{"id":5122,"date":"2010-11-15T12:16:43","date_gmt":"2010-11-15T11:16:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=5122"},"modified":"2011-04-21T12:24:16","modified_gmt":"2011-04-21T10:24:16","slug":"pornotube-und-die-rohre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=5122","title":{"rendered":"Pornotube und die R\u00f6hre"},"content":{"rendered":"<p>Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2010 (<a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/11\/27216_09-19.10.2010.pdf\">27 W (pat) 216\/09<\/a>):<\/p>\n<p>In der Beschwerdesache betreffend die Marke <a href=\"http:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/306786427\/DE\" target=\"_blank\">30678642<\/a> (Lo\u0308schungssache S56\/08) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner beschlossen:<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird zuru\u0308ckgewiesen.<\/p>\n<p>Gru\u0308nde:<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Gegen die am 20. Dezember 2006 angemeldete und am 29. Ma\u0308rz 2007 fu\u0308r die Waren und Dienstleistungen &#8222;Filmapparate, Gera\u0308te zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild, Computer; Werbung; Unterhaltung&#8220; eingetragene Wortmarke 30678642 <strong>Pornotube<\/strong> hat die Antragstellerin am 28. Januar 2008 Lo\u0308schungsantrag gema\u0308\u00df \u00a7 50 Abs. 1 i. V.m. \u00a78 MarkenG gestellt. In dem Antragsvordruck ist zwar angekreuzt &#8222;vollsta\u0308ndige Lo\u0308schung &#8230;&#8220;, unter Ziffer 6 des Antrags hei\u00dft es dann jedoch, der Antrag auf teilweise Lo\u0308schung solle fu\u0308r folgende Waren\/Dienstleistungen gelten:<\/p>\n<p>&#8222;41: Unterhaltung&#8220;.<\/p>\n<p>Zur Begru\u0308ndung ihres Antrags hat die Antragstellerin vorgetragen, der angegriffenen Marke habe schon im Zeitpunkt der Eintragung die erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt, und es habe ein Freihaltungsbedu\u0308rfnis bestanden. Der englische Begriff &#8222;tube&#8220; bedeute im Deutschen &#8222;Fernsehen&#8220; oder &#8222;Kanal&#8220; und werde im Deutschen auch so verstanden. Die angegriffene Marke stehe fu\u0308r einen Kanal, u\u0308ber den sexuelle Unterhaltung wiedergegeben werde. Webseiten, die den Begriff &#8222;tube&#8220; in der Adresse aufwiesen, verursachten ausweislich einer Recherche bei &#8222;Google Trends&#8220; in Deutschland seit Anfang 2006 eine enorme Nachfrage. Ursache hierfu\u0308r du\u0308rfte die Gru\u0308ndung des fu\u0308hrenden und auch in Deutschland bekanntesten Portals &#8222;YouTube&#8220; am 15.Februar 2005 gewesen sein, das am 9.Oktober 2006 von Google u\u0308bernommen worden sei. Bereits im Oktober 2006 &#8211; also knapp zwei Monate vor der Anmeldung der angegriffenen Marke &#8211; ha\u0308tten allein in Deutschland nach Angaben von Nielsen NetRatings mehr als 3,238 Millionen Menschen das Angebot genutzt.<\/p>\n<p>Da der Anmelderin dies alles bewusst gewesen sei, sei sie im Zeitpunkt der Anmeldung bo\u0308sgla\u0308ubig gewesen.<\/p>\n<p>Der Lo\u0308schungsantrag wurde der Markeninhaberin mit Schreiben vom 4. Ma\u0308rz 2008, das sie am 11. Ma\u0308rz 2008 erhalten hat, zugestellt. Sie hat ihm mit am 7. Mai 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 7. Mai 2008 widersprochen. Die Markeninhaberin ha\u0308lt die Marke fu\u0308r schutzfa\u0308hig. Der deutsche Verbraucher werde &#8222;tube&#8220; nicht als U\u0308bersetzung fu\u0308r &#8222;Fernsehen&#8220; oder &#8222;Kanal&#8220; verstehen. Die Zusammenstellung sei weder grammatikalisch korrekt noch sei die Nutzung des Wortes &#8222;Tube&#8220; im deutschen Sprachgebrauch u\u0308blich.<\/p>\n<p>Die Markenabteilung3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lo\u0308schungsantrag mit Beschluss vom 15. Mai 2009 zuru\u0308ckgewiesen, weil nicht festgestellt werden ko\u0308nne, dass der angegriffenen Marke bereits im Zeitpunkt der Eintragung in Bezug auf die Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220; die erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt bzw. ein Freihaltungsbedu\u0308rfnis der Mitbewerber bestanden habe.<\/p>\n<p>Aufgrund der Angaben der Antragstellerin in Spalte 6 des Lo\u0308schungsantrags ist die Markenabteilung im Wege der Auslegung davon ausgegangen, dass lediglich die teilweise Lo\u0308schung der angegriffenen Marke fu\u0308r die Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220; beantragt worden sei.<\/p>\n<p>&#8222;tube&#8220; stehe im Englischen fu\u0308r &#8222;Rohr; Ro\u0308hre; Schlauch; Tube&#8220;; umgangssprachlich fu\u0308r die &#8222;Ro\u0308hre&#8220; (Fernseher) und &#8222;vor der Glotze&#8220;; &#8222;die Londoner U-Bahn&#8220;. Ein Versta\u0308ndnis im Sinn eines Videoportals lasse sich lexikalisch nicht nachweisen. In einschla\u0308gigen Lexika und Fachwo\u0308rterbu\u0308chern werde der Begriff durchgehend im Sinn eines Fernsehgera\u0308ts oder einer Bildro\u0308hre oder einer (Elektronen-)Ro\u0308hre verstanden. Auch im Zusammenhang mit Filmen im Internet (Internetvideo, Internetportal, Internetfernsehen usw.) finde sich nicht der Begriff &#8222;tube&#8220;. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass dem deutschen Durchschnittsverbraucher der englische umgangssprachige Ausdruck &#8222;on the tube&#8220; fu\u0308r &#8222;in der Glotze&#8220; bekannt sei und er &#8222;Pornotube&#8220; im Sinne von &#8222;Pornofernsehen&#8220; verstehe.<\/p>\n<p>Das Vorliegen des Schutzhindernisses im Zeitpunkt der Eintragung ko\u0308nne hier nicht nachgewiesen werden. Es mo\u0308ge zwar im Eintragungszeitpunkt bereits Portale gegeben haben, nicht festgestellt werden ko\u0308nne jedoch, dass im Zeitpunkt der Eintragung Verbindungen mit &#8222;-tube&#8220; vom inla\u0308ndischen Publikum mit der rein sachlich beschreibenden Angabe &#8222;Videoportal&#8220; zu einem bestimmten &#8222;Thema&#8220; gleichgesetzt worden seien bzw. dass Anhaltspunkte dafu\u0308r bestu\u0308nden, dass in Zukunft &#8222;-tube&#8220; als Synonym fu\u0308r &#8222;Videoportal&#8220; benutzt werden wu\u0308rde. Die Entstehung von Videoportalen mit dem Bestandteil &#8222;-tube&#8220; in zeitlich engem Zusammenhang mit der U\u0308bernahme von &#8222;YouTube&#8220; durch Google spreche dafu\u0308r, dass diese von dem Erfolg von &#8222;YouTube&#8220; profitieren wollten, nicht aber fu\u0308r ein rein beschreibendes Versta\u0308ndnis von &#8222;-tube&#8220; als Videoportal. Auch der geringe Zeitraum von nicht einmal sechs Monaten zwischen der U\u0308bernahme von &#8222;YouTube&#8220; durch Google und der daraus resultierenden Bekanntheit des Videoportals und der Eintragung spreche gegen die Herausbildung eines derartigen Versta\u0308ndnisses in den nationalen Verkehrskreisen. Schlie\u00dflich sei auch in einschla\u0308gigen Beitra\u0308gen durchweg von &#8222;Videoportalen&#8220; und nicht von &#8222;tubes&#8220; die Rede.<\/p>\n<p>Ob &#8222;-tube&#8220; sich mo\u0308glicherweise zu einem Synonym fu\u0308r &#8222;Videoportal&#8220; entwickelt habe, ko\u0308nne dahingestellt bleiben. Ein aktuelles oder zuku\u0308nftiges Freihaltungsbedu\u0308rfnis an der Angabe &#8222;Pornotube&#8220; ko\u0308nne zumindest fu\u0308r den Zeitpunkt der Eintragung nicht nachgewiesen werden. Da die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen im Zeitpunkt der Eintragung nicht als blo\u00dfe beschreibende Angabe wahrgenommen ha\u0308tten, ko\u0308nne ihm auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Es liege folglich auch keine Bo\u0308sgla\u0308ubigkeit der Anmelderin vor.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die angegriffene Marke sei bereits zum Zeitpunkt der Eintragung nicht unterscheidungskra\u0308ftig, aber freihaltungsbedu\u0308rftig gewesen, und es sei ebenso der Lo\u0308schungsgrund der Bo\u0308sgla\u0308ubigkeit gegeben.<\/p>\n<p>Gerade im Bereich der Internetdienstleistungen seien englischsprachige Begriffe innerhalb der Verkehrskreise allta\u0308glich und u\u0308blich. Es sei daher bei der Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft von Begriffen, die im Zusammenhang mit Internetdienstleistungen zu sehen seien und entsprechende Verkehrskreise anspra\u0308chen, zu beru\u0308cksichtigen, dass sich &#8211; gerade bei Monopol- oder Innovationsdienstleistern- neue Bezeichnungen schnell als Gattungsbegriffe und Synonyme durchsetzten.<\/p>\n<p>Der sechsmonatige Zeitraum zwischen der medienwirksamen U\u0308bernahme des bereits vorher sehr bekannten Portals &#8222;YouTube&#8220; durch Google und dem Eintragungszeitpunkt sei daher vo\u0308llig ausreichend zur Herausbildung eines allgemein gebra\u0308uchlichen und u\u0308blichen Wortes oder Wortzusatzes &#8222;tube&#8220; fu\u0308r Internetvideoportale. Die Schnelligkeit der Trends und Etablierung neuer Produktbegriffe fu\u0308r neue Massenprodukte sei gerade der Internetbranche und Internetnutzern eigen.<\/p>\n<p>Die Verwendung der Endung &#8222;-tube&#8220; fu\u0308r Internetvideoportale, die Unterhaltungsdienstleistungen darstellten, ha\u0308tte sich bereits im Jahr 2006, spa\u0308testens aber Anfang 2007 und damit noch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke, allgemein durchgesetzt. Eine Indikation hierfu\u0308r finde sich in dem als Anl. A1 angefu\u0308gten Screenshot, der eine Statistik von Google wiedergebe, die bereits in der Zeit vor der Anmeldung der angegriffenen Marke den hohen Anstieg von deutschen Internetseiten mit dem Wort &#8222;Tube&#8220; zeige.<\/p>\n<p>Dass der Begriff &#8222;Tube&#8220; bei Internetnutzern auch schon zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke u\u0308blicherweise Videoportaldienstleistungen bezeichnet habe, werde auch dadurch ersichtlich, dass bereits seit Januar 2007 eine Open-Source-Software mit Namen &#8222;OSTube&#8220; fu\u0308r die Herstellung von eigenen Videoportalen im Internet angeboten worden sei, wie sich aus der als Anl. A2 beigefu\u0308gten Pressemitteilung der Auvica GmbH ergebe.<\/p>\n<p>Die Endung &#8222;-tube&#8220; sei schon damals wie heute als allgemein u\u0308bliche und freie Bezeichnung fu\u0308r Internetvideoportale vom Verkehr aufgefasst worden. Beispielhaft hierfu\u0308r sei das Portal &#8222;EsoTube&#8220; fu\u0308r esoterische Inhalte, das ausweislich des als Anl. A4 beigefu\u0308gten Screenshots bereits seit 2006 existiere. Auch existiere seit Anfang 2007 das Videoportal TM-Tube, wie sich aus dem als Anl.A 5 vorgelegten Internetausdruck ergebe. Zudem sei das Videoportal &#8222;YouTube&#8220; bereits 2006 als &#8222;Klassiker&#8220; bezeichnet worden, wie sich aus der Anl. A6 ergebe. Bereits zum Zeitpunkt Oktober 2006 seien bei &#8222;YouTube&#8220; ta\u0308glich etwa 65000 neue Videos hochgeladen worden und 100Millionen Clips angesehen worden, wie sich aus der Anl. A7 ergebe.<\/p>\n<p>Der Wortbestandteil &#8222;tube&#8220; sei daher schon zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Wortmarke rein beschreibend und nicht unterscheidungskra\u0308ftig gewesen. Warum sonst wenn nicht gerade weil die angesprochenen Verkehrskreise das Wort &#8222;tube&#8220; gerade sofort mit einem Internetvideounterhaltungsportal bzw. Unterhaltung assoziierten, habe die Inhaberin der angegriffenen Marke diese Bezeichnung gewa\u0308hlt. Ebenso wenig stelle der Zusatz &#8222;Porno&#8220; Unterscheidungskraft her, da er im Zusammenhang mit der angegriffenen Dienstleistung lediglich beschreibe, dass es sich um Unterhaltung pornographischer Natur handle.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegru\u0308ndung der Auslegung des Amtes, dass nur von einem teilweisen Lo\u0308schungsantrag bezu\u0308glich der Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220; ausgegangen ist, nicht ausdru\u0308cklich widersprochen. Zwar hat sie auf Seite 6 ihrer Beschwerdebegru\u0308ndung beantragt, &#8222;die angegriffene Marke &#8230; zu lo\u0308schen&#8220;. Andererseits hei\u00dft es auf Seite5 der Beschwerdebegru\u0308ndung:<\/p>\n<p>\u201eDie Marke ist daher im angegriffenen Umfang lo\u0308schungsreif.\u201c<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt (sinngema\u0308\u00df),<\/p>\n<p>den Beschluss der Markenabteilung3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15.Mai 2009 aufzuheben und die Marke 30678642 zu lo\u0308schen.<\/p>\n<p>Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht eingelassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zula\u0308ssige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat zu Recht und mit zutreffender Begru\u0308ndung den Antrag auf Lo\u0308schung der angegriffenen Marke nach \u00a754, \u00a750 Abs.1 i. V.m. \u00a78 Abs. 2 Nrn.1, 2 und 10 MarkenG zuru\u0308ckgewiesen.<\/p>\n<p>1. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin und der Ziffer 6 des Lo\u0308schungsantrags vom 28. Januar 2008 ist die Markenabteilung im Wege der Auslegung zu Recht von einem Antrag auf teilweise Lo\u0308schung der Marke, na\u0308mlich bezu\u0308glich der Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220;, ausgegangen. Nachdem die Antragstellerin dieser Auslegung in ihrer Beschwerdebegru\u0308ndung nicht ausdru\u0308cklich widersprochen hat, sondern im Gegenteil auf Seite5 ihrer Beschwerdebegru\u0308ndung ausgefu\u0308hrt hat,<\/p>\n<p>&#8222;Die Marke ist daher im angegriffenen Umfang lo\u0308schungsreif,&#8220;<\/p>\n<p>muss weiterhin von einem nur teilweisen Lo\u0308schungsbegehren ausgegangen werden.<\/p>\n<p>2. Die Pru\u0308fung der Schutzfa\u0308higkeit einer Marke, wie der vorliegend angegriffenen, verlangt eine Beru\u0308cksichtigung der Gesamtwirkung, mithin sa\u0308mtlicher Wortbestandteile in ihrer Beziehung zueinander. Dem steht aber nicht entgegen, dass zuna\u0308chst der Bedeutungsgehalt der (einzelnen) Wortelemente untersucht und erst danach &#8211; sofern diesen eine beschreibende Bedeutung zu entnehmen ist &#8211; der Frage nachgegangen wird, ob sich in der Gesamtwirkung ein kennzeichnungskra\u0308ftiger &#8222;U\u0308berschuss&#8220; ergibt, der u\u0308ber die Zusammenfassung nicht unterscheidungskra\u0308ftiger Einzelmerkmale hinaus geht (vgl. Stro\u0308bele\/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., \u00a78 Rn. 120, 124, 131 m.w. Nachw.).<\/p>\n<p>Fu\u0308r sa\u0308mtliche absoluten Lo\u0308schungsgru\u0308nde nach \u00a750 Abs.1 MarkenG gilt, dass eine Lo\u0308schung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils ma\u00dfgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen (oder mehrere) der Tatbesta\u0308nde des \u00a78 Abs. 2 MarkenG versto\u00dfen, so kann eine Lo\u0308schung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Registrierung einer Marke als auch im Zeitpunkt der Entscheidung u\u0308ber den Lo\u0308schungsantrag besteht (\u00a750 Abs. 2 Satz1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung nach der gebotenen gru\u0308ndlichen Pru\u0308fung, auch unter Beru\u0308cksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von der Markenabteilung zusa\u0308tzlich ermittelten Unterlagen nicht mo\u0308glich, so muss es &#8211; gerade in Grenz- oder Zweifelsfa\u0308llen &#8211; bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grundsa\u0308tzen vermag der Senat nicht mit der fu\u0308r eine Lo\u0308schung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass es der Marke jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Eintragung in Bezug auf die Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220; an der erforderlichen Unterscheidungskraft gefehlt hat.<\/p>\n<p>Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen &#8222;Porno&#8220; und &#8222;Tube&#8220; zusammen. Dem Wortbestandteil &#8222;Porno&#8220; werden die von der Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220; angesprochenen Verkehrskreise lediglich den Hinweis auf deren Inhalt entnehmen.<\/p>\n<p>Der weitere Bestandteil &#8222;Tube&#8220; ist sowohl ein Wort der deutschen als auch der englischen Sprache. Im Deutschen bezeichnet man als Tube einen aus biegsamem Metall oder elastischem Kunststoff gefertigten kleinen ro\u0308hrenfo\u0308rmigen Beha\u0308lter mit Schraubenverschluss fu\u0308r pastenartige Stoffe, die zur Entnahme in gewu\u0308nschter Menge herausgedru\u0308ckt werden, z. B. eine Tube Zahnpasta, Hautcreme, Senf (vgl. Duden, Deutsches Universalwo\u0308rterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006). Im Englischen hat \u201etube\u201c unterschiedliche Bedeutung, na\u0308mlich &#8222;das Rohr, die Tube, die Ro\u0308hre, die U-Bahn&#8220; (vgl. Duden-Oxford-Gro\u00dfwo\u0308rterbuch Englisch, 3.Aufl., Mannheim 2005).<\/p>\n<p>Dass &#8222;tube&#8220; ins Deutsche u\u0308bersetzt &#8222;Fernsehen&#8220; oder &#8222;Kanal&#8220; bedeutet, wie die Antragstellerin im Amtsverfahren behauptet hat, la\u0308sst sich lexikalisch nicht belegen. Auch ein Versta\u0308ndnis im Sinn eines Internetvideoportals la\u0308sst sich lexikalisch nicht nachweisen. Den vorstehend aufgezeigten lexikalischen Bedeutungen des deutschen Wortes \u201eTube\u201c und des englischen Wortes &#8222;tube&#8220; vermag der Senat in Bezug auf die Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220; daher keine beschreibende Bedeutung zu entnehmen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch fu\u0308r die zu beurteilende Kombination eines beschreibenden und eines zum Zeitpunkt der Eintragung nicht beschreibenden Begriffs. Zum Zeitpunkt der Eintragung wird der Verkehr die Bezeichnung &#8222;Pornotube&#8220; mit &#8222;Pornotube&#8220; bzw. &#8222;Pornoro\u0308hre&#8220; u\u0308bersetzt haben und darin keinen die Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220; beschreibenden Begriffsinhalt erkannt haben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtfertigt die Bekanntheit des Videoportals &#8222;You Tube&#8220; keine andere Beurteilung. Dass der Verkehr &#8222;tube&#8220; aufgrund der Bekanntheit von &#8222;YouTube&#8220; als Synonym fu\u0308r &#8222;Internetvideoportal&#8220; versteht, ha\u0308lt der Senat jedenfalls fu\u0308r den Zeitpunkt der Eintragung der streitgegensta\u0308ndlichen Marke fu\u0308r nicht erwiesen. Dagegen spricht insbesondere der geringe Zeitraum von nicht einmal sechs Monaten zwischen der U\u0308bernahme von &#8222;YouTube&#8220; durch Google im Oktober 2006 und der Eintragung der angegriffenen Marke im Ma\u0308rz 2007.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegru\u0308ndung als Anlagen vorgelegten Internetausdrucken, da sich diese ebenfalls auf den Zeitraum unmittelbar vor der Eintragung beziehen.<\/p>\n<p>Der Senat vermag den Internetausdrucken nicht mit der fu\u0308r eine Lo\u0308schung erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Publikum im Ma\u0308rz 2007 den Bestandteil &#8222;tube&#8220; als Synonym fu\u0308r &#8222;Internetvideoportal&#8220; verstanden hat.<br \/>\nDa &#8222;Pornotube&#8220; fu\u0308r die Dienstleistung &#8222;Unterhaltung&#8220; zum Zeitpunkt der Eintragung somit keine unmittelbar beschreibende Bezeichnung dargestellt hat, stand einer Eintragung auch nicht das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedu\u0308rfnisses gema\u0308\u00df \u00a78 Abs.2 Nr. 2 MarkenG entgegen.<\/p>\n<p>Demnach liegt auch keine Bo\u0308sgla\u0308ubigkeit der Anmelderin gema\u0308\u00df \u00a78 Abs.2 Nr. 10 MarkenG zum Zeitpunkt der Anmeldung vor.<\/p>\n<p>3. Fu\u0308r eine Kostenauferlegung nach \u00a771 Abs. 1 Satz1 MarkenG bestehen keine Gru\u0308nde, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst tra\u0308gt (\u00a771 Abs. 1 Satz2 MarkenG).<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>via <a href=\"http:\/\/www.markenmagazin.de\/bpatg-pornotube-beschluss-vom-19-10-2010-27-w-pat-21609\/\" target=\"_blank\">markenmagazin<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2010 (27 W (pat) 216\/09): In der Beschwerdesache betreffend die Marke 30678642 (Lo\u0308schungssache S56\/08) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zuru\u0308ckgewiesen. 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