F 33.0) festgestellt. Dies ist eine nicht selten neben Zwangsst\u00f6rungen vorhandene Erkrankung (Komorbidit\u00e4t),<\/p>\n<p>vgl. M\u00f6ller\/Laux\/Deister, Psychiatrie und Psychotherapie, 4. Auflage, 2009, S. 138, Ziff. 3.6.<\/p>\n<p>Hierzu hat er ausgef\u00fchrt, die Beschwerdeschilderung des Kl\u00e4gers beschreibe inhaltlich eng umschriebene Zwangsgedanken, die auch zwanghaftes Kontrollverhalten einschlie\u00dfen. Diagnostisch seien die beschriebenen Beschwerden &#8222;am ehesten&#8220; einer Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) zuzuordnen. Das beklagte Land zieht anhand der Formulierung &#8222;am ehesten&#8220; in Zweifel, dass der Gutachter sich bei der Diagnose hinreichend sicher sei. Der Gutachter hat dies durch seine Ausf\u00fchrungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausger\u00e4umt. Abgesehen von seinen anschaulichen und auch f\u00fcr den psychiatrischen Laien nachvollziehbaren Erl\u00e4uterungen zur von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellten Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der Fassung der 10. Revision (International Codification of Diseases, ICD 10) und der Eigenart der dort aufgef\u00fchrten Diagnosen, erl\u00e4uterte der Gutachter, dass die Zuordnung eines Sachverhalts zu einer Krankheits-Diagnose kein einfacher Zuordnungsvorgang sei. Bei allen Schwierigkeiten, die die Diagnosestellung generell aufwerfe und die auch im Fall des Kl\u00e4gers aufgrund der Besonderheiten des Falles best\u00fcnden, sei er sich am Ende jedoch bei seiner Diagnose sicher. Insofern lie\u00df der Sachverst\u00e4ndige keinen Zweifel.<\/p>\n<p>Soweit der Landrat als Kreispolizeibeh\u00f6rde X weiter zur Befunderhebung ger\u00fcgt hat, der Sachverst\u00e4ndige habe sich auf ein Frageninterview beschr\u00e4nkt, fremdanamnestisch keine weiteren Befunde erhoben und auch nicht erg\u00e4nzend mit standardisierten Frageb\u00f6gen, z. B. dem Y-BOCS-Schema gearbeitet, hat der Gutachter dies in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2010 \u00fcberzeugend entkr\u00e4ftet: Die erhobenen Befunde seien umfassend gewesen. Die Reduzierung seiner Befragung des Kl\u00e4gers auf ein &#8222;Frageninterview&#8220; sei unzutreffend; vielmehr sei eine ausf\u00fchrliche Erhebung der Anamnese nach einer umfassenden Ordnung erfolgt, die m\u00f6glichst alle Aspekte der Vorgeschichte, der pers\u00f6nlichen Entwicklung, des pers\u00f6nlichen Umfeldes und Lebensstiles sowie der Beschwerden ber\u00fccksichtige. Standardisierte Frageb\u00f6gen w\u00fcrden hingegen nicht die spezielle Fragestellung einer Beweisanordnung erfassen, die im Gutachten beantwortet werden solle. Antworten auf Frageb\u00f6gen seien in der Begutachtungssituation in gewissem Grade manipulierbar und k\u00f6nnten auch ein falsches Gesamtbild vermitteln. Jedenfalls seien sie einer unmittelbaren Befunderhebung nicht \u00fcberlegen. Insbesondere der Einsatz der Yale-Brown Obsessive Compulsive Scale (Y-BOCS) sei bei einer Differentialdiagnostik nach ICD 10 eher ungeeignet. Fremdanamnestische Angaben h\u00e4tten keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der subjektiven intrusiven Gedanken des Kl\u00e4gers bringen k\u00f6nnen. Diese Ausf\u00fchrungen, denen das beklagte Land auch nicht weiter entgegen getreten ist, \u00fcberzeugen den Einzelrichter.<\/p>\n<p>Soweit das beklagte Land auch einwendet, der Gutachter habe nicht hinreichend zu Komorbidit\u00e4ten und Differentialdiagnosen Stellung genommen, so ist dies schon nach dem Gutachten, jedenfalls aber nach der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2010 nicht nachvollziehbar. Der Gutachter hat die komorbid vorhandene rezidivierende depressive St\u00f6rung mit gegenw\u00e4rtig leichter Episode (ICD 10: F 33.0) festgestellt und die Zwangsst\u00f6rung zu Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen und anderen fr\u00fcheren psychiatrischen Erkrankungen, besonders aufgrund erblicher Vorbelastung, (siehe S. 24 des Gutachtens, Bl. 127 der Gerichtsakte), sowie zu einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung und einer akuten Belastungsreaktion abgegrenzt (S. 25 des Gutachtens, Bl. 128 der Gerichtsakte).<\/p>\n<p>Der Einwand des beklagten Landes, der Gutachter habe zwar therapeutische Ma\u00dfnahmen aufgelistet, diese aber nicht bewertet und keine Hinweise gegeben, wie eine weitere Behandlung erfolgen oder verbessert werden k\u00f6nnte, so ist \u00fcberhaupt keine Bedeutung f\u00fcr die hier zu entscheidenden Fragestellungen erkennbar. Nach dem Beweisbeschluss war \u00fcber das Vorliegen psychischer Erkrankungen und den Zusammenhang mit dem \u00d6ffnen der E-Mail zu begutachten. Erfolgte oder m\u00f6gliche Therapiema\u00dfnahmen sowie deren Sinnhaftigkeit waren nicht Gegenstand des Gutachten-Auftrags, weil sie f\u00fcr das Verfahren nicht von Bedeutung sind. Der Sachverst\u00e4ndige selbst hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 ausgef\u00fchrt, die Erw\u00e4hnung therapeutischer Ma\u00dfnahmen im Gutachten diene der Erstellung eines Gesamtbildes der Beschwerdeentwicklung und illustriere im Falle des Kl\u00e4gers eine Behandlung depressiver Zust\u00e4nde, die die jetzige Dienstunf\u00e4higkeit verursacht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Soweit das beklagte Land das Gutachten f\u00fcr nicht verwertbar h\u00e4lt, weil es einen Widerspruch zwischen der im Gesamtergebnis erfolgten Diagnose einer Zwangsst\u00f6rung und der Erw\u00e4hnung einer Angstst\u00f6rung auf S. 24 des Gutachtens (Bl. 127 der Gerichtsakte, Beginn des 2. Absatzes) g\u00e4be, so greift dies nicht durch. Zum einen ist dem Gutachten im Ganzen zu entnehmen, dass der Sachverst\u00e4ndige von einer Zwangsst\u00f6rung ausgeht. Dies hat er auch sehr deutlich in der m\u00fcndlichen Verhandlung verschiedentlich und zweifelsfrei betont. Zu der Erw\u00e4hnung einer Angstst\u00f6rung auf S. 24 des Gutachtens hat er nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass er dort gerade differentialdiagnostisch zu einer Angstst\u00f6rung abgrenzen wollte. Eine Angstst\u00f6rung habe er aus den dort dargelegten Gr\u00fcnden als m\u00f6gliche Diagnose verworfen. In dieser Weise hat er sich auch in der Stellungnahme vom 17. Juni 2010 ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Der Einzelrichter sieht das Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen auch nicht deshalb in seiner \u00dcberzeugungskraft eingeschr\u00e4nkt, weil die Zwangsst\u00f6rung beim Kl\u00e4ger nicht in hinreichender H\u00e4ufigkeit aufgetreten ist. Zwar wendet das beklagte Land ein, die Diagnosekriterien des ICD 10 w\u00fcrden f\u00fcr eine Zwangsst\u00f6rung nach F 42.0 fordern, dass &#8222;entweder Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen an den meisten Tagen \u00fcber einen Zeitraum von zwei Wochen&#8220; vorliegen. Dies steht der getroffenen Diagnose nach der \u00dcberzeugung des Einzelrichters jedoch nicht entgegen. Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass im Sachverst\u00e4ndigengutachten angegeben ist, der Kl\u00e4ger habe im vergangenen Jahr (also 2009) etwa 7 \u2013 8 mal erlebt, dass ihn beim intimen Kontakt mit einer Frau die Zwangsvorstellung von dem Bild aus der E-Mail seines Vorgesetzten \u00fcberfalle und er dann tats\u00e4chlich bei seiner Partnerin habe nachschauen m\u00fcssen, ob sie nicht in \u00e4hnlicher Weise von einer Krankheit oder einem vergleichbaren Zustand befallen sei (vgl. S. 10 des Gutachtens, Bl. 113 der Gerichtsakte). In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage zur Vergangenheit angegeben, dass es am Anfang h\u00e4ufiger der Fall gewesen sei, etwa einmal pro Woche. Nach der Trennung von seiner fr\u00fcheren Ehefrau habe er eine Zeitlang keine sexuellen Kontakte gehabt und dann sei auch kein Anlass f\u00fcr die beschriebenen Zwangsvorstellungen und -handlungen gewesen. Bei Wiederaufnahme sexueller Beziehungen habe es dann wieder zugenommen. (Vgl. S. 2 des Protokolls vom 2. November 2010.) Der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, ihm sei nicht bekannt, dass nach dem ICD 10 bei der Zwangsst\u00f6rung die H\u00e4ufigkeit des Auftretens von Zwangsgedanken oder \u2013handlungen von Bedeutung sei; er k\u00f6nne im Text nichts finden. Im Text des ICD 10 zur Zwangsst\u00f6rung (F 42) oder zur Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (F 42.0) findet sich eine Konkretisierung der erforderlichen H\u00e4ufigkeit nicht. Zu F 42 (Zwangsst\u00f6rung) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;Wesentliche Kennzeichen sind wiederkehrende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Zwangsgedanken sind Ideen, Vorstellungen oder Impulse, die den Patienten immer wieder stereotyp besch\u00e4ftigen. Sie sind fast immer qu\u00e4lend, der Patient versucht h\u00e4ufig erfolglos, Widerstand zu leisten. Die Gedanken werden als zur eigenen Person geh\u00f6rig erlebt, selbst wenn sie als unwillk\u00fcrlich und h\u00e4ufig absto\u00dfend empfunden werden. Zwangshandlungen oder -rituale sind Stereotypien, die st\u00e4ndig wiederholt werden. Sie werden weder als angenehm empfunden, noch dienen sie dazu, an sich n\u00fctzliche Aufgaben zu erf\u00fcllen. Der Patient erlebt sie oft als Vorbeugung gegen ein objektiv unwahrscheinliches Ereignis, das ihm Schaden bringen oder bei dem er selbst Unheil anrichten k\u00f6nnte. Im allgemeinen wird dieses Verhalten als sinnlos und ineffektiv erlebt, es wird immer wieder versucht, dagegen anzugehen. Angst ist meist st\u00e4ndig vorhanden. Werden Zwangshandlungen unterdr\u00fcckt, verst\u00e4rkt sich die Angst deutlich.&#8220;<\/p>\n<p>Zu F 42.0 (Vorwiegend Zwangsgedanken oder Gr\u00fcbelzwang) lautet der Text:<\/p>\n<p>&#8222;Diese k\u00f6nnen die Form von zwanghaften Ideen, bildhaften Vorstellungen oder Zwangsimpulsen annehmen, die fast immer f\u00fcr die betreffende Person qu\u00e4lend sind. Manchmal sind diese Ideen eine endlose \u00dcberlegung unw\u00e4gbarer Alternativen, h\u00e4ufig verbunden mit der Unf\u00e4higkeit, einfache, aber notwendige Entscheidungen des t\u00e4glichen Lebens zu treffen. Die Beziehung zwischen Gr\u00fcbelzw\u00e4ngen und Depression ist besonders eng. Eine Zwangsst\u00f6rung ist nur dann zu diagnostizieren, wenn der Gr\u00fcbelzwang nicht w\u00e4hrend einer depressiven Episode auftritt und anh\u00e4lt.&#8220;<\/p>\n<p>Zitiert nach: Deutsches Institut f\u00fcr Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), ICD 10-GM (German Modification) 2010, http:\/\/www.dimdi.de\/static\/de\/klassi\/diagnosen\/icd10\/htmlgm2010\/block-f40-f48.htm, abgerufen am 15. November 2010; identisch: http:\/\/www.lumrix.de\/icd.php?f=lumrix-search&amp;x=&amp;k=f42, am selben Tage abgerufen.<\/p>\n<p>Insofern trifft die Aussage des Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu. Zugleich wird aber in den sog. diagnostischen Leitlinien zum ICD 10 ein Zeit- bzw. H\u00e4ufigkeitskriterium, wie vom beklagten Land angesprochen, gefordert.<\/p>\n<p>Vgl. M\u00f6ller\/Laux\/Deister, a. a. O., S. 135 unter B-3.2: &#8222;Wenigstens 2 Wochen m\u00fcssen an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder \u2013handlungen oder beides nachweisbar sein.&#8220;; Dilling\/Mombour\/Schmidt (Herausgeber), Internationale Klassifikation psychischer St\u00f6rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., 2005, S. 165: &#8222;F\u00fcr eine eindeutige Diagnose sollen wenigstens 2 Wochen lang an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder \u2013handlungen oder beides nachweisbar sein.&#8220;<\/p>\n<p>Zum einen kann nicht mehr festgestellt werden, ob diese H\u00e4ufigkeit beim Kl\u00e4ger zu einem fr\u00fchen Zeitpunkt erf\u00fcllt war; dies ist nicht ausgeschlossen. Zum anderen h\u00e4lt der Einzelrichter die Diagnose des Sachverst\u00e4ndigen auch ohne diese H\u00e4ufigkeit f\u00fcr zutreffend und hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten psychischen Beeintr\u00e4chtigung um eine St\u00f6rung mit hinreichendem Gewicht handelt, die eine Anerkennung als Folge (&#8222;K\u00f6rperschaden&#8220;) eines Dienstunfalls rechtfertigt. Der Sachverst\u00e4ndige hat zu dieser Frage im Einzelnen erl\u00e4utert, dass nat\u00fcrlich bei einer Zwangsst\u00f6rung die H\u00e4ufigkeit eine Bedeutung habe. Eine sehr hohe H\u00e4ufigkeit wirke sich nat\u00fcrlich viel st\u00e4rker im Alltag des Betroffenen aus. Sie sei also ein Indiz f\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung. Aber auch ohne eine hohe H\u00e4ufigkeit, wie im vorliegenden Fall, schlie\u00dfe dies nicht aus, eine Zwangsst\u00f6rung festzustellen. Wichtig sei die Kl\u00e4rung, ob Beschwerden vorliegen, welche insbesondere dann von Gewicht sind, wenn sie den Betroffenen in seinem Alltag sp\u00fcrbar beeintr\u00e4chtigen. Im Fall des Kl\u00e4gers handele es sich um eine Person mit ernst zu nehmenden Beschwerden aus psychiatrischer Sicht. Es l\u00e4gen Beschwerden vor, die sich auf einzelne eng umschriebene Lebensbereiche sp\u00fcrbar auswirken. Dies ist f\u00fcr den Einzelrichter nachvollziehbar und im Ergebnis auch \u00fcberzeugend. Es l\u00e4sst sich dabei mit dem Zeitkriterium in den diagnostischen Leitlinien zum ICD 10 auch vereinbaren. Die Angaben zur Dauer der Symptome sind n\u00e4mlich als allgemeine Leitlinien und nicht als genau einzuhaltende Kriterien anzusehen. Der Beurteilende soll sich sein eigenes Urteil \u00fcber die Angemessenheit einer Diagnose bilden, auch wenn die Dauer eines einzelnen Symptoms k\u00fcrzer oder l\u00e4nger ist, als angegeben.<\/p>\n<p>vgl. Dilling\/Mombour\/Schmidt, a. a. O., Einleitung, S. 20.<\/p>\n<p>Wenn damit die Diagnose einer Zwangsst\u00f6rung angemessen ist, wenn jemand innerhalb von zwei Wochen an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder \u2013handlungen aufweist, so ist es in gleicher Weise angemessen, diese Diagnose in einem Fall, wie dem des Kl\u00e4gers, zu treffen, bei dem die Symptome seltener, aber \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren auftreten. Dies ist nach dem Vorstehenden auch mit dem ICD 10 bei Ber\u00fccksichtigung des Leitlinien-Charakters vereinbar Der Sachverst\u00e4ndige hat sich hierzu unmissverst\u00e4ndlich ge\u00e4u\u00dfert, indem er \u00fcber das bereits Dargestellte hinaus erl\u00e4utert hat, dass der Kl\u00e4ger eine lang anhaltende Beeintr\u00e4chtigung erlitten habe. Der Kl\u00e4ger habe etwas erlernt, was jetzt in ihm drin stecke. Dieses komme bei entsprechender Gelegenheit wieder an die Oberfl\u00e4che. Dieser Lernprozess habe in ihm, in seinem Gehirn und in seinem Ged\u00e4chtnis, stattgefunden und das sei abrufbar.<\/p>\n<p>Es spricht in Bezug auf das Vorliegen der diagnostizierten Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) auch nichts daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger diese bzw. deren Symptome lediglich simuliert h\u00e4tte. Der Gedanke liegt angesichts der Auseinandersetzungen des Kl\u00e4gers innerhalb der Kreispolizeibeh\u00f6rde X und seinen dortigen Vorgesetzten, insbesondere PHK O, zun\u00e4chst nicht fern. Im Einzelnen finden sich hierf\u00fcr jedoch nicht einmal stichhaltige Anhaltspunkte, geschweige denn l\u00e4sst sich dies feststellen. Der Sachverst\u00e4ndige hat auf eindeutige Frage hierzu eine Simulation f\u00fcr nicht wahrscheinlich gehalten, auch wenn man sie nie ausschlie\u00dfen k\u00f6nne. Der Kl\u00e4ger habe bei der Befunderhebung bei ihm sehr authentisch gewirkt. Dies kann der Einzelrichter nachvollziehen und es stimmt auch mit dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom Kl\u00e4ger gewonnenen Eindruck \u00fcberein. Er hat dort insbesondere auf verschiedene Nachfragen des Gerichts zu seinen Zwangsvorstellungen, deren H\u00e4ufigkeit und den dadurch erlittenen gef\u00fchlten Beeintr\u00e4chtigungen Stellung genommen. In diesen \u00c4u\u00dferungen und seinem gesamten Verhalten in der m\u00fcndlichen Verhandlung waren f\u00fcr den Einzelrichter keine L\u00fcgensignale erkennbar.<\/p>\n<p>Es ist weiterhin auch der erforderliche Ursachenzusammenhang im unfallf\u00fcrsorgerechtlichen Sinne zwischen dem \u00d6ffnen der E-Mail am 28. September 2005 und der festgestellten Zwangsst\u00f6rung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) gegeben.<\/p>\n<p>Dabei ist von folgendem auszugehen: Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche f\u00fcr den eingetretenen Schaden urs\u00e4chlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (nat\u00fcrlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein \u00e4u\u00dferes Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden ausl\u00f6st oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verh\u00e4ltnis zu anderen Bedingungen \u2013 zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung geh\u00f6rt \u2013 eine derart untergeordnete Bedeutung f\u00fcr den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise allein als ma\u00dfgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zuf\u00e4llige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Ausl\u00f6sung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein allt\u00e4glich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg gef\u00fchrt h\u00e4tte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam &#8222;der letzte Tropfen&#8220; war, &#8222;der das Ma\u00df zum \u00dcberlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen w\u00e4re, wenn ihre Zeit gekommen w\u00e4re.&#8220; Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen tr\u00e4gt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grunds\u00e4tzlich die allgemeinen Beweisgrunds\u00e4tze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen (&#8222;mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit&#8220;).<\/p>\n<p>Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Februar 1998  2 B 81.97 ; Beschluss vom 24. Mai 1993  2 B 57.93 ; st\u00e4ndige Rechtsprechung der Kammer.<\/p>\n<p>Bei Anlegung dieses Ma\u00dfstabes h\u00e4lt der Einzelrichter den Ursachenzusammenhang zwischen dem \u00d6ffnen der E-Mail und der Zwangsst\u00f6rung trotz der hierauf bezogenen Einw\u00e4nde des beklagten Landes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit f\u00fcr gegeben.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die dahingehende \u00dcberzeugung des Gerichts ist das Sachverst\u00e4ndigengutachten, zu dessen \u00dcberzeugungskraft zuvor schon ausgef\u00fchrt worden ist. Zu einem urs\u00e4chlichen Zusammenhang zwischen dem \u00d6ffnen der E-Mail und der Zwangsst\u00f6rung hat der Gutachter in Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses zusammenfassend ausgef\u00fchrt: Als Ausl\u00f6ser f\u00fcr die den Kl\u00e4ger immer noch bedr\u00e4ngenden Zwangsgedanken sei nach den vorliegenden Informationen, insbesondere den Angaben des Kl\u00e4gers, kein anderes Ereignis ersichtlich als das Erlebnis am Computer. Der Gedankeninhalt der Zwangsst\u00f6rung betreffe ausgestanzt allein die Thematik des Erlebnisses, keine andere Thematik, die sich vielleicht aus anderen Erlebnissen, etwa bei der Berufst\u00e4tigkeit, hergeleitet h\u00e4tte. Daher sei das Erlebnis am Computer als \u00fcberragende Ursache f\u00fcr die Entwicklung der Zwangsst\u00f6rung anzusehen und nicht als Gelegenheitsursache. Bei einer solchen w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass auch andere Zwangsvorstellungen (etwa von Ereignissen im Rahmen der als Mobbing empfundenen beruflichen Konflikte) vorhanden w\u00e4ren und im Rahmen einer als leicht ansprechbare Ursache vorhandenen chronischen depressiven Verstimmung h\u00e4tten entstehen k\u00f6nnen. Dass andere Kollegen des Kl\u00e4gers von dem Anblick des Bildes nicht verst\u00f6rt wurden, sei einerseits nicht sicher und schlie\u00dfe andererseits eine psychische Reaktion beim Kl\u00e4ger nicht aus, da jeder Mensch entsprechend seinen Erfahrungen und Pr\u00e4gung durch die f\u00fcr ihn individuell wichtigen Themen anders reagieren k\u00f6nne. Die Symptomatik werde vom Kl\u00e4ger in f\u00fcr Zwangsgedanken typischer Art geschildert.<\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung macht der Einzelrichter sich nach eingehender gedanklicher \u00dcberpr\u00fcfung und Abgleich mit allen Angaben des Kl\u00e4gers und dem s\u00e4mtlichen Akteninhalt zu eigen. Die Einw\u00e4nde des beklagten Landes greifen im Ergebnis nicht durch.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass im Attest des T1 vom 18. Mai 2006 festgehalten ist, der Kl\u00e4ger habe seit &#8222;9\/2005&#8220; (also September 2005) episodisch Zwangsvorstellungen gehabt. Dies passt in zeitlicher Hinsicht zu der Verursachung durch die E-Mail des Vorgesetzten des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Eine Verursachung der Zwangsst\u00f6rung durch das \u00d6ffnen der E-Mail ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Einzelereignis hierzu nicht geeignet w\u00e4re. Richtig ist an diesem Einwand des beklagten Landes, dass von Einzelereignissen, die eine Zwangsst\u00f6rung ausl\u00f6sen, in entsprechender Literatur soweit ersichtlich nicht die Rede ist. Dort wird \u2013 wie vom Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten auch (vgl. S. 24 des Gutachtens, Bl. 127 der Gerichtsakte) \u2013 von neurobiologischen (organischen), lerntheoretischen und psychodynamischen (also psychologischen) Theorien oder Erkl\u00e4rungsans\u00e4tzen \u00fcber die Entstehung von Zwangsst\u00f6rungen gesprochen. Von Einzelereignissen als Ursache bzw. Ausl\u00f6ser ist dort nicht die Rede. Es wird aber auch nicht festgestellt, dass Einzelursachen nicht Ursache einer Zwangsst\u00f6rung sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Vgl. M\u00f6ller\/Laux\/Deister, a. a. O., S. 130 f.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat zu dieser Problematik in der m\u00fcndlichen Verhandlung angegeben, dass in der psychiatrischen Wissenschaft anerkannt sei, dass Einzelereignisse \u2013 wie z. B. im Fall der Posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung \u2013 eine psychische St\u00f6rung ausl\u00f6sen k\u00f6nnten. Da dies so sei, halte er solches auch f\u00fcr die Zwangsst\u00f6rung nicht f\u00fcr ausgeschlossen. Ihm sei auch nicht bekannt, dass in der Wissenschaft Gegenteiliges vertreten werde. Die bisherigen Erkl\u00e4rungsmodelle der komplexen Verursachungskette seien jedoch noch viel zu schwammig. Das sei noch nicht hinreichend erforscht.<\/p>\n<p>Weiterhin spricht im Ergebnis der Geschehensablauf \u2013 insbesondere die zeitliche Verz\u00f6gerung zwischen dem \u00d6ffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Abgabe der Unfallmeldung am 20. Juni 2006 \u2013 nicht gegen eine Verursachung der Zwangsst\u00f6rung durch das \u00d6ffnen der E-Mail. Der Kl\u00e4ger selbst hat hierzu schl\u00fcssig und ohne Widerspruch zu objektiven Umst\u00e4nden angegeben, dass er erst nach einer gewissen Zeit gemerkt habe, dass er sich von der E-Mail erheblich beeintr\u00e4chtigt f\u00fchlte. Dann habe er sich etwa im November oder Dezember 2005 entschlossen, zu der Polizei\u00e4rztin T in P zu gehen. Er habe ihr seine Beeintr\u00e4chtigungen geschildert und sie habe ihn an einen Facharzt \u00fcberwiesen. Er habe sich dann \u2013 ohne Vorerfahrungen im psychiatrischen Bereich \u2013 T1 aus dem Branchenbuch herausgesucht. Dieser habe dann bei ihm eine Zwangsst\u00f6rung diagnostiziert, was ihn zur Abgabe der Unfallmeldung bewogen habe. Diese Schilderung steht mit objektiven Umst\u00e4nden im Einklang. In seiner kurativen (blauen) polizei\u00e4rztlichen Krankenakte (Beiakte 3) sind Ausdrucke seiner E-Mails vom 28. November 2005 und vom 12. Januar 2006 an T @p.polizei.nrw.de vorhanden. Diesen l\u00e4sst sich eine grobe Schilderung seiner Beschwerden und der Verursachung durch die E-Mail entnehmen. Zugleich ist erkennbar, dass er sich mit der Bitte um \u00e4rztliche Hilfe aufgrund seelischer Anspannung an die Polizei\u00e4rztin wandte und nicht mit der erkennbaren Absicht, eine dienstlich unzul\u00e4ssige E-Mail &#8222;aufzubauschen&#8220;, um daraus einen Dienstunfall zu konstruieren oder seinem Vorgesetzten in einer pers\u00f6nlichen Auseinandersetzung einen Schaden zuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Kausalit\u00e4t ist weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der E-Mail von PHK O um eine Teilursache von untergeordneter Bedeutung gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Diese E-Mail ist zun\u00e4chst nicht als Gelegenheitsursache einzuordnen, deren Verursachungsbeitrag so gering war, dass ein anderes allt\u00e4glich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg gef\u00fchrt h\u00e4tte. Die Besonderheit des \u00d6ffnens der E-Mail seines Vorgesetzten haben der Kl\u00e4ger und auch der Sachverst\u00e4ndige deutlich herausgestellt: Nach dem Betreff der E-Mail, dem Titel der angeh\u00e4ngten Power-Point-Pr\u00e4sentation und deren Ablauf bis zu dem letzten Bild wurden durchweg Assoziationen mit sexuellen bzw. erotischen Inhalten geweckt. Dies ist heute, wenn wohl nicht allt\u00e4glich, so jedoch nicht selten. Die Eigenart des Erlebnisses des Kl\u00e4gers lag jedoch darin, dass die sexuelle\/erotische Erwartungshaltung in dem letzten Bild der Pr\u00e4sentation komplett entt\u00e4uscht wurde, weil hier (f\u00fcr normale Wahrnehmung) eher ein Gef\u00fchl von Ekel oder Abgesto\u00dfen-Werden, jedenfalls von etwas Negativem hervorgerufen wurde. Dies ist weder bei heute nicht ungew\u00f6hnlichen sexuellen\/erotischen Inhalten, noch bei im Internet oder in medizinischen Lehrb\u00fcchern verf\u00fcgbaren Abbildungen von Geschlechtskrankheiten der Fall. Bei sexuell-erotischen Inhalten beschr\u00e4nkt sich die Darstellung auf diese Inhalte und erzeugt die entsprechenden, erregend empfundenen Gef\u00fchle. Wer Bilder von Geschlechtskrankheiten betrachtet, schl\u00e4gt das medizinische Lehrbuch auf oder recherchiert im Internet, und befindet sich deshalb entweder auf der Suche nach solchen Bildern oder st\u00f6\u00dft jedenfalls nicht unerwartet darauf. Dies war beim Kl\u00e4ger nachvollziehbar vollst\u00e4ndig anders. Damit ist dieses Erlebnis auch unter den ver\u00e4nderten Bedingungen der Gegenwart kein allt\u00e4gliches und damit dienstunfallrechtlich unerhebliches Vorkommnis.<\/p>\n<p>Die Kausalit\u00e4t ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil beim Kl\u00e4ger eine besondere Anlage, insbesondere eine Veranlagung oder Vorsch\u00e4digung in psychischer Hinsicht gegeben gewesen w\u00e4re, die gegen\u00fcber der E-Mail eine \u00fcberragende Bedeutung gehabt h\u00e4tte. Der Einzelrichter kann eine solche \u00fcberragende andere Teilursache nicht feststellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine besondere Veranlagung in der Pers\u00f6nlichkeit des Kl\u00e4gers, die so leicht ansprechbar war, dass die E-Mail nur ein sprichw\u00f6rtlicher Tropfen war, der das Ma\u00df zum \u00dcberlaufen brachte, ist nichts ersichtlich. Der Sachverst\u00e4ndige hat insofern \u00fcberhaupt nichts festgestellt. Er f\u00fchrt insbesondere auf S. 24 seines Gutachtens (Bl. 127 der Gerichtsakte) aus, dass keine Hinweise auf eine Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung oder auf eine erbliche Veranlagung zu Depressionen oder Angstst\u00f6rung bestehen. Aber auch ein Vorschaden, besonders in psychischer Hinsicht, der eine wesentliche Verursachung durch das \u00d6ffnen der E-Mail ausschloss, ist nicht feststellbar. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nicht jede Vorsch\u00e4digung, die nicht hinweg zu denken ist, ohne dass ein K\u00f6rperschaden, der durch ein weiteres Ereignis ausgel\u00f6st wird, entfallen w\u00fcrde, die Kausalit\u00e4t des unmittelbar ausl\u00f6senden Ereignisses nach dem Ma\u00dfstab der Rechtsprechung des BVerwG ausschlie\u00dft. Liegt eine Veranlagung oder eine Vorsch\u00e4digung (als 1. Teilursache) und zugleich ein ausl\u00f6sendes Ereignis (als 2. Teilursache) vor und sind beide nicht hinweg zu denken, dann gilt die im dienstlichen Bereich angesiedelte Teilursache als wesentlich im Sinne des Dienstunfallrechts. Nur wenn die ausl\u00f6sende (2.) Teilursache in ihrer Bedeutung so zur\u00fccktritt, dass sie gegen\u00fcber Veranlagung oder Vorsch\u00e4digung eine v\u00f6llig untergeordnete Rolle spielt (z. B. im Fall der Gelegenheitsursache), ist das ausl\u00f6sende Ereignis nicht wesentliche Ursache in diesem Sinne.<\/p>\n<p>Vgl. Bauer, a. a. O., \u00a7 31, Erl. 5, Ziff. 3.<\/p>\n<p>Eine derartige psychische Vorsch\u00e4digung ist nicht feststellbar. Der Sachverst\u00e4ndige hat im Gutachten (tats\u00e4chlich in gewissem Ma\u00dfe unklar) einerseits Hinweise auf fr\u00fchere psychiatrische Erkrankungen verneint (S. 24 des Gutachtens, Ende des 1. Absatzes). Anderseits f\u00fchrt er ebendort (S. 24, unten) aus, m\u00f6glicherweise habe damals eine durch negative Empfindungen der beruflichen Situation ausgel\u00f6ste depressive Verstimmung vorgelegen, die die sp\u00e4ter aufgetretene Zwangsst\u00f6rung zwar nicht verursacht habe, die aber den Boden f\u00fcr die zwanghafte Verarbeitung des Erlebnisses am Computer vorbereitet habe. Der Sachverst\u00e4ndige hat sich hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung dezidiert ge\u00e4u\u00dfert: Er halte eine psychische Vorerkrankung f\u00fcr m\u00f6glich, habe diese aber r\u00fcckwirkend naturgem\u00e4\u00df nicht feststellen k\u00f6nnen. Nur eine schwere psychische Vor-Erkrankung h\u00e4tte aber die Kausalit\u00e4t ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Als solche w\u00e4re z. B. eine schwere Depression denkbar, f\u00fcr die er jedoch keine Anhaltspunkte gehabt habe. Eine solche h\u00e4tte mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit zu einer Dienstunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt und h\u00e4tte zudem auch sehr wahrscheinlich zur Folge gehabt, dass auch andere Erlebnisse und Ereignisse beim Kl\u00e4ger zu \u00e4hnlichen Zwangs- oder auch Angstst\u00f6rungen mit anderem Inhalt gef\u00fchrt h\u00e4tten. Da dies aber nicht erkennbar sei, sondern nur der eng umschriebene Inhalt der Zwangsvorstellungen und \u2013handlungen beim Kl\u00e4ger feststellbar sei, spreche nichts f\u00fcr eine psychische Vorbelastung mit \u00fcberragender Bedeutung. Er habe in Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Verstimmung auch nur eine vergleichsweise leichte Auspr\u00e4gung an der Untergrenze des Diagnostizierbaren feststellen k\u00f6nnen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Vorstehenden wirft es keine Zweifel auf, die die Feststellung der Verursachung der Zwangsst\u00f6rung durch die E-Mail ohne weitere Sachaufkl\u00e4rung ausschlie\u00dfen k\u00f6nnten, dass der Sachverst\u00e4ndige auf S. 24 des Gutachtens (Beginn des 2. Absatzes) ausf\u00fchrt, es sei schwer vorstellbar, dass allein das beschriebene Erlebnis zu einer lang anhaltenden Angstst\u00f6rung f\u00fchren k\u00f6nnte, zumal bei einem erfahrenen Polizeibeamten mit langer Dienstpraxis und wohl auch Konfrontationen mit psychisch belastenden Ereignissen. Diese Aussage ist im Gutachten argumentativ der Ausgangspunkt zu der Darstellung einer m\u00f6glichen psychischen Vorbelastung, die der Zwangsst\u00f6rung den Boden bereitet haben k\u00f6nnte. Der Sachverst\u00e4ndige macht jedoch im Folgenden und auch im zusammenfassenden Teil des Gutachtens, sowie in seinen Ausf\u00fchrungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung, deutlich, dass er diese (m\u00f6gliche) psychische Vorerkrankung bzw. Vorbelastung nicht als \u00fcberragende Ursache im Verh\u00e4ltnis zum \u00d6ffnen der E-Mail als ausl\u00f6sendem Element ansieht. Der Widerspruch, den das beklagte Land insofern r\u00fcgt, ist danach nicht vorhanden und vom Gutachter in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch deutlich und \u00fcberzeugend ausger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>In gleicher Weise stellen letztlich die Argumente des beklagten Landes, es h\u00e4tten auch andere Kollegen des Kl\u00e4gers von PHK O die E-Mail mit der Power-Point-Pr\u00e4sentation erhalten und es h\u00e4tte niemand Beeintr\u00e4chtigungen gemeldet, sowie es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, vom Anblick der Pr\u00e4sentation eine psychische Erkrankung davon trage, die Einsch\u00e4tzung des Gerichts nicht durchgreifend in Frage. In Bezug auf die Auswirkungen auf die \u00fcbrigen Adressaten der E-Mail vom 25. Januar 2003 ist zum einen \u00fcberhaupt nicht bekannt, ob diese wirklich keine Beeintr\u00e4chtigungen durch das Bild erlitten haben. Es kommt \u2013 wie auch der Sachverst\u00e4ndige in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat \u2013 auch in Betracht, dass sie aufgrund der damit verbundenen Peinlichkeit sowie gruppendynamischen Prozessen von einer Meldung abgesehen haben. Zudem ist es schlicht unerheblich, ob andere durch ein Ereignis keinen Schaden erleiden haben oder h\u00e4tten. Es kommt allein darauf an, dass beim Kl\u00e4ger der festgestellte Gesundheitsschaden durch das Ereignis wesentlich verursacht worden ist. Dies steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest. Gleiches gilt f\u00fcr Erw\u00e4gungen auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso wenig, wie die Verursachung eines K\u00f6rperschadens durch ein bestimmtes Ereignis auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung zur Anerkennung eines Dienstunfalls f\u00fchren kann, kann eine durch Sachverst\u00e4ndigengutachten festgestellte Verursachung durch allgemeine Lebenserfahrung in erheblicher Weise in Zweifel gezogen werden. Richtig ist, dass der in diesem Verfahren streitige Dienstunfall ungew\u00f6hnlich ist und im ersten Moment bei Vielen Zweifel am Vorliegen der Zwangsst\u00f6rung oder deren Verursachung durch das \u00d6ffnen der E-Mail vorhanden sein m\u00f6gen. Nach eingehender Ermittlung des Sachverhalts sind diese jedoch zur \u00dcberzeugung des Einzelrichters ausger\u00e4umt. Die dar\u00fcber hinaus vom beklagten Land geltend gemachten Gesamtumst\u00e4nde, insbesondere Nebent\u00e4tigkeiten und sonstige Aktivit\u00e4ten des Kl\u00e4gers, sind nach eingehender Beweiserhebung ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 709 Zivilprozessordnung (ZPO). \u00a7 708 Nr. 11 ZPO ist nicht einschl\u00e4gig, weil die allein vollstreckbare Entscheidung \u00fcber die Kosten eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1500 Euro erm\u00f6glicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 2. November 2010 (Az. 23 K 5235\/07): Amtliche Leits\u00e4tze 1. 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