{"id":5170,"date":"2010-11-23T12:34:13","date_gmt":"2010-11-23T11:34:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=5170"},"modified":"2010-11-24T09:57:45","modified_gmt":"2010-11-24T08:57:45","slug":"eu-verbietet-erotische-darstellungen-von-erwachsenen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=5170","title":{"rendered":"EU verbietet erotische Darstellungen von Erwachsenen"},"content":{"rendered":"<p>Gastbeitrag von <a href=\"http:\/\/www.graupner.at\" target=\"_blank\">Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner<\/a> (Wien)<\/p>\n<p><em>Eine neue EU-Richtlinie zur Bek\u00e4mpfung von Kinderpornografie sieht nicht nur Internetsperren vor, sondern verpflichtet die 27 Mitgliedstaaten auch zur Kriminalisierung von Erotika mit Erwachsenen. Verboten wird nicht nur Pornografie, sondern jede Darstellung sexueller Vorg\u00e4nge.<\/em><\/p>\n<p>Vielfacher Kritik begegnete der EU-Rahmenbeschluss zur Bek\u00e4mpfung von Kinderpornografie und der sexuellen Ausbeutung von Kindern (<a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/11\/2004-68-JI.pdf\">2004\/68\/JI<\/a>), den die damals noch 15 Mitgliedstaaten 2004 verabschiedet haben. Denn die Altersgrenze f\u00fcr absolut verbotene \u201eKinder\u201cpornografie wurde mit diesem Rahmenbeschluss auf 18 Jahre festgesetzt, ohne zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden. M\u00fcndige und heiratsf\u00e4hige 17j\u00e4hrige Jugendliche wurden gleich behandelt wie 5j\u00e4hrige Kinder. In das Verbot einbezogen wurde auch Pornografie mit DarstellerInnen, die wie unter 18 Jahre aussehen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auf Grund der Kritik, insbesondere der Sexualwissenschaft, wurden die Mitgliedstaaten schlie\u00dflich erm\u00e4chtigt (nicht verpflichtet), in drei F\u00e4llen Ausnahmen von der absoluten Kriminalisierung vorzusehen:<\/p>\n<ol>\n<li>erwachsene DarstellerInnen,<\/li>\n<li>Herstellung und Besitz blo\u00df fiktiver Darstellungen, wenn keine Gefahr der Verbreitung besteht, und<\/li>\n<li>Herstellung und Besitz von Darstellungen Jugendlicher oberhalb des\u00a0<span style=\"font-size: 15.9722px;\">jeweiligen nationalen sexuellen M\u00fcndigkeitsalters (in Deutschland und \u00d6sterreich: 14 Jahre) mit Einverst\u00e4ndnis des Jugendlichen und zu dessen pers\u00f6nlichem Gebrauch (zB innerhalb einer Beziehung).<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p>\u00d6sterreich hat von allen diesen Ausnahmen Gebrauch gemacht, Deutschland von den meisten. Mit der neuen Richtlinie (<a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/11\/com_2010_94.pdf\">KOM(2010)94<\/a>), werden alle diese Ausnahmen gestrichen. Eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr findet sich in den Erl\u00e4uterungen der Europ\u00e4ischen Kommission nicht.<\/p>\n<p><strong>Gutteil der Standardpornografie kriminalisiert<\/strong><\/p>\n<p>Damit droht ein grosser Teil der heute \u00fcblichen Standardpornografie kriminalisiert zu werden, ist doch \u201edie visuelle Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen \u2026 die Regel\u201c (BVerfG 06.12.2008, 2 BvR 2369\/08; 2 BvR 2380\/08). Von so ziemlich jedem\/r DarstellerIn bis etwa 25 kann unschwer behauptet werden, er\/sie sehe aus wie 17 \u00bd. Schlie\u00dflich ist (lediglich) der Alterseindruck entscheidend, den die erkennenden RichterInnen haben.<\/p>\n<p>Besorgnis erregt in diesem Zusammenhang ein Beschluss des \u00f6sterreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) vom M\u00e4rz 2010 (OGH 02.03.2010, 14 Os 73\/09). Mit diesem Beschluss best\u00e4tigte der OGH eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten ohne Bew\u00e4hrung f\u00fcr den Besitz von f\u00fcnf Nacktbildern, obwohl der Sachverst\u00e4ndige, ein renommierter Kinderarzt,\u00a0 in seinem Gutachten best\u00e4tigt hatte, dass jeder zehnte 18j\u00e4hrige so aussieht wie die jungen M\u00e4nner auf den f\u00fcnf Fotos.<\/p>\n<p>Ein eindeutiger Nachweis des Alters unter 18 sei nicht notwendig. Blo\u00dfe Wahrscheinlichkeitsschl\u00fcsse w\u00fcrden gen\u00fcgen. Die Unschuldsvermutung verlange nicht, dass bei mehreren m\u00f6glichen Sachverhaltsvarianten jene zu Grunde zu legen ist, die f\u00fcr den Angeklagten am g\u00fcnstigsten ist (!). Blo\u00dfe 90% Wahrscheinlichkeit (eines Alters unter 18) reichten f\u00fcr die Verurteilung. 10% Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Unschuld des Angeklagten waren nicht genug. Zudem wurde der Nachweis des tats\u00e4chlichen Alters der jungen M\u00e4nner durch Beischaffung der Altersnachweise des Webseitenbetreibers (der auf der Internetseite ein Alter \u00fcber 18 garantierte) abgelehnt. All das, obwohl die geltende Rechtslage in \u00d6sterreich (noch) den Nachweis des tats\u00e4chlichen Alters von unter 18 Jahren verlangt. Wie wird das erst, wenn der subjektive Alterseindruck der (Mehrheit) des erkennenden Richtersenats gen\u00fcgen wird?<\/p>\n<p>Diesen Eindruck (eines Alters unter 18) l\u00e4sst das deutsche Gesetz bereits jetzt gen\u00fcgen. Allerdings hat das <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=102\" target=\"_blank\">Bundesverfassungsgericht 2008 entschieden<\/a>, dass, um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden, nur Darstellungen mit Erwachsenen kriminalisiert werden d\u00fcrfen, \u201ewenn sie (fast) noch kindlich wirken\u201c und somit schon in die N\u00e4he (Schein-) Kinderpornographie geraten (BVerfG 06.12.2008, 2 BvR 2369\/08; 2 BvR 2380\/08). Mit der neuen Richtlinie wird diese restriktive Rechtsprechung allerdings der \u00dcberpr\u00fcfung und Korrektur durch den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union unterliegen.<\/p>\n<p><strong>Kriminalit\u00e4tsverdacht &amp; drohende Willk\u00fcr<\/strong><\/p>\n<p>Mit der neuen Richtlinie wird auch die Ausnahme f\u00fcr Herstellung und Besitz blo\u00df fiktiver Darstellungen gestrichen. K\u00fcnftig muss daher ein 14j\u00e4hriger, der in seiner Privatheit eine nackte 17j\u00e4hrige Sch\u00f6nheit zeichnet, in jedem Mitgliedstaat kriminalisiert werden. Ebenso eine 16j\u00e4hrige, die auf ihrem PC die virtuelle Darstellung eines gleichaltrigen nackten jungen Mannes generiert.<\/p>\n<p>Die Ausnahme des Einverst\u00e4ndnisses sexuell m\u00fcndiger Jugendlicher wird durch eine neue Ausnahme ersetzt, die jedoch so schwammig und nebulos formuliert ist, dass sie zur wirksamen Ausfilterung nicht strafbed\u00fcrftiger F\u00e4lle ungeeignet ist. F\u00fcr die Straffreiheit wird ein &#8222;vergleichbares Alter&#8220; und ein &#8222;vergleichbarer mentaler und k\u00f6rperlicher Entwicklungsstand und Reifegrad&#8220; gefordert. Selbst bei Erf\u00fcllung dieser unbestimmten Kriterien muss gestraft werden, wenn dennoch ein Missbrauch \u201eindiziert\u201c ist (Art. 8).<\/p>\n<p>Die 19j\u00e4hrige, die mit einem 17j\u00e4hrigen Webcamsex macht, oder der 18j\u00e4hrige, der seine 16j\u00e4hrige Ehefrau am Strand im knappen Bikini fotografiert, stehen also beispielsweise k\u00fcnftig mit (zumindest) einem Bein im Kriminal. Von Strafe bleiben sie nur verschont, wenn die RichterInnen ihnen ein &#8222;vergleichbares Alter&#8220; sowie einen \u201evergleichbaren mentalen und k\u00f6rperlichen Entwicklungsstand und Reifegrad\u201c zugestehen und \u00fcberdies keinen (dennoch gegebenen) Missbrauch \u201eindiziert\u201c sehen. Faktisch werden solche Lebensrealit\u00e4ten junger Menschen unter grunds\u00e4tzlichen generellen Kriminalit\u00e4tsverdacht gestellt und die Straffreiheit in freies richterliches Ermessen gestellt, das nur allzu leicht in Willk\u00fcr kippen kann.<\/p>\n<p>Die neue Richtlinie streicht auch den Pornografiebegriff. Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen k\u00fcnftig Darstellungen sexueller Handlungen (oder auch nur der Genitalien und der weiblichen Brust) kriminalisieren, gleichg\u00fcltig, ob sie \u201epornografisch\u201c sind oder nicht. Es muss auch nicht tats\u00e4chlich zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Auch simulierte sexuelle Handlungen von unter 18j\u00e4hrigen (bzw. Erwachsenen, die wie unter 18 aussehen) m\u00fcssen strafbar sein. Voraussetzung ist lediglich, dass die Darstellungen \u201eprim\u00e4r sexuellen Zwecken\u201c dienen, was das auch immer hei\u00dfen mag. Auch (nicht pornografische) blo\u00df erotische Darstellungen werden wohl darunter fallen.<\/p>\n<p>In den USA hat der Oberste Gerichtshof dieser uferlosen Kriminalisierung 2001 ein Ende bereitet und entschieden, dass blo\u00df fiktive (virtuelle) Darstellungen sowie Darstellungen erwachsener Personen nicht kriminalisiert werden d\u00fcrfen (Ashcroft v. Free Speech Coalition 16.04.2002). Die EU f\u00fchrt solche Kriminalisierung 2010 ein.<\/p>\n<p><strong>Kinderpornografen k\u00f6nnen sich freuen<\/strong><\/p>\n<p>Die Regierungen der 27 Mitgliedstaaten haben sich am 7. Oktober auf die betreffenden Teile der neuen Richtlinie geeinigt. Innerhalb von 2 Jahren m\u00fcssen alle Mitgliedstaaten die neuen Straftatbest\u00e4nde eingef\u00fchrt haben. Auch Deutschland hat zugestimmt, obwohl im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Kindern einerseits und Jugendlichen betont wird und festgehalten ist, dass \u201e\u00c4nderungen im Strafrecht, die nach europ\u00e4ischem Recht nicht geboten sind\u201c, r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden und die \u201eaktuellen \u00dcberlegungen zu weitergehenden europ\u00e4ischen Vorgaben\u201c abgelehnt werden.<\/p>\n<p>Der Kampf gegen Kinderpornografie ist von gro\u00dfer Bedeutung und die neue Richtlinie enth\u00e4lt dazu viele sehr gute und wichtige Bestimmungen. Gleichzeitig gef\u00e4hrdet sie aber die wirksame Bek\u00e4mpfung sexueller Ausbeutung.<\/p>\n<p>Denn statt alle Kr\u00e4fte auf die Bek\u00e4mpfung wirklicher Kinderpornografie zu konzentrieren, greift die \u00fcberbordende Kriminalisierung tief in die Lebensrealit\u00e4t und Selbstbestimmung junger, sogar erwachsener Menschen ein. Keinem 10j\u00e4hrigen in Pornografie missbrauchten Kind ist damit geholfen, wenn (nicht einmal pornografische sondern blo\u00df) erotische (sogar blo\u00df simulierte) Bilder 22j\u00e4hriger Erwachsener kriminalisiert werden, weil diese Erwachsenen (in den Augen von Polizei, Staatsanwalt, Gericht) wie 17 aussehen.<\/p>\n<p>Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden werden mit immer mehr unn\u00fctzer Kriminalisierung von Handlungen belastet, die mit Kinderpornografie nichts zu tun haben, und ihnen immer weniger Ressourcen zur Bek\u00e4mpfung der wirklichen Kinderpornografie lassen.<\/p>\n<p>Kinderpornografen k\u00f6nnen sich freuen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner (Wien) Eine neue EU-Richtlinie zur Bek\u00e4mpfung von Kinderpornografie sieht nicht nur Internetsperren vor, sondern verpflichtet die 27 Mitgliedstaaten auch zur Kriminalisierung von Erotika mit Erwachsenen. 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